Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1992, Az.: 1 StR 656/92
Einziehung; Urteilsformel; Bezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 656/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 95 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 70-71
Amtlicher Leitsatz
Eingezogene Gegenstände sind in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen.
Gründe
Die Ausführungen zur Einziehung des Lastkraftwagens im angefochtenen Urteil:
"Das sichergestellte Heroin war ebenso wie der Fernlastzug des Angeklagten, mit dem der Transport durchgeführt wurde, gemäß §§ 33 BtMG, 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB einzuziehen"
erwecken Zweifel, ob das Landgericht bedacht hat, daß Einziehung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung ist, so daß deren Erwägungen die Einziehung umfassen müssen (vgl. BGH NJW 1983, 2710). Zwar ist an anderer Stelle im Rahmen der Zumessung die finanzielle Notlage erwähnt, in die der Angeklagte durch den Kauf des Lastzugs (Anschaffungspreis 1991 etwa 60.000 DM) geraten war, doch ist damit der durch die Einziehung hinzukommende Verlust des Fahrzeugs nicht erfaßt.
Eingezogene Gegenstände sind in der Urteilsformel so genau wie möglich zu bezeichnen. Bei Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe der Menge (BGH, Beschl. vom 20. September 1979 - 1 StR 334/79). Da sie in den Urteilsgründen angegeben ist, ergänzt der Senat die Urteilsformel.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind.