Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1992, Az.: 1 StR 173/92

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen; Unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe ; Anforderungen an die Erhebung der Sachrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1992
Aktenzeichen
1 StR 173/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 18205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 11.11.1991

Verfahrensgegenstand

sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Wilfried R. aus G., geboren am ... 1948 in F.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Mai 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Dr. ... und ... aus K. als Verteidiger,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 11. November 1991

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist

      a)

      des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen,

      b)

      des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm;

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil K. im Pkw betrifft.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. IV.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten, Rektor einer Hauptschule, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen und wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

I.

Die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO ist nicht begründet. Von dem hier maßgebenden Standpunkt eines verständigen Angeklagten aus betrachtet (vgl. BGHSt 21, 334, 341), bestand kein Anlaß, den Schöffen N., Studiendirektor i.R., deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, weil der Angeklagte von diesem als Berufskollegen und angesichts des schulischen Bezugs des Tatvorwurfs besondere Strenge erwartete. Die Rechtsprechung hat es abgelehnt, allein aus den persönlichen Verhältnissen eines Richters die Besorgnis der Befangenheit herzuleiten; auch aus der Zugehörigkeit zu einer Partei oder Religion, aus der Herkunft oder wegen der Rasse kann auf Voreingenommenheit nicht geschlossen werden, wenn ein Sachbezug zur konkreten Strafsache nicht besteht (vgl. Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 24 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 24 Rdn. 9 je m.w.Nachw.). Gleiches gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - Angeklagter und Schöffe den gleichen Beruf haben, selbst wenn dem Angeklagten Vorfälle zur Last gelegt werden, die mit seiner beruflichen Stellung in Verbindung stehen. An solche Umstände können sich - je nach den persönlichen Vorstellungen - gleichermaßen besonderes Verständnis wie auch besonders strenge Auffassung, ebenso aber auch normal durchschnittliche Beurteilung durch den Schöffen knüpfen. Aus der Zahl möglicher sonstiger Schöffen ist hier der Berufskollege dadurch herausgehoben, daß er unter Umständen die Verhältnisse und das Umfeld, wie auch die Schwierigkeiten und Versuchungen, andererseits aber auch die erleichterten Möglichkeiten des sexuellen Mißbrauchs durch die berufliche Stellung besser beurteilen kann. Eine solche besondere Berufserfahrung ist kein Grund zur Ablehnung. Im Gegenteil, die Sachkunde der Beisitzer wird vom Gesetzgeber z.B. bei Berufsgerichtsbarkeiten vorausgesetzt und nicht etwa wegen der Befürchtung besonderer Strenge oder Milde gegenüber dem Berufskollegen zurückgewiesen.

3

II.

1.

Das Landgericht ist bei den Tathandlungen zum Nachteil der Schülerin K. (I 1) von einem fortgesetzten sexuellen Mißbrauch in fünf Teilakten ausgegangen. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat beschwert ist und die Annahme selbständiger Taten für ihn günstiger sein kann.

4

Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nur, soweit die Teilakte 2 und 3 (Geschlechtsverkehr im Computer- und im Arztzimmer der Schule in enger zeitlicher Aufeinanderfolge anläßlich wöchentlich stattfindender Nachhilfestunden) betroffen sind.

5

a)

Die erste Tathandlung - Betasten an Brust und Geschlechtsteil während eines Nachhilfeunterrichts - war noch nicht von dem später gefaßten Gesamtvorsatz umfaßt: Obwohl sich die Geschädigte gewehrt hatte, "kam es in der Folgezeit, nachdem bei den nächsten Nachhilfeterminen Ruhe war, auf Grund eines auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses des Angeklagten ... zu vier weiteren Vorfällen".

6

b)

Auch die Tathandlungen 4 und 5 sind nicht Teile einer fortgesetzten Handlung, da sie nicht vom Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt sind. Ein solcher Gesamtvorsatz liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Tatentschluß von vornherein oder spätestens vor Beendigung des vorangehenden Teilakts sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß oder eine Bereitschaft, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36, 105, 110 m.w.Nachw.). Fortsetzungszusammenhang kommt bei längeren Unterbrechungen einer Tatreihe oder bei einschneidenden Ereignissen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. hierzu BGHSt 26, 4, 7 f.;  36, 105, 109 f.; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 34). Im Gegensatz zu den ersten drei Vorfällen lagen die Taten zu 4 und 5 nach den Sommerferien 1987 und können bis zu sieben Monaten später begangen worden sein. Die Sachlage hatte sich zudem insoweit geändert, als auf Bitten der Geschädigten nach den Ferien jeweils ihre Freundin H. während des etwa wöchentlich ein- bis zweimal stattfindenden Nachhilfeunterrichts anwesend war. Der Vorsatz des Angeklagten, die Nachhilfestunden auszunutzen, konnte nicht mehr in die Tat umgesetzt werden.

7

Die fünfte Tathandlung, Geschlechtsverkehr im Filmzimmer der Schule, war dadurch ermöglicht worden, daß die Freundin beim Nachhilfeunterricht nicht erschienen war. Diese Tat wurde zufällig ermöglicht, spontan begangen und beruhte - insbesondere auch im Hinblick auf eine möglicherweise sieben Monate dauernde Unterbrechung - nicht auf dem früher gefaßten Gesamtvorsatz.

8

Gleiches gilt für den vierten Teilakt zu II 1. Zu der auch hier möglichen Unterbrechung von bis zu sieben Monaten kommt hinzu, daß die Tat völlig aus dem Rahmen fällt: Es handelte sich um sexuelle Handlungen im Pkw des Angeklagten.

9

2.

Die Verurteilung der somit selbständigen Tat zu II 1 (4) - sexuelle Handlungen im Pkw des Angeklagten - steht ein Verfahrenshindernis entgegen. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen erwähnen diesen Vorgang nicht. Er kann auch nicht als einheitlicher Lebensvorgang den sexuellen Handlungen in den Schulräumen im Rahmen des Nachhilfeunterrichts zugeordnet werden. Die Verfolgung ist nur auf Grund einer Nachtragsanklage möglich. Der Senat hat das Verfahren daher insoweit eingestellt.

10

3.

Den übrigen Verurteilungen zu II 1 (Tathandlungen 1, 2, 3, 5) steht kein Verfahrensfehler entgegen. Die Rüge, in der Hauptverhandlung sei ein Hinweis auf Veränderungen von Tatzeit und Tatumfang unterblieben, führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Die diese Vorfälle betreffende, unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, von August 1987 bis Sommer 1988 als Lehrer an der B. schule die Schülerin K. "anläßlich dieser Nachhilfestunden einige Male in der B. schule" sexuell mißbraucht zu haben. Zum Schluß werden "zwei bis drei Fälle" von Geschlechtsverkehr "in der B. schule im dortigen Arztzimmer" aufgeführt.

11

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit den sexuellen Handlungen erstmals "noch vor den Sommerferien 1987" begonnen, und neben den in der Anklage aufgeführten Schulräumen hat eine Tat im "Filmzimmer" der Schule stattgefunden. Ein förmlicher Hinweis auf Veränderung der tatsächlichen Umstände ist in der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht erfolgt. Ein förmlicher Hinweis war - wenngleich zweckmäßig - aus Rechtsgründen nicht erforderlich.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter den Angeklagten zwar nicht im Unklaren lassen, daß er die Verurteilung auf für den Schuldspruch ausschlaggebende tatsächliche Umstände stützen will, die so in der Anklage nicht enthalten sind. Für die Zulässigkeit der Verwertung reicht es aber aus, daß der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12). Für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung gilt nichts anderes (BGH NStZ 1981, 190, 191;  1984, 422 f.). In diesem Sinne hat auch der 5. Senat zuletzt entschieden (StV 1991, 149 f. = BGHR a.a.O. Hinweispflicht 12 - in Abweichung von seinen Entscheidungen in BGHSt 19, 88 und BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 3).

13

Die veränderten und zusätzlichen Umstände waren ordnungsgemäß Gegenstand der Hauptverhandlung (zur Zulässigkeit des Freibeweises in diesem Zusammenhang: BGHSt 28, 196, 199; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 11).

14

a)

Sofern der Geschlechtsverkehr im "Filmzimmer" nicht bereits von dem in der Anklage mitgeteilten Lebenssachverhalt - sexueller Mißbrauch in den Schulräumen - mitumfaßt sein sollte, lassen jedenfalls die Urteilsgründe keinen Zweifel, daß gerade dieser Vorfall eingehend Gegenstand der Hauptverhandlung war und der Angeklagte sich hierzu auch geäußert hat (UA S. 20, 23).

15

b)

Gleiches gilt nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, die durch die schriftlichen Urteilsgründe bestätigt wird, für den gegenüber der Anklage vorverlegten Tatzeitbeginn. Dieser bildete einen Schwerpunkt der Verhandlung und der Vernehmung der Geschädigten, und der Angeklagte hat sich dazu geäußert. Der veränderte Tatzeitbeginn war auch Ausgangspunkt eines Beweisantrages der Verteidigung.

16

III.

Der Senat hat den Schuldspruch, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, umgestellt. § 265 StPO stand der auch von der Verteidigung erstrebten Veränderung der Konkurrenzverhältnisse nicht entgegen. Die allgemein erhobene Sachrüge deckt weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung auch der hierfür verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Ein Einfluß auf die übrigen Einzelstrafen kann nicht ausgeschlossen werden. Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

Gribbohm
Maul
Granderath
Brüning
Beyer