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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1993, Az.: 4 StR 326/93

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ; Unerlaubtes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und Schusswaffen; Unerlaubtes Führen von Waffen; Anordnung von Maßregeln; Verletzung sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1993
Aktenzeichen
4 StR 326/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 17.02.1993

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Nehm Maatz Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus L. für den Angeklagten ...
Rechtsanwalt Dr. ... aus Karlsruhe für den Angeklagten ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17. Februar 1993 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und über eine Schußwaffe sowie mit unerlaubtem Führen dieser Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt werden.

  2. II.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten R. gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

  3. III.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von halbautomatischen Selbstladewaffen in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schußwaffen" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten R. Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet sowie den Pkw des Angeklagten F. eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte R. hat zudem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erhoben. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen haben sie keinen Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrügen sind nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit die Angeklagten der Vergehen nach dem Waffengesetz schuldig gesprochen worden sind. Insoweit werden in den Revisionsrechtfertigungen auch keine Einwendungen erhoben.

4

3.

a)

Soweit die Strafkammer die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, bedarf der Schuldspruch deshalb der Änderung, weil die Strafkammer zu Unrecht auf die am 17. September 1992 begangene Tat die durch Art. 2 Nr. 3 des erst am 22. September 1992 in Kraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302) eingefügte Vorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angewendet hat. Die dem möglicherweise zugrunde liegende Auffassung, § 29 a Abs. 1 BtMG stelle im Sinne vom § 2 Abs. 3 StGB gegenüber § 29 Abs. 3 BtMG a.F. eine mildere Strafvorschrift dar, trifft - trotz gleichen Strafrahmens - schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der neuen Vorschrift um ein Verbrechen handelt, bei der alten hingegen um ein Vergehen. Die Einführung eines minder schweren Falles durch Abs. 2 der neuen Vorschrift führt zu keinem anderen Ergebnis, denn der darin vorgesehene Strafrahmen ist weiter als der in § 29 Abs. 1 BtMG a.F. bestimmte Normalstrafrahmen (BGH, Beschlüsse vom 16. März 1993 - 1 StR 108/93 und vom 30. März 1993 - 1 StR 112/93).

5

b)

Im übrigen hat die Strafkammer die Angeklagten jedoch entgegen der in der Revisionsbegründung des Angeklagten F. vertretenen Auffassung, der sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 1993 angeschlossen hat, zu Recht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und nicht lediglich des Besitzes schuldig befunden. Nach den Feststellungen führten die Angeklagten am späten Abend des 17. September 1992 im Pkw des Angeklagten F. außer einer mit Schrot unterladenen Vorderschaft-Repetierflinte einen Koffer bei sich, in dem sich zwei geladene Revolver sowie - hinter dem Futter verborgen - vier Platten Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 486,5 g (THC-Gehalt: 5,8 %) sowie knapp 1 g Amphetaminsulfat befanden. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, "die Angeklagten (hätten) sich die Drogen zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt verschafft, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern" (UA 6). Hiernach war für eine Verurteilung allein wegen unerlaubten Besitzes dieser Betäubungsmittel kein Raum. Denn schon die Inbesitznahme eines Betäubungsmittels mit der Absicht, es gewinnbringend zu verwerten, ist als unerlaubtes Handeltreiben anzusehen, ohne daß es auf die Vornahme umsatzfördernder Handlungen ankommt (BGHSt 30, 359, 360 f; BGH NStZ 1993, 44, 45).

6

Die Feststellungen zum Handeltreiben beruhen auch nicht auf unzureichender Tatsachengrundlage. Beide Angeklagten haben in der Hauptverhandlung ein glaubhaftes Geständnis abgelegt (UA 6). Wenn sich der Tatrichter hierdurch die erforderliche Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt und den die Angeklagten beherrschenden Motiven verschaffte, so liegt hierin kein Rechtsfehler (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 57 m.w.N.). Dafür, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der geständigen Einlassungen beider Angeklagter nicht überzeugt gewesen sein könnte (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 1 und 3), ist nichts hervorgetreten. Zudem sprachen schon die äußeren Umstände, namentlich die Menge des Rauschgifts und die Art und Weise, in der die Haschischplatten im Koffer versteckt zusammen mit zwei geladenen Schußwaffen transportiert wurden, von vornherein gegen die Annahme, daß das in dem Koffer befindliche Rauschgift lediglich für den Eigenverbrauch bestimmt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 2 StR 367/83; Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 131), zumal da sich "Anhaltspunkte für einen ins Gewicht fallenden eigenen Drogenkonsum der Angeklagten" nicht ergeben haben (UA 7).

7

4.

Der Schuldspruch bedarf jedoch auch deshalb der Änderung, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den Vergehenstatbeständen nach dem Waffengesetz unrichtig beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Verstöße gegen das Waffengesetz untereinander tateinheitlich begangen sind. Das trifft aber auch für deren Verhältnis mit dem Betäubungsmitteldelikt zu. Denn der gleichzeitige Transport der Waffen und des Rauschgifts im selben Koffer in dem Pkw verletzt sämtliche von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestände durch ein und dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGH NStZ 1982, 512; NStZ 1989, 38; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 90. Erg.Lfg. WaffenG § 53 Anm. 10 b; für die Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln unter Mitführen von Waffen).

8

5.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

9

6.

Mit der Schuldspruchänderung entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehenlassen. Die Bemessung der für die Betäubungsmittelstraftat (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und die Verstöße gegen das Waffengesetz (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) gegen jeden der Angeklagten verhängten Einzelstrafen weist für sich genommen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren Nachteil auf. Dies gilt ungeachtet der fehlerhaften Anwendung des § 29 a BtMG n.F. (s.o. 3 a). Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des § 29 a Abs. 2 BtMG n.F. rechtsfehlerfrei verneint und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, bei beiden Angeklagten sei ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 BtMG a.F. gegeben. Angesichts dessen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß dieser Rechtsfehler sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.

10

Das gegen die Strafzumessung gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in dem in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Schuld durch eine eigene zu ersetzen. Der Strafkammer war es aus Rechtsgründen nicht verwehrt, bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen, daß "Anhaltspunkte für einen ins Gewicht fallenden eigenen Drogenkonsum der Angeklagten nicht vorhanden (sind) und nach den gesamten Umständen auch auszuschließen (ist), daß sie aus wirtschaftlicher Not gehandelt hätten" (UA 7). Im übrigen ist auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, der Täter habe nicht aus eigener Abhängigkeit heraus, sondern allein um seines finanziellen Vorteils willen den Betäubungsmittelhandel betrieben, ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB möglich (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; Senatsbeschluß vom 5. November 1992 - 4 StR 506/92).

11

Der rechtsfehlerfrei bewertete Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Schon im Hinblick darauf, daß die Strafkammer allein wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz auf Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Jahren sechs Monaten erkannt hat, schließt es der Senat mit Sicherheit aus, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1993 - 4 StR 342/93 - m.w.N.).

12

7.

Die Schuldspruchänderung läßt den den Angeklagten Raquet betreffenden Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB unberührt. Ebenso hat auch die den Angeklagten Feuerbach betreffende Einziehung seines Pkw Bestand. Daß die Strafkammer die Einziehung rechtsirrtümlich auf § 33 BtMG gestützt hat, gefährdet den Ausspruch über die Einziehung hier deshalb nicht, weil § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu derselben Rechtsfolge führt. § 33 BtMG betrifft nur die Einziehung sogenannter Beziehungsgegenstände, zu denen dem Transport von Rauschgift dienende Fahrzeuge in der Regel nicht gehören. Bei diesen handelt es sich vielmehr um Tatwerkzeuge, deren Einziehung sich nach § 74 StGB bestimmt (BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1).

13

8.

Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 stPO teilweise zu entlasten.

14

Die - nicht ausgeführte - sofortige Beschwerde des Angeklagten R. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unbegründet und daher zu verwerfen.

Salger
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien