Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1991, Az.: XII ZB 61/91

Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Einkommensverhältnisse; Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen eines Titels; Voraussetzungen der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1991
Aktenzeichen
XII ZB 61/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 18.04.1991

Fundstelle

  • FamRZ 1992, 169-170 (Volltext mit red. LS)

In der Familiensache hat
der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 25. September 1991
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1991 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 300 DM

Gründe

1

I.

Die Klägerin war durch Anerkenntnis-Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Charlottenburg in Berlin vom 9. August 1989 verurteilt worden, dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Durch Beschluß des gleichen Gerichts vom 25. Oktober 1989 war sie durch Festsetzung eines Zwangsgeldes von 2.000 DM gemäß § 888 Abs. 1 ZPO zur Vornahme der Handlung angehalten worden. Nachdem die Klägerin die Auskunft erteilt hatte, erwirkte sie das (rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Februar 1990, das die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 9. August 1989 und dem Beschluß vom 25. Oktober 1989 für unzulässig erklärte. Sie begehrt vom Beklagten noch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der beiden genannten Titel.

2

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß hierfür schon kein Rechtsschutzinteresse bestehe, nachdem feststehe, daß die Zwangsvollstreckung aus den Titeln unzulässig ist, und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Mai 1990 nochmals ausdrücklich erklärt habe, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin nicht mehr zu ergreifen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 8. November 1990 hat das Oberlandesgericht den Wert des Berufungsverfahrens und des amtsgerichtlichen Verfahrens auf 300 DM festgesetzt und hieran trotz einer Gegenvorstellung der Klägerin mit Beschluß vom 5. Dezember 1990 festgehalten. Eine gegen diese Wertfestsetzung erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluß vom 18. April 1991 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der gemäß § 511a ZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

3

II.

1.

Es begegnet keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht den Streitwert abweichend vom Amtsgericht bemessen hat. Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung nach § 519b Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nach eigenem freien Ermessen festzusetzen, ohne an die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz gebunden zu sein (Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 5 m.w.N.).

4

2.

Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Bewertung einer Klage auf Herausgabe von Urkunden muß unterschieden werden: Soweit der Besitz der Urkunden unmittelbar den Wert eines Rechtes verkörpert - wie bei Inhaber- und bestimmten weiteren Wertpapieren - ist nach § 6 ZPO dieser Wert maßgeblich. Bei einem Streit um die Herausgabe anderer Urkunden, zu denen gerichtliche Urteile rechnen (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 6 Rdn. 7 zu cc), wird der Wert von dem Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Maßgeblich für diese Bestimmung ist in der Rechtsmittelinstanz wie stets das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers. Verfolgt eine Partei, wie hier die Klägerin, nach Abweisung der Herausgabeklage in der Vorinstanz den Klageantrag mit der Berufung weiter, bestimmt sich der Wert somit nach ihrem Interesse am Besitz der Urkunde. Dieses Interesse besteht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht darin, die Vollstreckungstitel für eigene Zwecke nutzen zu können, sondern allein darin, einen Mißbrauch der Titel durch den Beklagten zu verhindern. Es trifft daher zu, daß die Wertschätzung um so niedriger ausfallen muß, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist (OLG Köln JurBüro 1979, 1701 = KostRspr ZPO § 3 Nr. 453).

5

3.

Die Festsetzung eines durch Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur dahin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Bezüglich des Anerkenntnis-Teilurteils ist die Mißbrauchsgefahr schon deshalb äußerst gering, weil aus dem auf Auskunftserteilung lautenden Titel nach § 888 ZPO nur unter Mitwirkung des Gerichts (erneut) vollstreckt werden könnte. Das Gericht ist aber schon aus dem Akteninhalt über den Sachstand unterrichtet. Entgegen der in der sofortigen Beschwerde vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß auch das Interesse an der Abwehr einer mißbräuchlichen Benutzung des Zwangsgeldbeschlusses zu bewerten ist. Insoweit hat es in dem Beschluß vom 8. November 1990 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Schuldner (hier die Klägerin) eine Beitreibung durch Vorlage des rechtskräftigen Urteils, das die Zwangsvollstreckung auch aus diesem Titel für unzulässig erklärt, leicht abwenden kann. Das Mißbrauchsrisiko ist daher auch unter diesem Gesichtpunkt bereits bewertet worden.

6

Der sofortigen Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, der Streitwert und damit der Wert der Beschwer der Klägerin müsse jedenfalls deshalb mit 2.000 DM bemessen werden, weil in dieser Höhe ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist und der Klägerin bei einer Vollstreckung aus dem Beschluß somit ein Schaden in dieser Höhe drohe. Der Betrag eines angedrohten oder gemäß § 888 ZPO bereits festgesetzten Zwangsgeldes ist ebensowenig für die Wertfestsetzung maßgeblich wie etwa das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des titulierten Anspruchs (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 49. Aufl. Anh. § 3., Stichwort Ordnungs- und Zwangsmittel). Es kommt, wie ausgeführt, vielmehr auf die Bewertung des Risikos an, daß der Gläubiger Vollstrek-kungsmaßnahmen aus Urkunden veranlaßt, aus denen die Zwangsvollstreckung bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. Hierin liegt der auch für die Bewertung entscheidende Unterschied des vorliegenden Falles zu jenen anderen, in denen ein Schuldner den eventuellen Vollstrek-kungsmaßnahmen des Gläubigers aus einem materiellrechtlich erledigten Vollstreckungstitel erst noch mit geeigneten prozessualen Einwendungen entgegentreten muß.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 300 DM