Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1993, Az.: IX ZB 45/93
Voraussetzungen für eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit; Begriff des "krassen Unrechts"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1993
- Aktenzeichen
- IX ZB 45/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 05.05.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1994, 62 (Volltext mit red. LS)
- WM 1994, 182-183 (Volltext mit red. LS)
Der Zivilsenat IX des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 16. September 1993 beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1993 wird auf seine Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 50.000 DM.
Gründe
1.
Das Amtsgericht Krefeld hat - sachverständig beraten - den Verkehrswert der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke auf 800.000 DM festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Krefeld nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Schuldner am 18. Mai 1993 zugestellt. Dagegen wendet sich der Schuldner mit einem weiteren Rechtsmittel, das am 15. Juni 1993 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Er hält dessen Entscheidung für "greifbar gesetzwidrig". Da schon die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts "greifbar gesetzwidrig" gewesen sei, habe das Oberlandesgericht die weitere sofortige Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen.
2.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswerts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Eine weitere (sofortige) Beschwerde findet nicht statt (§ 74 a Abs. 5 Satz 3 ZVG), erst recht nicht eine "weitere weitere Beschwerde".
Ausnahmsweise kann eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung zulässig sein. Im vorliegenden Fall fehlen dafür jedoch sämtliche Voraussetzungen.
a)
Da sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung einer sofortigen weiteren Beschwerde richtet, ist auch die hiergegen eingelegte außerordentliche Beschwerde eine sofortige Beschwerde. Die hierfür geltende Frist von zwei Wochen (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten.
b)
Die außerordentliche Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt (Beschl. v. 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795; v. 22, März 1990 - I ZB 14/89, NJW-RR 1990, 893; v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984). Sie ist dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 109, 41, 43 f [BGH 10.10.1989 - VII ZB 4/89]; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92, WM 1992, 2038 f, z.V. in BGHZ vorgesehen; v. 4. März 1993 - V ZB 5/93, NJW 1993, 1865 [BGH 04.03.1993 - V ZB 5/93], z.V. in BGHZ vorgesehen).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wäre selbst dann nicht mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar, wenn dies für die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts zuträfe. Denn das Oberlandesgericht hat lediglich die Sanktion ausgesprochen, die das Gesetz für weitere (sofortige) Beschwerden gegen Beschlüsse über die Festsetzung des Grundstückswertes vorsieht. Selbst wenn das Oberlandesgericht ausnahmsweise hätte anders entscheiden - nämlich ein außerordentliches Rechtsmittel zulassen - können, verbietet dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis die Annahme, das Oberlandesgericht habe - indem es von dem außerordentlichen Rechtsmittel absah - eine jeder rechtlichen Grundlage entbehrende und dem Gesetz inhaltlich fremde Entscheidung gefällt.
Im übrigen kann auch von der Entscheidung des Landgerichts nicht gesagt werden, sie sei ein Fall krassen Unrechts. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswerts durch das Amtsgericht hatte der Schuldner im wesentlichen auf die angeblich unrichtige Bewertung der Flurstükke 821 und 824 gestützt. Zu der Bewertung der Flurstücke 822 und 825, die der Schuldner nunmehr als "greifbar gesetzwidrig" ansieht, hat er in der Beschwerdebegründung lediglich ausgeführt, daß er insoweit noch auf ein Gutachten warte und daß bezüglich dieser Parzellen eine Bauvoranfrage laufe, Abschließend hatte er um eine Fristverlängerung für die weitere Beschwerdebegründung gebeten, die offenbar stillschweigend gewährt worden ist. Eine weitere Begründung ging jedoch nicht ein. Das Landgericht hat daraufhin in seiner Entscheidung ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert der genannten Parzellen. Der Schuldner habe auch keinen Bauvorbescheid vorgelegt. Dagegen wendet der Schuldner nunmehr ein, ein Vorbescheid sei zwar bislang nicht ergangen, dessen ungeachtet seien die Parzellen aber bebaubar, weil die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans grob fehlerhaft und durch die tatsächliche Entwicklung überholt seien. Sind die fraglichen Parzellen aber nach dem bestehenden Bebauungsplan kein Bauland, kann eine Bewertung durch ein Zivilgericht, die diesen öffentlich-rechtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, nicht als mit der Rechtsordnung unvereinbar angesehen werden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 50.000 DM.