Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.08.1993, Az.: 3 StR 325/93
Gesamtstrafenbildung für jahrelang praktikzierten sexuellen Missbrauch an einem Kind; Definition und Indizien für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes; Annahme eines Gesamtvorsatzes bei jahrelang mit Unterbrechungen durchgeführten sexuellen Vergehen an einer Stieftochter; Vorliegen einer Strafschärfung durch häufig wechselnde Sexualpraktiken während des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 325/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 20.01.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessgegner
Gerald D, aus G., dort geboren am ... 1960
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth,
Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Januar 1993, soweit es die Verurteilung im Fall Carina H. betrifft und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch im Fall Carina H. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie beanstandet mit der Sachrüge zu Recht, daß das Landgericht bei der Würdigung der Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter Carina von einer fortgesetzten Tat ausgegangen ist, sowie die Ausführungen zum Strafausspruch.
Nach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen begann er sich seiner am 10. Oktober 1979 geborenen Stieftochter Carina sexuell zu nähern, als diese etwa sieben Jahre alt war. Zunächst streichelte er das Kind über der Kleidung, sodann am nackten Geschlechtsteil und ging dann dazu über, mit ihm den Schenkel- und Oralverkehr auszuüben. Spätestens im Februar 1987, nach dem Umzug der Familie in eine neue Wohnung, faßte der Angeklagte den Entschluß, die anfangs gelegentlichen sexuellen Handlungen "wiederholt und auch fortgesetzt für nicht absehbare Zeit in seiner Wohnung oder an sich sonst bietender Örtlichkeit regelmäßig zu begehen und bei aufkommendem Sexualverlangen Carina H. zu seiner sexuellen Befriedigung zu mißbrauchen, wenn er mit ihr allein war". Entsprechend diesem Entschluß führte der Angeklagte ab dem 11. Februar 1987 bis zur Jahreswende 1991/92 mehrfach an seiner Stieftochter den Schenkel- und Oralverkehr, einmal auch den Analverkehr aus.
1.
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle sexuellen Handlungen - insgesamt 75 Fälle des Schenkel-, 31 Fälle des Oral- und einen Fall des Analverkehrs - aufgrund eines als Gesamtvorsatz zu wertenden Entschlusses begangen und damit die Voraussetzungen einer einzigen fortgesetzten Tat erfüllt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Ein alle Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat verbindender Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der vom Täter ins Auge gefaßten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommt. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, zukünftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt hierfür nicht (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 110; 35, 318, 324; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35). Ist ein sich über mehrere Jahre erstreckender Gesamtvorsatz ohnehin schon aus tatsächlichen Gründen nur schwer vorstellbar (vgl. u.a. BGHSt 16, 124, 128 f; BGHR StGB vor § 1 Gesamtvorsatz 17, 18, 19, 52), so sprechen insbesondere erhebliche zeitliche Unterbrechungen, ein grundlegender Wechsel sexueller Praktiken oder sonstige einschneidende äußere Ereignisse gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHR StGB vor § 1 Gesamtvorsatz 48; BGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93; BGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 1 StR 173/92 - ähnlich auch BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93). So liegt es hier. Schon der Analverkehr und die letzte sexuelle Mißbrauchshandlung anläßlich der Überfahrt mit einer Fähre kommen wegen der gravierenden Änderung der Ausführungshandlungen bzw. wegen der Besonderheit der räumlichen Gestaltung als Teile eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes nicht in Betracht. Der erste wesentliche Einschnitt des Gesamtgeschehens fand jedoch schon im Oktober 1987 statt, als die Ehefrau des Angeklagten sich von diesem unter Mitnahme der Kinder trennte und eine eigene Wohnung bezog. Gleichfalls durch die objektiven Gegebenheiten bedingte Einschnitte, die der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Entschlußfassung nicht vorhersehen konnte und auf die er sich jedesmal neu einstellen mußte, lagen nach dem Einzug der Geschädigten in die Wohnung des Angeklagten und deren spätere Rückkehr zur Mutter vor. Auch der Umstand, daß der Angeklagte 1988 für einige Wochen die Kinder allein in der Wohnung der Mutter betreuen mußte, und der ersichtlich nur mit den Kindern verbrachte Urlaub 1989, ließ sich für den Angeklagten nicht von vornherein absehen.
Das Landgericht hat die Bedeutung der Veränderung der objektiven Umstände insofern nicht verkannt, als es für die durch den äußeren Rahmen voneinander abtrennbaren Geschehensabschnitte jeweils gesondert Mindestfälle festgestellt hat. Seine Ansicht, alle diese Handlungen des Angeklagten würden durch dessen im Februar 1987 gefaßten Entschluß, bei aufkommendem Sexualverlangen die Stieftochter in seiner Wohnung oder an sich sonst bietender Örtlichkeit zu seiner sexuellen Befriedigung zu mißbrauchen, zu einer einzigen Handlung verbunden, trifft nicht zu. Insoweit handelt es sich vielmehr nur um einen allgemeinen, auf bloße Tatwiederholung gerichteten Entschluß. Wie die in den Urteilsgründen wiedergegebene Äußerung des Angeklagten belegt, der Tatort sei für ihn insofern von Bedeutung gewesen, als es ihm darauf angekommen sei, ungestört zu sein, war der konkrete Wille zur Tat nicht nur vom Verlangen des Angeklagten, sondern auch von äußeren Gegebenheiten abhängig. Danach war es dem Zufall überlassen, ob, wann und unter welchen Umständen es zu den Einzelhandlungen kam. Diese konnte der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Entschlußfassung weder vorhersehen, noch in ihren wesentlichen Ausgestaltungen in seinen Willen aufnehmen.
Durch die von den Feststellungen nicht getragene Annahme einer fortgesetzten Tat kann der Angeklagte begünstigt sein. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wäre es von mehreren strafbaren Handlungen gemäß § 176 StGB zum Nachteil der Stieftochter ausgegangen, insgesamt eine höhere Strafe als die bisher für die fortgesetzte Handlung festgesetzte Einsatzstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt hätte.
2.
Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch die Strafzumessung im Fall zum Nachteil Carina H. Das Landgericht begründet das Vorliegen eines besonders schweren Falles allein mit dem einmal vollzogenen Analverkehr, weil aufgrund der dadurch herbeigeführten schwerwiegenden schmerzhaften Beeinträchtigung des Mädchens eine mit einer schweren körperlichen Mißhandlung vergleichbare Beeinträchtigung vorgelegen habe (UA S. 8). Es hebt damit ersichtlich auf den Regelfall des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB ab, erwägt jedoch nicht, ob aufgrund der zahlreichen Fälle des Oralverkehrs ein unbenannter Strafschärfungsfall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB vorliegt, wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben sein kann (vgl. Laufhütte in LK, StGB, 10. Aufl. § 176 Rdn. 25; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. § 176 Rdn. 11 jeweils m.w.N.).
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin ferner darauf hin, daß die Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, bei Verhängung einer höheren Strafe (als zwei Jahre), deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, würde der Angeklagte sozial entwurzelt (UA S. 10), die Besorgnis erweckt, die Strafkammer habe die Gesamtstrafe in der genannten Höhe allein deshalb verhängt, damit ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das wäre unzulässig. Die Findung einer schuldangemessenen Strafe und Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sind getrennte Zumessungsvorgänge und dürfen nicht miteinander verknüpft werden (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 I Begründung 7; BGH NStZ 1992, 489).
Diese Umstände nötigen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall Carina H. sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daß die Höhe er Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil der Yvonne Jahnke von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden ist.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach