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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1993, Az.: NotZ 31/92

Sperrfrist; Notarrecht; Ernennung; Gebührenüberhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.08.1993
Aktenzeichen
NotZ 31/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 14818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 03.06.1992
OLG Köln - 29.05.1992

Fundstelle

  • NJW-RR 1994, 313-315 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Redaktioneller Leitsatz

Zur Dauer der Sperrfrist für die Ernennung zum Notar nach vorangegangener Verurteilung wegen Gebührenüberhebung.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 2. August 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
die Notare Dr. Becker-Flügel und Dr. Grantz
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai/3. Juni 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde im Februar 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Coesfeld und dem Landgericht Münster zugelassen. Seit Februar 1975 ist er bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Münster zugelassen.

2

Am 1. März 1984 hat er beantragt, ihn zum Notar mit dem Amtssitz in Münster zu bestellen. Wegen verschiedener gegen den Antragsteller laufender Strafverfahren und ehrengerichtlicher Verfahren hat sich die Entscheidung über diesen Antrag um Jahre verzögert.

3

Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Oktober 1987 ist der Antragsteller vom Landgericht Münster wegen Betruges, versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Gebührenüberhebung und wegen Gebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt worden (8 Kls 47 Js 534/86).

4

Wegen derselben Taten verhängte das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm mit Urteil vom 2. November 1988, im Tenor klargestellt durch Beschluß vom 9. Mai 1990, gegen den Antragsteller ein auf fünf Jahre befristetes Verbot der Vertretung in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten vor den Amts-, Land- und Familiengerichten sowie auf dem Gebiet des Strafrechts und der mit dem Strafrecht zusammenhängenden Rechtsgebiete (6 EV 421/86).

5

Mit Bescheid vom 18. Juli 1991, dem Antragsteller am 24. Juli 1991 zugestellt, hat der Antragsgegner das Gesuch um Bestellung zum Notar abgelehnt. Er hat dabei vornehmlich wegen der Verfehlungen, die Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens waren, die persönliche Eignung des Antragstellers verneint und weiter darauf hingewiesen, daß auch der Nachweis der fachlichen Eignung nicht geführt sei. Der hiergegen von dem Antragsteller rechtzeitig eingereichte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) ist vom Oberlandesgericht mit Beschluß vom 29. Mai 1992, dem Antragsteller zugestellt am 3. Juni 1992, zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

6

II.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 BNotO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

7

1.

Der Antragsgegner hat das Zulassungsgesuch des Antragstellers wegen des Fehlens der persönlichen Eignung (§ 6 BNotO a.F.) zu Recht abgelehnt.

8

a)

Ein Bewerber darf nicht zum Notar ernannt werden, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Notars auszuüben (vgl. Arndt BNotO 2. Aufl. § 6 Anm. II 2 S. 106). Insoweit ist hier vor allem § 49 BNotO zu beachten. Danach hat eine strafgerichtliche Verurteilung für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten. Dessen Amt erlischt, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 6. Oktober 1987, das über den Antragsteller eine Freiheitsstrafe dieser Art und Dauer verhängt hat, hätte der Antragsteller daher, wenn er bereits (Anwalts-)Notar gewesen wäre, sein Notaramt automatisch verloren. Dies steht hier einer Erstbestellung zum Notar entgegen, weil die Zeitspanne, nach deren Ablauf der Antragsteller, wenn er sein Notaramt durch eine strafgerichtliche Verurteilung verloren hätte, wiederum zum Notar bestellt werden konnte, jedenfalls bis zum 1. August 1991 - Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Berufszulassungsrechts aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I S. 150 - noch nicht abgelaufen war.

9

b)

Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Antragstellers, die gemäß § 49 BNotO zum Verlust seines Notaramts geführt hätte, wenn er bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 6. Oktober 1987 bereits als (Anwalts-)Notar bestellt gewesen wäre, kommt in Betracht, den Notarbewerber nicht vor Ablauf einer bestimmten "Sperrfrist" seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung zum Notariat zuzulassen. Gemäß § 7 Nr. 3 BRAO ist dem Bewerber die (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn seit Rechtskraft des ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausschließenden Urteils noch nicht acht Jahre vergangen sind. Diese Bestimmung ist allerdings auf den Antragsteller hinsichtlich seiner Bewerbung um die Notarzulassung nicht unmittelbar anwendbar, weil er durch das Urteil des Ehrengerichts vom 2. November 1988 nicht aus der Anwaltschaft ausgeschlossen, sondern nur mit einem beschränkten Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) belegt wurde. Indessen ist die in § 7 Nr. 3 BRAO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, daß ein aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossener früherer Rechtsanwalt vor Ablauf von acht Jahren in diesen Beruf nicht zurückkehren kann, ohne daß es insoweit auf weitere Umstände ankommt (vgl. Feuerich BRAO 2. Aufl. § 7 Rn. 9, 23; kritisch dazu Zuck, NJW 1990, 1025, 1027), auch für den Zugang zum (Anwalts-)Notariat von Bedeutung. Der Rechtsanwalt verliert - als Angehöriger eines freien Berufs - bei einer strafgerichtlichen Verurteilung der hier vorliegenden Art und Schwere nicht automatisch seine Anwaltszulassung; für seinen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bedarf es - wenn das Strafgericht nicht gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot ausspricht - grundsätzlich einer Entscheidung der Ehrengerichtsbarkeit. Für den Notar gelten dagegen insoweit die Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts (§ 49 BNotO; § 24 BRRG). Diese stehen einer Gefährdungsprognose, wie sie § 7 Nr. 3 BRAO aufstellt, nicht entgegen. Vielmehr drängt es sich auf, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO; vgl. BVerfGE 63, 266, 284) und des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO), hinsichtlich der Gefahren, die sich aus der (Wieder-)Zulassung des Bewerbers ergeben können, nicht unterschiedlich zu bewerten. Ob bereits diese Erwägungen den Bescheid des Antragsgegners tragen können, bedarf indessen keiner abschließenden Erörterung. Denn auch nach den für die allgemeine (charakterliche) Eignung (§ 6 BNotO) eines straffällig gewordenen Bewerbers geltenden Zulassungsgrundsätzen erweist sich der angefochtene Bescheid als fehlerfrei.

10

c)

Nach ständiger Rechtsprechung führen auch schwerwiegende Standesvergehen nicht ohne weiteres zu einem lebenslänglichen Zulassungsverbot. Hierbei kann - wenn auch nur bedingt, vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 (NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 2) - auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die spätere Wiederzulassung eines wegen stafbarer Handlungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Bewerbers gelten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zuammenhang zu § 7 Nr. 5 BRAO wiederholt entschieden, daß auch ein besonders schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und auch durch andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren kann, daß es der (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Feuerich a.a.O. § 7 Rn. 40 ff.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 34/92; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92 und AnwZ (B) 5/93; vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 2/74, EGE XIII, 13 ff.; vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986/165 f.; vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87, BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung gegen das Interesse der Öffentlichkeit, eine Gefährdung der Rechtssuchenden zu vermeiden, abgewogen werten (BGH, Beschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 81/90; BVerfGE 66, 337, 361). Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werden (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86). Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung vier bis fünf Jahre in leichteren Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischem oder steuerunehrlichem Verhalten, vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 14/71; vom 15. März 1976 - AnwZ (B) 24/75 und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 32/82), jedoch bis zu fünfzehn oder zwanzig Jahre (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen und einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder im Falle einer Denunziation eines Mandanten bei der Gestapo in der NS-Zeit - vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1961 - AnwZ (B) 23/61 - und vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 25/61), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug - vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 26/82). Diese Zeitspannen dürfen jedoch nicht schematisch zugrundegelegt werden. Vielmehr haben die zuständigen Stellen insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 und vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84). Bei der somit notwendigen Gesamtabwägung sind deshalb nicht nur Art und Schwere der Verfehlungen und die Zeit, die seither vergangen ist, zu beachten. Daneben fallen einerseits solche Umstände ins Gewicht, die für eine fortdauernde Unwürdigkeit des Bewerbers sprechen (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84, dazu BVerfG, Beschluß vom 10. September 1985 - 1 BvR 204/85) und andererseits solche Tatsachen, die in besonderer Weise die Bewährung des Bewerbers belegen (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86). Neben Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, die ihren Ausdruck im Fall strafrechtlicher Ahndung in Art und Höhe der verhängten Strafe finden, ist bei der Prüfung eines Wiederzulassungsantrags auch von Bedeutung, ob es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung oder um den Ausdruck eines Charaktermangels und einer niederen Gesinnung handelt; ferner, ob der Bewerber sie außerhalb oder innerhalb des Anwaltsberufs verübt hat (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 10/84 und vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 = BRAK-Mitt. 93, 42).

11

d)

Bei der sinngemäßen Anwendung dieser von der Rechtsprechung zu § 7 Nr. 5 BRAO entwickelten Grundsätze muß beachtet werden, daß der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89 m.w.N.) weitergehenden Bindungen unterliegt als der Rechtsanwalt. Die in § 49 BNotO zum Ausdruck kommende Verknüpfung des Amtsrechts des Beamten mit der des Notars hinsichtlich der Beendigung der verliehenen Amtsstellung legt es nahe, die für die Bestellung von Notaren aus vorausgegangener strafgerichtlicher Verurteilung sich ergebenden Zulassungshindernisse eher strenger und formaler zu handhaben als die für den freien Beruf des Rechtsanwalts geltenden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 59/92 zur Bedeutung der in § 7 Nr. 3 BRAO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung für die Ermessenshandhabung im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO). Danach ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, bei der Zulassung eines vorbestraften Bewerbers zum Notariat keinen milderen Maßstab als den für Rechtsanwälte geltenden anzulegen.

12

e)

Hieran gemessen ist die Zurückweisung des Zulassungsgesuchs des Antragstellers wegen dessen strafrechtlicher und standesrechtlicher Verfehlungen (§ 6 BNotO) nicht zu beanstanden.

13

Der Antragsteller ist wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Die rechtskräftige Verurteilung mit diesem Inhalt ist als solche mit Rücksicht auf § 49 BNotO hier maßgebend. § 24 BRRG findet auch Anwendung, wenn eine Gesamtstrafe von einem Jahr und darüber wegen mehrerer Straftaten auch nachträglich gebildet wird (Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 1964, § 48 S. 384). Es bedarf bei dieser Rechtslage keiner gesonderten Würdigung der im strafgerichtlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 167 zu einer nach Ermessen zu handhabenden Erlöschensvorschrift in einer Habilitationsordnung).

14

Danach hat der Antragsteller im Dezember 1982 (Fall B.), im Mai 1984 (Fall H./A.) und im Mai 1985 (Fall R./R. Versicherung) u.a. vorsätzliche Betrugshandlungen zum Nachteil vom Mandanten bzw. Dritten begangen. Für die mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung geahndeten strafbaren Handlungen beträgt die Tilgungsfrist fünfzehn Jahre; sie war vor dem 1. August 1991 noch nicht abgelaufen (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 b BZRG). Zum maßgebenden Zeitpunkt lag die letzte, in die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Straftat (Betrug zum Nachteil der R. Versicherung; Gebührenüberhebung zum Nachteil seiner Mandantin R.; versuchte Gebührenüberhebung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zum Nachteil der Landeskasse) nur etwa sechs Jahre zurück, der Fall H./A. etwas mehr als sieben Jahre. Die Zeitspanne, nach deren Ablauf eine Zulassung zum öffentlichen Amt des Notars in Betracht gezogen werden konnte, war hiernach zum maßgebenden Zeitpunkt bei weitem nicht erreicht, in jedem Fall jedoch, nicht überschritten. Dabei fällt erschwerend vor allem ins Gewicht, daß der Antragsteller vorsätzliche Straftaten von erheblichem Gewicht unter Ausnutzung seiner Stellung als Rechtsanwalt begangen hat. Hiernach verletzt es ihn nicht in seinen Rechten (§ 111 Abs. 1 BNotO), wenn sein Zulassungsantrag mit der Begründung mangelnder Eignung abgelehnt wurde.

15

2.

Unabhängig davon kann der Antragsteller zum Notar jedenfalls solange nicht bestellt werden, als das vom Ehrengericht gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO gegen ihn verhängte Vertretungsverbot noch in Kraft ist.

16

a)

Nach § 114 a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ausgesprochen ist, auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht als Vertreter und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden oder Vollmachten oder Untervollmachten erteilen. Anders als bei der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO beläßt diese ehrengerichtliche Maßnahme dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Beruf - wenn auch gegenständlich für eine bestimmte Zeit beschränkt - weiter auszuüben (BGHSt 28, 333; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82, vom 30. September 1985 - AnwSt (R) 11/85 und vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 12/86). Selbst auf den vom Vertretungsverbot erfaßten Rechtsgebieten darf er Mandanten beraten und rechtliche Prüfungen vornehmen; insoweit sind ihm lediglich nach außen wirkende Handlungen als Vertreter und Beistand verboten. In den Bereichen, in denen er unbeschränkt als Rechtsanwalt auftreten darf, darf er auch Vortragen aus den vom Verbot erfaßten Rechtsgebieten erörtern. Eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO darf nicht einem - rechtlich unzulässigen - Berufsverbot auf Zeit nahekommen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - AnwSt (R) 12/91 - NJW 92, 1181 = BRAK-Mitt. 1992, 56; Gribbohm in FS Pfeiffer S. 911, 922); sie schränkt lediglich den Umfang seiner Berufsausübung in der beschriebenen Weise ein (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 26/92 = BRAK-Mitt. 1992, 218 = NJW-RR 1993, 440; Feuerich a.a.O. § 114 a Rn. 1 ff.).

17

b)

Auch in diesem beschränkten Umfang ist das hier ausgesprochene Vertretungsverbot u.a. für das gesamte Zivilrecht unvereinbar mit der Amtstätigkeit eines Notars. Da die von dem Notar zu errichtenden öffentlichen Urkunden dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr verwendet zu werden, hat seine beurkundende Tätigkeit auch insoweit Außenwirkung. Es mag zweifelhaft sein, ob er bei isolierter Betrachtung der beurkundenden Tätigkeit insoweit als "Vertreter" auftritt. Zu bejahen ist dies indessen für Treuhandaufträge i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO, die in der Praxis in der Form des Urkundenvollzugs häufig mit der Beurkundungstätigkeit verbunden werden. Im übrigen ist der Notar in dem hier vom Vertretungsverbot umfaßten Sachgebiet von Gesetzes wegen ermächtigt, zum Vollzug von ihm beurkundeter oder beglaubigter Erklärungen im Grundbuch oder in einem öffentlichen Register im Namen der Antragsberechtigten bzw. Anmeldungspflichtigen Anträge beim Grundbuchamt oder bei dem in Frage kommenden öffentlichen Register zu stellen (insbesondere § 15 GBO, § 25 SchiffsregisterO, §§ 129, 147 Abs. 1, 159, 161 Abs. 1 EGG). § 24 Abs. 3 BNotO stellt klar, daß dies auch bei einem Anwaltsnotar zum Bereich seiner notariellen Amtstätigkeit gehört.

18

c)

Bei seiner Ernennnung zum Notar würde daher der Antragsteller, gemessen an den einem Notar nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen, in einem nicht unwesentlichen Umfang Täigkeiten verrichten dürfen, die aus anwaltlicher Sicht unter das über ihn verhängte beschränkte Vertretungsverbot fallen. Diese Unvereinbarkeit von anwaltlichem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts und Notaramt steht für die Dauer des Verbots einer Bestellung des betroffenen Rechtsanwalts zum Notar entgegen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

Krohn
Thode
Blauth
Becker-Flügel
Grantz