Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1993, Az.: III ZA 3/93
Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussicht; Begründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1993
- Aktenzeichen
- III ZA 3/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1994, 424 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 3140 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 179 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 1729 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob bei der Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine (beabsichtigte) Nichtigkeitsklage die Erfolgsaussicht mit der Begründung verneint werden kann, der Rechtsstreit sei jedenfalls richtig entschieden.
Gründe
I. Die Antragstellerin bittet um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeitsklage gegen den Nichtannahmebeschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1991 (VI ZR 137/91). Sie macht geltend, der VI. Zivilsenat sei bei Erlaß des Beschlusses nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dabei stützt sie sich auf den Vorlagebeschluß des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1993 (X ZR 51/92X ZR 51/92 - JZ 1993, 733 [BGH 30.03.1993 - X ZR 51/92]).
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Es kann unentschieden bleiben, wie die Zulässigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Nichtigkeitsklage zu beurteilen sind, insbesondere welchen - verfassungsrechtlichen - Anforderungen die nach § 21 g Abs. 2 GVG aufzustellenden Mitwirkungsgrundsätze genügen müssen. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Zulässigkeit der Klage und der behauptete Nichtigkeitsgrund zu bejahen sein sollten, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung dennoch keine Aussicht auf Erfolg, weil der VI. Zivilsenat die Revision der Antragstellerin zu Recht nicht angenommen hat.
2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs darauf zu stützen, daß der Prozeß sachlich richtig entschieden ist. Dies ergibt sich daraus, daß bei Wiederaufnahmeverfahren nach der Regel des § 590 ZPO alle drei Verfahrensabschnitte - die Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage, ihrer Begründetheit und das Verfahren zur Hauptsache - in einem einheitlichen Verfahren zusammengefaßt werden, sofern nicht das Gericht etwas anderes anordnet. Das gilt auch, wenn sich das Wiederaufnahmebegehren - wie hier - gegen eine im Beschlußwege ergangene gerichtliche Entscheidung richtet. Die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe maßgebende Erfolgsaussicht erstreckt sich danach auch auf die Beurteilung der Hauptsache als Bestandteil des einheitlichen Verfahrens. Hat mithin das Wiederaufnahmebegehren jedenfalls in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so bedarf seine Zulässigkeit und Begründetheit keiner abschließenden Prüfung. Dies gilt unabhängig davon, wie zu tenorieren ist, wenn die erneute Verhandlung (im dritten Verfahrensabschnitt) ungeachtet des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes zu demselben Ergebnis führt wie die frühere (Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (so z.B. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. S. 978)) oder Aufrechterhaltung entsprechend § 343 ZPO (so etwa Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. § 590 Rdn. 10; Zöller/Schneider, ZPO,. 18. Aufl. § 590 Rdn. 16)). Dabei geht es im Kern um die Frage, ob die sachlichen Wirkungen der Entscheidung bereits ab Rechtskraft der angefochtenen oder erst ab Rechtskraft der im Wiederaufnahmeverfahren ergehenden Entscheidung eintreten sollen (vgl. Braun in MünchKomm ZPO § 590 Rdn. 8). Das berührt indessen weder die Einheitlichkeit des Verfahrens noch die Beurteilung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO. Selbst wenn das Wiederaufnahmebegehren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - sei es durch Zwischenurteil oder im Endurteil - führen würde, hätte es doch im Endergebnis keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, wenn in der Hauptsache eine Entscheidung desselben Inhalts wie die angefochtene zu erlassen wäre. Für Entscheidungen im Beschlußverfahren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - VersR 1983, 183) gilt Entsprechendes.
3. In der Hauptsache teilt der Senat die Auffassung des VI. Zivilsenats. Auch im Arzthaftungsprozeß ist es grundsätzlich Sache der klagenden Partei, die Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung oder der unerlaubten Handlung begehrt, den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung (hier: Behandlungsfehler) und dem Schaden darzulegen und notfalls zu beweisen. Dabei kommen allerdings Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn in den ärztlichen Maßnahmen ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist oder wenn der Arzt gegen die Pflicht verstoßen hat, medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde zu erheben und zu sichern (BGH, Urteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Beweislast 13 m.w.N.). Einen schweren Behandlungsfehler hat das Berufungsgericht indessen mit zutreffender Begründung verneint. Entgegen der Auffassung der Revision liegt jedenfalls auch kein eindeutiger, Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin rechtfertigender Verstoß des Beklagten gegen die ärztliche Dokumentationspflicht vor.