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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1993, Az.: IX ZR 104/93

Gegenstandswert; Streitwert; Urkunde; Bürgschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
IX ZR 104/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1994, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 758-759 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1993, 2229 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Gegenstandswert der Klage des Schuldners auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.

Gründe

1

Der Gegenstandswert der Klage des Schuldners auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne weiteres mit dem Wert der dieser zugrundeliegenden Forderung identisch, sondern nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Stuttgart MDR 1980, 678 [OLG Stuttgart 12.03.1980 - 13 W 7/80] = JurBüro 1980 Sp. 896; OLG Düsseldorf JurBüro 1981 Sp. 1893; OLG Bamberg JurBüro 1990 Sp. 1512; E. Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdn. 945). Maßgebend ist das Interesse des Klägers an dem Besitz der Urkunde. Dieses kann erheblich geringer sein als der Wert der Bürgschaftsforderung, etwa wenn die Hauptforderung erloschen ist und es nur darum geht, eine mißbräuchliche Benutzung der Bürgschaftsurkunde zu verhindern (vgl. OLG Hamm JurBüro 1981 Sp. 434; BGH, Beschl. v. 25. September 1991 XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170 - zur Herausgabe eines Gerichtsurteils; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 6 Anm. III 1 d cc). Der Wert der Bürgschaftsforderung kann hingegen bestimmend sein, wenn der Schuldner mit der Herausgabeklage eine Inanspruchnahme des Bürgen verhindern will (vgl. OLG Frankfurt/Main AnwBl 1980, 460; LG Köln VersR 1992, 256; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 51. Aufl. Anh. § 3 Rdn. 69; E. Schneider aaO. Rdn. 946).

2

Im vorliegenden Fall ist der Streitwert der Herausgabeklage mit dem Wert der Bürgschaftsforderung anzusetzen, weil nach dem Bürgschaftsvertrag die Verpflichtungen aus der Bürgschaft bei einer Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen erlöschen. Mit der Herausgabeklage geht es der Klägerin mithin darum, die Bürgin durch eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde vor einer Inanspruchnahme von seiten der Beklagten zu verschonen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ihr Interesse nicht lediglich darauf gerichtet, ihre Bürgschaftskosten zu reduzieren und ihre Kreditlinie für anderweitige Verpflichtungen zu erweitern. Da die angebliche Hauptforderung die Bürgschaftssumme übersteigt, ist die Klägerin durch das Berufungsurteil, welches die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt, in Höhe dieser Summe, mithin in Höhe von 139.000 DM beschwert.