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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1993, Az.: 3 StR 354/93

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Zulässigkeit der Verneinung der Rechtfertigung von dem Tatopfer vom Angeklagten zugefügten tödlichen Messerstichen trotz einer an sich gegebenen Notwehrlage; Möglichkeit der Einschränkung der Ausübung des Notwehrrechts durch leichtfertiges Hervorrufen des Angriffs; Folgen eines schuldhaften Provozieren eines Angriffs; Zeitpunkt der Berechtigung einer Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe; Bedeutung eines Ausweichenkönnen oder der Möglichkeit des Einsatzes eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels für die Einschränkung des Notwehrrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1993
Aktenzeichen
3 StR 354/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 15.02.1993

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

Houcine A. aus H., geboren am ... 1967 in A. D. (Tunesien),

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Nebenklägerin und des Beschwerdeführers
am 1. September 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an.

2

Das Landgericht hat angenommen, daß der dem Tatopfer vom Angeklagten zugefügte tödliche Messerstich trotz einer an sich gegebenen Notwehrlage nicht nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt gewesen sei, weil der Angeklagte den Angriff auf sich "leichtfertig" hervorgerufen habe und deshalb in der Ausübung des Notwehrrechts eingeschränkt gewesen sei. Diese Beurteilung findet in den bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.

3

Zwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen Angriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit nicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen darf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 24, 356, 359;  26, 143, 145;  26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75];  BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9). Daran hat sich der Angeklagte jedoch zunächst gehalten. Seinen Angriff mit dem Messer, der durch vorausgegangene eigene Tätlichkeiten des späteren Tatopfers veranlaßt worden war, hatte er abgebrochen und war geflohen. Dabei wurde er von seinem "vor Wut brüllenden", an Körperkräften überlegenen Gegner, der ihn "verprügeln" wollte, verfolgt. Erst nachdem er ebenso wie sein Verfolger zu Fall gekommen und wieder aufgestanden war, hielt er nach wenigen Schritten inne und ging diesem entgegen. Die auf diese Situation bezogene Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte hätte weiterhin fliehen müssen und u.a. deshalb, weil er dies nicht getan habe, sei ihm die Berufung auf Notwehr zu versagen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Bisher ist nämlich offen, weshalb der Angeklagte die Flucht abgebrochen hat. Die Notwehreinschränkung in solchen Fällen hängt aber davon ab, daß der Täter dem Angriff ausweichen kann oder daß er durch ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann. Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei verschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich gestattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit weiteren Nachweisen). Nach Sachlage kommt hier außer bewußt gesuchter Konfrontation auch in Betracht, daß der Angeklagte wegen Nachlassens seiner körperlichen Kräfte nicht weiter fliehen konnte oder daß er das Bemühen, seinem Verfolger zu entkommen, für aussichtslos ansah und sich durch das Innehalten eine günstigere Ausgangslage für seine Verteidigung gegenüber seinem Gegner schaffen wollte. Mit diesen nicht fernliegenden Möglichkeiten hätte sich das Landgericht nachprüfbar befassen müssen. Es hätte nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten davon ausgehen dürfen, daß er zu einer weiteren aussichtsreichen Flucht in der Lage war.

4

Durchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß die Strafkammer bezogen auf das spätere Handgemenge angenommen hat, der Angeklagte hätte zunächst versuchen müssen, sich des Angreifers durch "andere Mittel" zu erwehren und hätte dabei "leichtere Körperverletzungen durch Schläge und Tritte" in Kauf nehmen müssen, bevor er das Messer einsetzte (vgl. dazu BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4). Denn angesichts der Vorgeschichte sowie der darin deutlich gewordenen, später sogar noch gesteigerten Aggressivität des dann tödlich Verletzten und angesichts seiner überlegenen Körperkräfte war es schon zweifelhaft, ob es bei bloß "leichteren" Verletzungen geblieben wäre und der Angeklagte dann noch die Möglichkeit gehabt hätte, sich erfolgversprechend zu verteidigen. Soweit es den Hinweis auf "andere Mittel" der Verteidigung angeht, ist nicht zu erkennen, was damit gemeint ist. Nachdem der Verfolger sich durch das sichtbar getragene Messer nicht hatte abhalten lassen, auf den Angeklagten weiter einzudringen, erschien jedenfalls ein bloßes Drohen damit zur Abwehr nicht ausreichend.

5

Ungeklärt ist schließlich auch, ob es dem Angeklagten im Handgemenge, in das ihn der Verfolger verwickelte, möglich war, die Tätlichkeiten durch einen Stich in eine minder gefährdete Körperstelle des Angreifers zu beenden, und ob er aus diesem Grunde über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).

6

Nach alledem bedarf die Frage der Rechtfertigung durch Notwehr neuer tatrichterlicher Prüfung. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Anwendung des § 33 StGB grundsätzlich auch im Falle einer vom Angegriffenen verschuldeten Notwehrlage in Betracht kommen kann, wenn der Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (BGHR StGB § 33Überschreiten 1 = NJW 1993, 1869, zum Abdruck in BGHSt 39, 133 [BGH 03.02.1993 - 3 StR 356/92] bestimmt).

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