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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1993, Az.: II ZR 171/92

Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Gesellschafter der GbR; Rechtsverhältnis GbR; Dritter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1993
Aktenzeichen
II ZR 171/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 1145-1146 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein Feststellungsinteresse eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, wenn es um ein Rechtsverhältnis zwischen dieser und einem Dritten geht.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über den Nachlaß des am 24. November 1983 verstorbenen K. M. F. Dieser wurde von S. F., Ma. F., A. F. und K.-J. F. beerbt.

2

K. M. F. war zusammen mit seiner Ehefrau Jo. F. und seinem Sohn Ku. F. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F. & Co. (Reißwolle). Jo. F. verstarb am 30. April 1982; sie wurde von ihrem Ehemann K. M. F. und ihren Kindern, darunter auch Ku. F., beerbt.

3

Am 11. August 1982 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der die Familienmitglieder sowohl in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F. & Co. (Reißwolle) als auch in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten der Beklagten zu 1 teilnahmen. Es wurde beschlossen, sämtliche Aktiva und Passiva der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einschließlich des zu ihrem Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks E.straße 27 in Sp. auf die Beklagte zu 1 zu übertragen. Der Beschluß wurde durchgeführt. Das Grundstück wurde mit notariellem Vertrag vom 7. Oktober 1982 auf die Beklagte zu 1 übertragen, die am 6. Februar 1985 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

4

Mit Beschluß vom 9. März 1990 hat das Amtsgericht Hof auf Antrag des P.-Vereins a.G., Kö., gegen K. M. F. wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 540.000, -- DM das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet und den Kläger zum Konkursverwalter bestimmt. Dieser hält den Gesellschafterbeschluß vom 11. August 1982 und den notariellen Vertrag vom 7. Oktober 1982 für unwirksam, weil Ku. F. zu beiden Zeitpunkten geschäftsunfähig gewesen sei. Er hat beantragt, die Unwirksamkeit beider Rechtsgeschäfte festzustellen und die Beklagten zu verurteilen, die Bilanzen der Beklagten zu 1 für die Zeit ab 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1989 vorzulegen. Hilfsweise hat er beantragt, das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf deren Gesellschafter, hilfsweise auf ihn (rück-) zu übertragen. Endlich begehrt er hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, einer entsprechenden Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Grundstücks E.straße 27 in Sp. zuzustimmen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.

7

I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig, insbesondere sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

8

1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß K. M. F. bei seinem Tode noch Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts F. & Co. (Reißwolle) war. Gegenstand der Feststellungsklage ist die Frage, ob die Verträge, durch welche die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter K. M. F. zu Lebzeiten war, Vermögensgegenstände auf einen Dritten übertragen hat, wirksam sind. Die Beantwortung dieser Frage hat nicht nur Auswirkungen auf den Inhalt der auf die Erben des Erblassers übergegangenen und nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlaßkonkursverwalters unterliegenden Mitgliedschaftsrechte der Erben des Gesellschafters, sondern auch auf etwaige Gewinnansprüche, vor allem aber auf die Höhe des Anspruchs auf das (künftige) Abfindungsguthaben, die als zur Konkursmasse gehörig dem Verfügungs- und Verwaltungsrecht des Nachlaßkonkursverwalters unterliegen (vgl. BGHZ 91, 132, 135 ff.; vgl. ferner BGHZ 47, 293, 296). Zwar gilt der Grundsatz, daß Einzelansprüche eines Gesellschafters grundsätzlich nur noch im Rahmen einer abschließenden Abfindungsrechnung berücksichtigt werden können, doch schließt dies nicht aus, daß bestrittene Einzelposten zum Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage gemacht werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.). Kommt es bei diesen Einzelposten als Vorfrage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses an, so kann sich die Feststellungsklage nach allgemeinen Grundsätzen auch hierauf beziehen.

9

2. Gegenstand der vorliegenden Klage ist allerdings nicht ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten, sondern ein solches zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den Beklagten. Daß auch ein derartiges Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, ist aber seit langem anerkannt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist indes, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei hat (vgl. Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, WM 1990, 1240, 1241; BGH, Urt. v. 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128, 2130 f.). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

10

Der Kläger hätte die Feststellungsklage gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erheben können. Diese sind die Adressaten des von ihm geltend gemachten (künftigen) Abfindungsanspruchs. Erweist sich die Behauptung des Klägers als richtig, daß die fraglichen Rechtsgeschäfte unwirksam sind, so könnte er den daraus folgenden Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen die Beklagte zu 1 auf Rückübertragung der Aktiva und Passiva in die künftige Abfindungsrechnung einstellen. Bestreiten die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Berechtigung dieses Postens, so könnte der Kläger gegen sie eine positive Feststellungsklage erheben. Es ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, daß eine derartige Feststellungsklage mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre als die von dem Kläger erhobene. Sie würde im Gegenteil das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses gerade im Verhältnis der an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligten Personen endgültig klären. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem rechtlichen Interesse des Klägers, das streitige Rechtsverhältnis gegenüber den an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht beteiligten Beklagten feststellen zu lassen.

11

II. Das Berufungsgericht hält die von dem Kläger erhobene Klage auf Vorlage der Bilanzen der Beklagten zu 1, einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1989, dem Grunde nach für gerechtfertigt, aber noch nicht für entscheidungsreif. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der von dem Kläger verfolgte (künftige) Abfindungsanspruch sich nicht gegen die Beklagten, sondern gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet. Deshalb stehen dem Kläger gegen die Beklagten Leistungsansprüche nicht zu. Dies gilt auch für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung der Aktiva und Passiva. Etwaige Leistungsansprüche, die der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Klägers unterliegen, richten sich ausschließlich gegen die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber gegen die Beklagten.