Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1993, Az.: 4 StR 498/93
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit ; Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 29.03.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 622
Verfahrensgegenstand
Betrug
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO wird verletzt, wenn die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsachen zur Begründung des Schuldspruchs heranzieht und damit von seiner Beurteilung derjenigen Tatsachen abweicht, die es in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß als bedeutungslos getroffen hat.
- 2.
Sieht das Gericht den Entlastungszeugen als nicht glaubwürdig an, da dessen Aussagen erst im Laufe der
Hauptverhandlung eingeführt worden seien, obwohl der Verteidiger schon früher von ihnen Kenntnis erlangt hatte, so ist diese Auffassung bedenklich, da das Prozeßverhalten von Angeklagtem und Verteidiger nur dann gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, wenn das Gericht ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesen Beteiligten festgestellt hat.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 7. September 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. August 1993 zutreffend dargelegt hat - allerdings nicht gegeben. Es ist jedoch eine der die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO rügenden Verfahrensbeschwerden begründet; sie betrifft die Fälle II 6 bis 9 des Urteils; dies muß zur Aufhebung auch der übrigen Verurteilungen führen, obwohl die diese Fälle betreffenden Verfahrensrügen für sich genommen im Ergebnis nicht begründet sind.
2.
Der Angeklagte hatte beantragt, zum Beweis der Tatsache, daß er nicht - wie von dem Belastungszeugen M. behauptet - den von diesem betrügerisch erlangten Peugeot J 5 am 15.7.1991 nach Rumänien gefahren habe, sondern vielmehr am 16.7.1991 einen "ehrlich" erworbenen Autobus von Saarbrücken nach Rumänien habe verbringen wollen, am 16.7.1991 aber an der Zollstation in P. an der Weiterreise gehindert und erst am nächsten Morgen abgefertigt worden sei, zwei Frauen aus Saarbrücken und den Dienststellenleiter der Zollstation P. als Zeugen zu vernehmen.
Das Landgericht hat den Beweisantrag durch folgenden Beschluß abgelehnt:
"Die zu widerlegende Tatsache entspricht nicht dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme. Der Zeuge M. hat angegeben, am 14.07.91, also nach Begehung der zeitlich letzten angeklagten Tat, nach Rumänien vorgefahren zu sein, während der Angeklagte und der Dirk R. zwischen dem 14.07.91 und dem 16.07.91 nachgekommen seien. Erst in Rumänien habe man sich dann getroffen. Somit kann der Zeuge M. nicht bekunden, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte von Deutschland aus kommend den Grenzübergang Passau passiert hat, sondern nur, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte in Rumänien ankam. So war der Zeuge auch zu verstehen."
In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt (UA 10):
"Die Fahrzeuge Peugeot J 5, Talbot Cabriolet und der Opel Kadett E wurden zwischen dem 14.07. und dem 16.07.1991 nach Rumänien verbracht, wobei M. mit dem Kadett vorfuhr, der Angeklagte und dessen Verwandter Dirk R. mit dem J 5 und dem Talbot nachkamen. Der Verbleib des VW-Busses ist ungeklärt."
Die Feststellungen des Urteils sind mit der Ablehnung des Beweisantrages unvereinbar. Es läßt sich aus dem Ablehnungsbeschluß schon nicht - wie es erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Januar 1988 - 4 StR 564/87) - deutlich erkennen, welchen der gesetzlichen in § 244 Abs. 3 StPO erschöpfend aufgezählten (BGHSt 29, 149, 151) Ablehnungsgründe das Landgericht für gegeben erachtet hat. Aus der Begründung des Beschlusses läßt sich aber entnehmen, daß es die Beweistatsache für bedeutungslos erachtet hat, weil es bei der Beschlußfassung davon ausging, der Mittäter Malmen sei "nach Rumänien vorgefahren" (gemeint ist ersichtlich: "vorausgefahren") und es sei unerheblich, mit welchem Fahrzeug der Angeklagte den Grenzübergang Passau passiert habe. Im Gegensatz dazu gehen aber die Urteilsgründe, die sich insoweit nur auf die Angaben des Zeugen M. stützen, davon aus, daß M. vor fuhr und der Angeklagte und ein Verwandter mit den beiden anderen betrügerisch erlangten Fahrzeugen nachkamen, wobei sie noch am 16. Juli 1991 in Rumänien angekommen seien. Gerade diese Aussage des Zeugen M. wollte der Angeklagte aber mit seinem Beweisantrag widerlegen und damit insgesamt den Beweis führen, daß er mit den betrügerischen Geschäften des M. nichts zu tun gehabt habe. Indem die Strafkammer die Feststellung des Gegenteils der unter Beweis gestellten Tatsachen zur Begründung des Schuldspruchs in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe herangezogen hat und so von der Beurteilung jener Tatsachen als bedeutungslos in dem den Beweisantrag ablehnenden Beschluß abgewichen ist, hat sie § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 56 m.w.N.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 593 f, 900).
Die demnach erforderliche Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe zieht auch die Aufhebung der Verurteilung in den übrigen Fällen nach sich. Auch in den Fällen 1 bis 5 beruht der Schuldspruch im wesentlichen nur auf den Angaben des Zeugen M.; der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht die Aussage des Zeugen M. insgesamt anders gewürdigt hätte, wenn sich bei der (rechtsfehlerhaft abgelehnten) Zeugeneinvernahme herausgestellt hätte, daß der Angeklagte tatsächlich erst am 17. Juli 1991 mit einem ordnungsgemäß erworbenen Autobus statt zwischen dem 14. und dem 16. Juli 1991 mit einem betrügerisch erlangten Peugeot zusammen mit M. und einem anderen, die ebenfalls betrügerisch erlangte Fahrzeuge führten, in Rumänien eingetroffen ist.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a)
Die Annahme des Landgerichts, gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage des Entlastungszeugen Si. (und ähnlich gegen die des Entlastungszeugen Abousteteh) spreche entscheidend, daß diese Aussagen erst während der Hauptverhandlung eingeführt worden seien, obwohl sie dem Verteidiger schon früher zur Kenntnis gelangt seien, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Prozeßverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers kann regelmäßig nur dann als ein Umstand angesehen werden, der gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spricht, wenn ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesen Personen festgestellt ist.
b)
Die Verhängung einer Gesamtstrafe, die das Fünffache der höchsten Einzelstrafe beträgt und sich der Summe aller Einzelstrafen stark annähert, bedarf einer eingehenden Begründung; das gilt insbesondere dann, wenn zwischen den einzelnen Taten - wie hier jedenfalls in den Fällen II 6 bis 9 der Urteilsgründe - ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, bei dem die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger ausfallen muß (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1993 - 4 StR 316/93; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2 m.w.N.). Sollten sich die einzelnen eng zusammenhängenden, für sich genommen nicht allzu schweren Einzeltaten allerdings als Straftaten organisierter Kriminalität (professionell betriebene betrügerische Erlangung von Kraftfahrzeugen mit Verschiebung der Fahrzeuge ins Ausland, vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks. 12/2720 S. 2) darstellen, wäre eine erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB gerechtfertigt; dafür würden die bisherigen Feststellungen aber nicht ausreichen.
Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien