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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1993, Az.: 1 StR 585/93

Einziehung; Nebenstrafe; Begründung; Wirtschaftliche Folgen; Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1993
Aktenzeichen
1 StR 585/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 76

Amtlicher Leitsatz

Die Einziehung ist Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung. Deren Begründung muß deshalb auch die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung für den Angeklagten umfassen. Die Einziehung eines Gegenstandes von erheblichem Wert (hier: Sattelzug) muß strafmildernd gewürdigt werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zur Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Den vom Angeklagten zur Tatausführung benutzten Lkw samt Auflieger sowie das sichergestellte Heroin hat es eingezogen. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis "für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" entzogen und eine Sperrfrist von 2 Jahren festgesetzt.

2

Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat überwiegend Erfolg.

3

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil die Sachrüge durchgreift.

4

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte im September 1992 in der Türkei einen Sattelzug. Im Boden des Aufliegers befand sich, was dem Angeklagten damals noch nicht bekannt war, ein Hohlraum, der sich als Schmuggelversteck für Rauschgifttransporte eignete. Auf Bitten eines Bekannten und nach einem Hinweis auf dieses Versteck erklärte sich der Angeklagte einige Tage später bereit, gegen eine Belohnung von 20.000 DM eine mit Heroin gefüllte Reisetasche in dem Hohlraum des Aufliegers nach Brüssel zu transportieren. Nachdem der Angeklagte gemeinsam mit dem Bekannten und einem weiteren Hintermann das Heroin verstaut, eine für Belgien bestimmte Ladung Zitronen übernommen und die nötigen Informationen für die Fahrt und die Übergabe des Heroins in Brüssel erhalten hatte, brach er von Istanbul aus zu der Fahrt nach Belgien auf. Am 14. Oktober 1992 reiste er über den Grenzübergang Bad Reichenhall-Autobahn in die Bundesrepublik ein. Bei der Zollkontrolle wurde das Versteck mit dem Heroin - 41 Pakete mit insgesamt 40.028,9 g - entdeckt.

5

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis, sein Bemühen, zur Aufklärung der Tat (über seine eigene Beteiligung hinaus) beizutragen, seine bisherige Straffreiheit sowie die Tatsache berücksichtigt, daß das Rauschgift sichergestellt werden konnte. Die Zugmaschine und den Auflieger hat es "gemäß § 74 StGB ... als Transportmittel bzw. Versteck des Heroins" eingezogen.

6

Diese Erwägungen sind unvollständig. Sie erlauben dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Strafkammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe bedacht hat, daß die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB - diese Vorschrift hatte die Kammer im Auge - Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung ist; deren Begründung muß deshalb auch die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Einziehung für den Angeklagten umfassen (vgl. BGH NJW 1983, 2710; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1992 - 1 StR 656/92). Der vom Landgericht lediglich im Zusammenhang mit den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten eingangs der Urteilsgründe erwähnte Umstand, daß der Angeklagte kein Vermögen, aber (infolge des Lkw-Kaufs) Schulden in Höhe von 250 Mio. türkischer Lire habe, rechtfertigt unter den gegebenen Umständen nicht die Annahme, die Strafkammer habe den erheblichen wirtschaftlichen Verlust, den die Einziehung des Sattelzuges für den Angeklagten bedeutet, strafmildernd gewürdigt. Der Ausspruch über die Freiheitsstrafe und die Einziehung des Tatfahrzeuges hat daher keinen Bestand.

7

Aufzuheben war ferner die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landgericht hat offenbar übersehen, daß eine ausländische Fahrerlaubnis nur entzogen werden kann, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (§ 69b Abs. 1 Satz 1 StGB).

8

2. Die Einziehung des Heroins greift der Angeklagte nicht an. Insofern war jedoch zur möglichst genauen Bezeichnung des eingezogenen Gegenstandes die Urteilsformel durch Angabe der Heroinmenge, die in den Urteilsgründen festgestellt ist, zu ergänzen (BGH, Beschlüsse vom 20. September 1979 - 1 StR 334/79 - und vom 15. Oktober 1992 - 1 StR 656/92).

9

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

10

Nach den Umständen erscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Verkäufer des Aufliegers Tatbeteiligter i.S.d. § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB war; in diesem Fall wäre eine Einziehung auch dann zulässig, wenn der Angeklagte nach türkischem Recht noch nicht (Voll-) Eigentum an dem Auflieger erlangt hatte.