Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1993, Az.: XII ZB 133/93
Wiedereinsetzung; Kostenarmut; Rechtsmittel; Fristversäumung ; Beschluß; Prozeßkostenhilfe; Stattgabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 133/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 15223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- AG Rheine
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1994, 567-568 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1994, 55 (red. Leitsatz mit Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Kostenarmut, ohne die eine Partei ein Rechtsmittel einlegen könnte, kann ihr nicht als Verschulden bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist angerechnet werden. Wird der Partei der die Prozeßkostenhilfe bewilligende Beschluß bekannt gemacht, so ist es ihr ab diesem Zeitpunkt möglich, das Rechtsmittel einzulegen.
2. Bei - auch teilweiser - Stattgabe des Prozeßkostenhilfegesuchs, ohne daß eine vorherige Vorlage einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO ergeht, finden solche Grundsätze, die allein im Fall eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Verweigerung einer zuvor beantragten Prozeßkostenhilfe gelten, im Rahmen der Entscheidung gemäß § 233 ZPO keine Anwendung .
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 8. Januar 1993 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgewiesen. Das Urteil ist der Antragsgegnerin am 19. Januar 1993 zugestellt worden. Mit Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 1. Februar 1993, beim Oberlandesgericht eingegangen am 10. Februar 1993, hat sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Berufung zur Geltendmachung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 700 DM beantragt. Das Oberlandesgericht hat ihr durch Beschluß vom 3. Mai 1993 Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 400 DM erstrebt. Das weitergehende Prozeßkostenhilfegesuch hat es zurückgewiesen. Außerdem hat das Gericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die Festsetzung von Ratenzahlungen auf die Prozeßkostenhilfe vorbehalten und der Antragsgegnerin für den Fall der Einlegung der Berufung aufgegeben, eine Erklärung gemäß § 117 Abs. 3 ZPO vorzulegen. Mit Ergänzungsbeschluß vom 18. Mai 1993 hat das Oberlandesgericht die Beiordnung eines erstinstanzlichen Rechtsanwalts nachgeholt. Der Beschluß vom 3. Mai 1993 ist der Antragsgegnerin am 11. Mai 1993 zugestellt worden.
Am 13. Mai 1993 haben sich die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin bestellt, Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt und beantragt, der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Am 13. Juli 1993 haben sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - das Rechtsmittel begründet mit den Anträgen, den Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen nachehelichen Unterhaltsrente von 400 DM zu verurteilen und der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufungserweiterung zur Geltendmachung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs von insgesamt 700 DM monatlich zu bewilligen.
Durch Beschluß vom 20. Juli 1993 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen und in den Gründen seiner Entscheidung die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt, weil die Antragsgegnerin sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dargelegt insbesondere in dem Beschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - m.N.) mangels fristgerechter Einreichung einer erneuten Erklärung gemäß § 117 ZPO nicht für arm habe halten dürfen; auch wenn der Senat bei seiner Prozeßkostenhilfebewilligung in dem Beschluß vom 3. Mai 1993 diese strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht gestellt und eine spätere Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist für möglich gehalten habe, halte er nunmehr an den strengen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest. Es verstehe sich allerdings von selbst, daß die Antragsgegnerin Vertrauensschutz insoweit genieße, daß ihr die bewilligte Prozeßkostenhilfe nicht infolge der Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts entzogen werden könne.
Gegen diese ihr zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. August 1993 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 16. August 1993 bei dem Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Die gemäß § 519b Abs. 2 ZPO statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Die Antragsgegnerin hat zwar die Berufungsfrist von einem Monat (§ 516 ZPO) nicht eingehalten. Diese endete am 19. Februar 1993. Durch die erst am 13. Mai 1993 eingelegte Berufung wurde sie nicht gewahrt.
2. Der Antragsgegnerin ist jedoch auf ihren Antrag vom 13. Mai 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen; denn sie war ohne eigenes oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert, die Notfrist des § 516 ZPO einzuhalten (§ 233 ZPO).
Den Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht ein Verschulden der Antragsgegnerin an der Versäumung der Berufungsfrist bejaht hat, kann nicht gefolgt werden.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei, der die Mittel fehlen, einen. bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Durchführung eines Rechtsmittels zu beauftragen, infolge dieser Mittellosigkeit ohne ihr Verschulden an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert. Das in der Mittellosigkeit liegende Hindernis entfällt grundsätzlich (erst) mit der Bekanntgabe des Beschlusses, durch den der Partei Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren bewilligt wird. Erst von diesem Zeitpunkt an ist sie nicht mehr unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist verhindert, sondern in der Lage, das Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 und vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 4, jeweils m.N.).
Da das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin durch den Beschluß vom 3. Mai 1993 - wenn auch in eingeschränktem Umfang - Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Berufung bewilligt hat, hat es zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin für gegeben und auch seinerzeit für hinreichend dargetan erachtet. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts steht weder zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof, noch ist sie etwa von dem Oberlandesgericht selbst nachträglich in Frage gestellt worden (vgl. § 124 ZPO); das Oberlandesgericht hat vielmehr in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich ausgeführt, die bewilligte Prozeßkostenhilfe könne der Antragsgegnerin nicht nachträglich entzogen werden.
Damit ist in prozessualer Hinsicht von der oben dargelegten Situation auszugehen, daß die Antragsgegnerin infolge Mittellosigkeit unverschuldet an der Einlegung der Berufung vor Ablauf des 19. Februar 1993 gehindert und das bestehende Hindernis erst mit der Zustellung des Beschlusses vom 3. Mai 1993 am 11. Mai 1993 beseitigt war.
b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese Entscheidungen betreffen sämtlich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittel. In ihnen war zu beurteilen, ob die Partei vor der Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs durch das Rechtsmittelgericht vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe genügend dargetan habe (vgl. BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 aaO. m.N.). Damit stellte sich jeweils auch die Frage, ob die formelle Voraussetzung des § 117 Abs. 2 ZPO erfüllt war, bzw. ob (schon) das Fehlen einer Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO der begehrten Prozeßkostenhilfebewilligung entgegenstand mit der Folge, daß die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs und damit mittelbar auch die Versäumung der Rechtsmittelfrist - mit - auf ein Verschulden der Partei i.S. von § 233 ZPO zurückzuführen waren.
Als Voraussetzung für die Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe hat die Pflicht zur Einreichung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO unmittelbare Bedeutung nur im Rahmen der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch. Nachdem das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall dem Gesuch der Antragsgegnerin ohne vorherige Vorlage einer entsprechenden Erklärung - teilweise - stattgegeben hat, ist im Rahmen der Entscheidung nach § 233 ZPO kein Raum für eine Heranziehung von Grundsätzen, die lediglich für die Fälle eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Verweigerung einer zuvor beantragten Prozeßkostenhilfe gelten. Die prozessuale Rechtslage in diesen Fällen ist mit derjenigen bei Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht vergleichbar.
c) Da die Antragsgegnerin nach der Zustellung des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses fristgerecht (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) unter Nachholung der versäumten Prozeßhandlung (§ 236 Abs. 2 ZPO) um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 516 ZPO nachgesucht hat, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung erfüllt. Der angefochtene Beschluß ist daher unter Stattgabe des Wiedereinsetzungsgesuchs aufzuheben. Denn sonstige Gründe für eine Unzulässigkeit der Berufung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin das Rechtsmittel inzwischen auch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist formgerecht begründet hat.