Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1951, Az.: 2 StR 284/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 284/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 1, 358 - 360
- JZ 1951, 791 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 969-970 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Körperverletzung
Prozessgegner
den Regierungsvermessungsrat Herbert S. in L., G.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Die "Abweichung", die § 121 Abs. 2 GVG im Auge hat, kann sich nur auf eine Rechtsfrage, nicht auf eine Tatfrage beziehen.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 1951 beschlossen:
Tenor:
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Die Sache ist deshalb dem Oberlandesgericht Celle zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
Gründe:
1.)
Der Angeklagte fuhr am 29. November 1949 abends im Dunkeln mit seinem Pkw bei abgeblendetem Licht auf der Fernverkehrsstrasse L.-B. Unmittelbar nachdem er einen ebenfalls abgeblendetem Lkw begegnet war, fuhr er einem gewissen K. an und verletzte ihn. Dieser hatte kurz vorher mit seinem Pkw einen Unfall gehabt und zeigte dem Polizeiwachtmeister Kr. die Bremsspur seines Wagens. Zu diesem Zweck bewegte er sich hart am Rande der Fahrbahn. Kr. ging dabei auf Fusswege, der sich rechts von der Fahrbahn befand.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht ihn freigesprochen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht (Celle) hält u.a. für erheblich, ob der Angeklagte mit Benutzung der Fahrbahn durch einen Fussgänger habe rechnen müssen, ob also der Erfolg - der Zusammenstoss und die Verletzung K.s - voraussehbar war. Es will diese Frage unter Berufung auf RGSt 70, 71 bejahen. Fahre nämlich der Kraftfahrer - wie hier - infolge Blendung in eine Fahrbahn hinein, die er bis dahin noch nicht habe einsehen können, so habe er triftige Veranlassung, mit verkehrswidrigem Verhalten bisher nicht beobachteter Verkehrsteilnehmer zu rechnen.
Das Oberlandesgericht hält sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (JMBl Nordrh Westf 1950, 163) für gehindert, die Frage zu bejahen; es will von dieser Entscheidung abweichen und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
2.)
Nach § 121 GVG sind in den dort genannten Fällen die Oberlandesgerichte als Revisionsgerichte zuständig. In dieser Eigenschaft haben sie nur über Rechtsfragen, nicht über Tatfragen zu entscheiden (§ 337 StPO). Demgemäss kann die "Abweichung", die § 121 Abs. 2 im Auge hat, auch nur eine Abweichung in einer Rechtsfrage sein. Bei der vom Oberlandesgericht Celle beabsichtigten Abweichung handelt es sich aber nicht um eine Rechtsfrage. Die Entscheidung in der vorliegenden Sache hängt davon ab, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat. Dabei kommt es u.a. darauf an, ob er mit dem verkehrswidrigen Verhalten des Verletzten rechnen musste. Das Reichsgericht hat für den Kraftfahrer den Begriff der Fahrlässigkeit dahin erläutert, dass er nicht jede überhaupt denkbare Unvorsichtigkeit anderer zu berücksichtigen habe; er genüge vielmehr seiner Sorgfaltspflicht dann, wenn er sich auf solche Unbedachtsamkeiten gefasst mache, mit denen zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller Umstände triftige Veranlassung habe (RGSt 70/71). Auch das Oberlandesgericht Hamm betrachtet in den Gründen der vorher angezogenen Entscheidung den so bestimmten Rechtsbegriff als Richtschnur, sagt jedoch, der Beschuldigte habe bei der dort gegebenen Sachlage (die von dem jetzigen Sachverhalt in mehrfacher Beziehung abweicht) keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dass der später Getötete die Fahrbahn benutzte. Der Zustand der von ihm benutzten Fahrbahn sei nämlich schlecht gewesen; ausserdem habe sich, auf der anderen Seite der Fahrbahn ein besonderer Fussweg befunden; beides sei dem Kraftfahrer bekannt gewesen; er habe unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen brauchen, dass der Fussgänger statt des Fussweges die Fahrbahn benutzen würde. Das Oberlandesgericht Hamm verneint demnach die Fahrlässigkeit, weil es nach dem festgestellten Sachverhalt an den Tatsachen fehlte, die den Begriff der Fahrlässigkeit bilden. Das Oberlandesgericht Celle dagegen will die Fahrlässigkeit bejahen, weil diese Tatsachen gegeben seien. Es will also gar nicht in der Entscheidung der Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen. Die Frage, ob diese Tatsachen vorliegen, ist eine reine Tatfrage, d.h. eine Frage, die nicht der Revisionsrichter, sondern der Tatrichter zu beantworten hat. Auch das Reichsgericht hat es in der erwähnten Entscheidung dem Tatrichter überlassen, festzustellen, ob der beschuldigte Kraftfahrer mit dem unerwarteten Verhalten des anderen Wegebenutzers rechnen musste.
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind demnach nicht gegeben, das Oberlandesgericht Celle muss deshalb in eigener Zuständigkeit entscheiden.