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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1988, Az.: 4 StR 564/87

Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ; Rechtsfolgen eeiner unsorgfältig ausgeführten Ultraschalluntersuchung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
4 StR 564/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 04.02.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 251

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines Leitenden Arztes, bereits vorgenommene Untersuchungen stets durch eigene zu überprüfen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Leitende Arzt Anhaltspunkte dafür hat, daß die Untersuchungen unsorgfältig oder nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt worden sind.

  2. 2.

    Ein Leitender Arzt kann einem zuverlässigen Assistenzarzt die selbständige Leitung einer Geburt, die keinen Problemfall darstellt, überlassen, wenn er sich für den Fall des Eintritts von Komplikationen in Rufnähe hält.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Goydke Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger
Rechtsanwalt ... aus D. als Nebenkläger-Vertreter
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 1987 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkläges, die jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht und hält auch die Revision des Nebenklägers für unbegründet.

2

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte ist Leitender Arzt der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Marienhospitals in H.. Am 26. Mai 1982 suchte Frau K. das Marienhospital auf. Sie war schwanger und von dem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (dem früheren Mitangeklagten und rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilten) Dr. B. mit der Diagnose "EPH-Gestose" ins Krankenhaus eingewiesen worden. Dr. B. hatte bei Frau K. zunächst eine Sterilitätsbehandlung durchgeführt und sie nach Feststellung der Schwangerschaft seit Oktober 1981 ständig fachärztlich betreut. Trotz verschiedener hierfür sprechender Anzeichen (Dyneric-Behandlung, hoher Fundusstand, Anämie, Oedeme an den Beinen) hatte er wegen einer unsorgfältig ausgeführten Ultraschalluntersuchung nicht erkannt, daß eine Mehrlingsschwangerschaft vorlag.

4

Auch bei den im Marienhospital von den Stationsärzten W. und Dr. P. sowie vom Angeklagten durchgeführten Untersuchungen wurde die Mehrlingsschwangerschaft nicht bemerkt. Nachdem Frau K. am 27. Mai um 1.52 Uhr einen Sohn geboren hatte, wurde ihr auf Anweisung des Arztes W. zwecks Verkürzung der Periode der Nachgeburt das Medikament "Methergin" injiziert. Dieses Mittel führte zu einer Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung des noch im Mutterleib befindlichen, vorher gesund entwickelten zweiten Kindes (des durch seine Eltern vertretenen Nebenklägers René K., das dadurch schwere, nicht mehr behebbare Hirnschäden erlitt. Diese irreparable cerebrale Schädigung hat dazu geführt, daß das Kind mit einer Sonde ernährt werden muß, Blase und Darm nicht beherrschen, weder sitzen noch gehen noch sprechen kann und praktisch blind ist.

5

II.

Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

6

1.

Die Verfahrensbeschwerden:

7

a)

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung mehrerer, namentlich benannter Zeugen dazu, "daß der Angeklagte Dr. T. in dem Fall 'K.' erstmals einen Assistenzarzt überfordert habe", zu Unrecht abgelehnt, bleibt erfolglos.

8

Der Generalbundesanwalt und der Verteidiger des Angeklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, daß gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bereits Bedenken bestehen, weil der volle Wortlaut des Hilfsbeweisantrages in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden ist. Jedenfalls ist die Rüge aber unbegründet: Wurde der Antrag wörtlich genommen (und davon ausgegangen, daß er überhaupt eine bestimmte Tatsachenbehauptung und nicht nur eine Wertung enthielt), so konnte aus ihm ein - wie von der Staatsanwaltschaft ersichtlich erstrebt - belastender Umstand gegen den Angeklagten nicht gewonnen werden. Im übrigen hat das Landgericht insoweit zu Recht bemerkt, daß die Beweismittel ungeeignet wären, weil die Zeugen nur dann bekunden könnten, hier sei erstmals ein Assistenzarzt überfordert worden, wenn sie bei der Tätigkeit des Angeklagten ständig zugegen gewesen wären.

9

Wollte die Staatsanwaltschaft hingegen - wie das Landgericht sodann angenommen hat - in Wahrheit unter Beweis stellen, daß hier nicht erstmals ein Assistenzarzt durch den Angeklagten überfordert worden sei, so war die zu beweisende Tatsache - wie das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erklärt, was sich aber aus den Gründen der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ergibt - für die Entscheidung ohne Bedeutung: Da der Angeklagte davon ausging (und davon ausgehen durfte, dazu unter 2.), daß hier eine Zwillingsgeburt nicht bevorstand, vielmehr eine "normale" Entbindung durchzuführen sei, kam es darauf, ob er sonst schon einmal einen Assistenzart "überfordert" hatte, nicht an.

10

b)

Auch die von dem Nebenkläger gerügte Ablehnung mehrerer Hilfsbeweisanträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß das Landgericht in allen Fällen nicht deutlich zu erkennen gegeben hat, welchen der gesetzlichen in § 244 Abs. 3 und 4 StPO erschöpfend aufgezählten (BGHSt 29, 149, 151 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S]; Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 244 StPO Rdn. 46) Ablehnungsgründe es für gegeben erachtet hat. Aus der Begründung, die sich allerdings nicht auf die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken darf (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 244 StPO Rdn. 146), muß sich nämlich ersehen lassen, welchen gesetzlichen Ablehnungsgrund das Gericht angenommen hat. Das läßt sich hier jedoch noch aus dem Gesamtzusammenhang der Ablehnungsbegründung feststellen:

11

aa)

Den Antrag auf Vernehmung des Dr. B. als Zeugen hat die Strafkammer nicht, wie der Nebenklägervertreter meint, als völlig ungeeignet abgelehnt, sie hat vielmehr die behauptete Tatsache als wahr unterstellt. Die Strafkammer ist nämlich davon ausgegangen, daß die Behauptung "zutrifft" (UA 40). Ihre Ansicht, diese Tatsache sei aber gleichwohl "nicht geeignet, ein Verschulden des Dr. T. zu begründen", ist rechtsfehlerfrei. Auch wenn der Angeklagte bessere Kenntnisse auf dem Gebiet der Ultraschalluntersuchung als Dr. P. hatte, bestand für ihn kein Anlaß, eine dritte solche Untersuchung durchzuführen, weil er bei der gegebenen Sachlage auf den Untersuchungsbefund des auf diesem Gebiet erfahrenen Dr. P. vertrauen durfte (auch dazu näher unter 2.).

12

bb)

Den Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. V., Dr. de H. und S.-M. hat die Strafkammer ersichtlich abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung waren. Das war richtig; denn auch wenn dem Angeklagten ein Vorwurf dahin zu machen wäre, daß die Oberarztstelle nicht rechtzeitig neu besetzt worden war, wäre dies für die Frage, ob ihn im vorliegenden Fall ein Verschulden traf, nicht ursächlich und damit unerheblich.

13

cc)

Mit der Rüge, die Urteilsgründe befaßten sich nicht ausdrücklich damit, daß der Punkt 14 im Mutterpaß nicht angekreuzt sei, kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht gehört werden, da die Urteilsgründe nicht die Aufgabe haben, alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 261 StPO Rdn. 20; Kleinknecht/Meyer § 261 StPO Rdn. 38). Um einen die Entscheidung tragenden Umstand handelte es sich nicht.

14

2.

Die Sachbeschwerden:

15

Die Überprüfung des Freispruchs des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Annahme des Landgerichts, nach den von ihm getroffenen Feststellungen sei dem Angeklagten ein Verschulden nicht vorzuwerfen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Angeklagten könnte ein strafrechtlich relevanter Vorwurf nur gemacht werden, wenn er seine eigenen Untersuchungen unsorgfältig ausgeführt oder eine Untersuchung, die zur Feststellung der Mehrlingsschwangerschaft geführt hätte, pflichtwidrig unterlassen oder wenn er die notwendige Anleitung und Überwachung des Stationsarztes Wirth nicht vorgenommen hätte. Das ist nicht ersichtlich. Auch was die Revisionen hierzu vortragen, vermag einen Schuldvorwurf nicht zu begründen.

16

a)

Frau K. war während ihrer Schwangerschaft mehr als sieben Monate lang von Dr. B. betreut worden. Der von ihm erstellte Mutterpaß lag dem Angeklagten vor. Aus diesem ergab sich, daß zwei Ultraschalluntersuchungen durchgeführt worden waren; in der Überschrift "Risikoschwangerschaft" war das Kästchen "nein" angekreuzt, das ursprünglich bei "ja" vermerkte Kreuz war wieder durchgestrichen ("konterkariert") worden. Die Stationsärzte W. und Dr. P. hatten je eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Der Angeklagte selbst hatte eine sorgfältige Tastuntersuchung und eine vaginale Untersuchung vorgenommen, ohne Besonderheiten festzustellen (UA 17); daß durch ihn trotz sorgfältigen Abtastens die Mehrlingsschwangerschaft nicht unbedingt erkannt werden konnte, hat die Strafkammer im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ka. festgestellt (UA 35). Die Einweisungsdiagnose von Dr. B. ("EPH-Gestose") hatte sich bereits als unrichtig herausgestellt (UA 17).

17

Bei dieser Sachlage - vierfache Voruntersuchung mit Ultraschall, eigene äußere Untersuchung - kann dem Angeklagten deshalb, weil er dem Gedanken, hier könne gleichwohl eine Mehrlingsschwangerschaft vorliegen, nicht weiter nachgegangen war, ein Fahrlässigkeitsvorwurf in strafrechtlicher Hinsicht nicht gemacht werden. Die Frage, ob Tatsachen gegeben sind, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen vermögen, hat nicht der Revisions-, sondern der Tatrichter zu beantworten (BGHSt 1, 358, 360) [BGH 23.10.1951 - 2 StR 284/51]. Solche Tatsachen hat das Landgericht hier nicht festgestellt:

18

Dem Angeklagten war danach nicht bekannt, daß die von Dr. B. durchgeführten Ultraschalluntersuchungen nicht sorgsam genug vorgenommen und daß der Mutterpaß von diesem "nachlässig geführt" (UA 28) worden war. Er ging davon aus, daß die Stationsärzte W. und Dr. P. jeweils eine ordnungsgemäße Ultraschalluntersuchung durchgeführt hatten. Er war der Ansicht, daß der "in der Ultraschalldiagnostik besonders erfahrene" (UA 34) Dr. P. "Zwillinge nicht festgestellt hatte" (UA 18). Daß Dr. P. seine Untersuchung nur auf die Prüfung einer Mißbildung des im Beckenbereich befindlichen Kindes beschränkt hatte, war dem Angeklagten unbekannt.

19

Damit läßt die Ansicht des Landgerichts, dem Angeklagten sei ein strafbares fahrlässiges Verhalten nicht vorzuwerfen, Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist zutreffend, wenn die Strafkammer im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ka. erklärt (UA 40), daß es grundsätzlich nicht Aufgabe des Leitenden Arztes sei, bereits vorgenommene Untersuchungen stets durch eigene zu überprüfen; denn sonst würde der Grundsatz der horizontalen (in bezug auf den freipraktizierenden Arzt Dr. B.) und vertikalen (in bezug auf die nachgeordneten Stationsärzte) Arbeitsteilung aufgegeben (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650, 651; Wilhelm, Probleme der medizinischen Arbeitsteilung aus strafrechtlicher Sicht, MedR 1983, 45, 46 und Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdn. 891 m.w.Nachw.). Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Leitende Arzt Anhaltspunkte dafür hat, daß die Untersuchungen unsorgfältig oder nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1983 - 2 StR 558/82). Dafür bestanden hier aber keine Anhaltspunkte. Deswegen war der Angeklagte bei der vom Landgericht festgestellten Sachlage auch rechtlich nicht verpflichtet, sich noch einmal durch eine ausdrückliche Nachfrage bei seinen Stationsärzten zu versichern, ob eine Mehrlingsschwangerschaft ausgeschlossen sei.

20

b)

Der Angeklagte war auch berechtigt, die weitere Betreuung von Frau K. dem Stationsarzt W. zu übertragen. Wie ausgeführt durfte der Angeklagte davon ausgehen, daß keine "Mangelgeburt" erfolgen werde, vielmehr eine "unproblematische Einlingsgeburt aus Schädellage bevorstehe" (UA 36). Die selbständige Leitung einer solchen Geburt, die somit gerade keinen Problemfall darstellte und sich bis zur fehlerhaften Injektion von "Methergin" auch nicht zu einem solchen entwickelte (vgl. BGH NStZ 1981, 488), durfte er dem Stationsarzt W. überlassen, den er für einen "sehr zuverlässigen Assistenzarzt" hielt (UA 5) und der bereits "130 normale Geburten selbständig betreut und beendet (hatte), ohne daß es zu Komplikationen gekommen wäre" (UA 15), der somit kein reiner Berufsanfänger, der eine besonders dichte Beaufsichtigung benötigt hätte (vgl. BGH NJW 1987, 1479, 1480 [BGH 10.02.1987 - VI ZR 68/86] m. Anm. Deutsch), mehr war. Der Angeklagte hielt sich für den Fall des Eintritts von Komplikationen in Rufnähe. Tatsächlich wäre die Geburt von René K. - wovon mangels entgegenstehender Feststellungen auszugehen ist - auch unproblematisch verlaufen, wenn der Stationsarzt W. nicht die Anweisung gegeben hätte "Methergin" zu injizieren, da es sich um ein "gesund entwickeltes" (UA 21) Kind handelte.

21

Daß W. die Injektion von "Methergin" anordnen würde, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob die Fruchthöhle leer war, war für den Angeklagten nicht vorhersehbar. Die hierzu erforderlichen Feststellungen waren durch Abtasten des Mutterleibes leicht zu treffen; der "Vorgang, der einfach durchzuführen ist, den auch ausgebildete Hebammen beherrschen" (UA 20), war für W. problemlos. Ihm war die Bedeutung dieser Untersuchung ebenso klar wie die verheerende Wirkung der Injektion von "Methergin" auf ein noch im Mutterleib befindliches Kind (US 20/21). Zudem war erkennbar, daß die Bauchdecke von Frau K. trotz der erfolgten Geburt des Kindes weiterhin gewölbt war (UA 20).

22

Da der Stationsarzt durch den Angeklagten über die Wirkung des Mittels "Methergin" informiert war und dieser die Anweisung erteilt hatte, "Methergin" nur zu injizieren, nachdem Gewißheit bestand, daß die Fruchthöhle leer war, mußte der Angeklagte ein derartiges Fehlverhalten des die Geburt überwachenden Arztes nicht in Rechnung stellen (vgl. BGH NStZ 1983, 263, 264). Daß für den Angeklagten nach der Verabreichung von "Methergin" keine Möglichkeit mehr bestand, die schweren Folgen für das ungeborene Kind zu verhindern (UA 37), ziehen auch die Revisionsführer nicht mehr in Zweifel.

Salger
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner