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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1993, Az.: AnwZ (B) 24/93

Entgegenstehen der Zulassung als Rechtsanwalt mit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft ; Gewährleistung der freien Advokatur bei Gewährung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.09.1993
Aktenzeichen
AnwZ (B) 24/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 21582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 953-954 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan
am 13. September 1993 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1958 geborene Antragsteller bestand am 27. März 1987 die zweite juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. Mai 1987 ist er Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Rhein-Hunsrück in Simmern, der insgesamt 13 Innungen mit 338 Mitgliedsunternehmen angeschlossen sind. In seiner Geschäftsführertätigkeit wird der Antragsteller von einem Vollzeitmitarbeiter und einer Teilzeitkraft unterstützt. Der - ehrenamtlich tätige - Vorstand der Kreishandwerkerschaft hat mit Datum vom 1. Juli 1992 schriftlich das Einverständnis erklärt, daß der Antragsteller neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eine Anwaltspraxis ausübt und daß er berechtigt ist, sich während der Dienststunden zur Wahrnehmung etwaiger gerichtlicher Termine und anwaltlicher Besprechungen auch im Falle einer Kollision mit für die Kreishandwerkerschaft wahrzunehmenden Terminen von seinem Dienstplatz zu entfernen.

2

Mit Schreiben vom 1. Juli 1992 hat der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Simmern und bei dem Landgericht Bad Kreuznach beantragt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten vom 30. September 1992 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil ebenso wie die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer auch die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei. Der Antragsteller hat darauf gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der angeführte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 und 4 BRAO), hat aber keinen Erfolg.

4

Der Ehrengerichtshof hat zutreffend entschieden, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entgegen.

5

1.

Der Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft steht die Bundesrechtsanwaltsordnung grundsätzlich ablehnend gegenüber. Nach der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers (§ 7 Nr. 11, § 14 Abs. 2 Nr. 5, § 47 BRAO sowie auch § 7 Nr. 10 BRAO a.F.) widerspricht es dem Grundsatz der freien Advokatur, wenn der Rechtsanwalt in irgendeiner Weise vom Staat abhängig ist. Ausdrückliche Regelungen hat der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften nur in bezug auf die aufgrund öffentlich-rechtlich begründeter Rechtsverhältnisse tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes getroffen. Während etwa gemäß § 7 Nr. 11 BRAO einem im aktiven Dienst als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit hauptamtlich tätigen Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stets zu versagen ist, fehlt eine entsprechende ausdrückliche Regelung für die aufgrund privatrechtlicher Anstellung tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vergleichbarem oder ähnlichem Aufgabenkreis. Insoweit werden nach der Vorstellung des Gesetzgebers die erwähnten speziellen Vorschriften durch § 7 Nr. 8 BRAO ergänzt (vgl. BVerfGE 87, 287, 321 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. III/120, S. 78 zu § 59). Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Handelt es sich bei dem Bewerber um einen aufgrund privatrechtlicher Anstellung tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, so ist bei der Auslegung und Anwendung der Vorschrift der vom Gesetzgeber gedachte Regelungszusammenhang, insbesondere das Ziel des Gesetzgebers zu beachten, wonach das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur nicht dadurch beeinträchtigt werden soll, daß Rechtsanwälte in einem zweiten Beruf beamtenähnliche Funktionen ausüben (BVerfGE a.a.O. S. 324). Zum Erreichen dieses Zieles ist eine deutliche Trennung der beruflichen Sphären erforderlich, weil die Mittel der Standesaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder doch jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die Betroffenen ist die Beschränkung ihrer Berufswahlfreiheit allerdings nur dann zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Der - gerade auch aufgrund privat-rechtlicher Anstellung ausgeübte - öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen Ausformungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung. Dem wird die Rechtsprechung des Senats, die auf die Art des Aufgabenbereiches und die Bedeutung der Anstellungskörperschaft abstellt, gerecht (BVerfGE a.a.O. S. 324 f.). Sie verlangt eine Prüfung im Einzelfall aufgrund der Gestaltung des Anstellungsverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, deren Angestellter der Bewerber ist, als auch deren Bedeutung am Wohnsitz des Bewerbers und in der engeren und weiteren Umgebung zu berücksichtigen (ständige Senatsrechtsprechung vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 - NJW 1987, 3011 m.w.Nachw.; vgl. hierzu BVerfGE 87, 287, 321, 323 f. = NJW 1993, 317, 319 f.) [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85]. Besteht aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums wenigstens die Möglichkeit, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt, so steht § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen.

6

2.

Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 HandwO); der dort als Geschäftsführer angestellte Antragsteller ist daher Dauerangestellter im öffentlichen Dienst (vgl. Feuerich, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdn. 112). Ihr Aufgabenbereich - und damit auch der Tätigkeitsbereich des Antragstellers - ergibt sich aus § 87 HandwO und ihrer Stellung innerhalb der gesetzlich geregelten Organisation des Handwerks (vierter Teil der Handwerksordnung). Dieser Aufgabenbereich und die entsprechende Tätigkeit des Antragstellers vermitteln eine Staatsnähe, die mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar ist. So führt der Antragsteller gemäß § 87 Nr. 2 und 5 HandwO auch die Geschäfte der der Kreishandwerkerschaft angeschlossenen Handwerksinnungen, wozu unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 8 BRAO vor allem die gesamte Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HandwO) bis hin zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 54 Abs. 1 Nr. 4), eine weithin hoheitliche Tätigkeit, gehört. Als Kreisgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft tritt er auch sonst ausweislich der in § 87 HandwO und § 54 HandwO aufgeführten Aufgabenkataloge in vielfältiger Weise in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Belange mit Außenwirkung in Erscheinung. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß der Antragsteller in einem kleinen überschaubaren Bezirk tätig ist, der sich nur über vier Verbandsgemeinden mit nur 338 den Innungen angehörenden Handwerksbetrieben erstreckt. In diesem Bereich genießt der Antragsteller als hauptberuflicher Repräsentant sowohl der Kreishandwerkerschaft als auch der angeschlossenen Innungen einen besonders hohen Bekanntheitsgrad sowohl bei den angeschlossenen Handwerksbetrieben als auch bei den übrigen Einwohnern, für die sich die Kreishandwerkerschaft so als bedeutende öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt. Wäre er zugleich Rechtsanwalt, liegt es nahe, daß sich das rechtsuchende Publikum nicht nur wegen seiner fachlichen Kompetenz als Mandant an ihn wenden würde, sondern auch in der Hoffnung, daß er als Kreisgeschäftsführer mehr als andere Rechtsanwälte bewirken könne. Es liegt im übrigen auch nahe, daß aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums die Auffassung entsteht, die Unabhängigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Es ist nicht auszuschließen, daß der Antragsteller den Inhaber eines Betriebs, mit dem er dienstlich befaßt war, nicht mehr unbefangen beraten oder vertreten könnte. Auch seine Aufgabe, Gutachten oder Auskünfte - seien sie auch nur vorbereitender oder informeller Art - zu erstatten, kann den Antragsteller in Pflichtenkollisionen gegenüber Mandanten bringen. Darin liegen nicht zu vernachlässigende Gefahren für die Rechtspflege.

7

Hiernach teilt der Senat die Auffassung von Ehrengerichtshof und Antragsgegnerin, daß die ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 8 BRAO entgegensteht. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsteller auch aus weiteren Gründen nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könnte.

Jähnke
Ulsamer
Kutzer
von Gelder
rHase
Kieserling
Jordan