Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1993, Az.: 2 StR 282/93
Beihilfe zu einer Tat durch Bestärken des Tatentschlusses und Vermittlung eines erhöhten Gefühls von Sicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.07.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 282/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 04.01.1993
Fundstelle
- NStZ 1993, 535 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
räuberischer Erpressung
Prozessgegner
Aniello Vincenzo E. aus Li.-Lü., geboren am ... 1955 in No. In. (I.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Detter, Streck als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat dieses Urteil aufgehoben, weil die Frage der Mittäterschaft nicht rechtsfehlerfrei erörtert worden war.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Es hat im wesentlichen festgestellt:
Mehrere Personen verabredeten sich, ein Geldtransportfahrzeug zu überfallen. Der Angeklagte sagte ebenfalls seine Beteiligung zu. Man erwartete eine Beute von mehreren Mio. DM. Der Überfall selbst sollte von dem Anführer A. und zwei zu diesem Zwecke aus Mailand angereisten Italienern verübt werden. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, den A. in der M. Straße in Frankfurt am Main in einiger Entfernung vom Tatort in seinen Pkw BMW aufzunehmen und ihm die weitere Flucht zu ermöglichen. An derselben Stelle hatte A. einen weiteren Pkw (der Marke VW Polo) als Fluchtfahrzeug für die anderen Täter bereitstellen lassen. Als die drei Täter nach dem Überfall zu den für die (weitere) Flucht vorgesehenen Fahrzeugen kamen, war der Angeklagte, der allein einen Schlüssel für seinen dort abgestellten Pkw BMW hatte, nicht (mehr) anwesend. Während die aus Mailand angereisten Italiener mit dem Pkw der Marke VW Polo flüchteten, stieg A. in den Pkw des ebenfalls an der Tat beteiligten G., dessen Aufgabe es gewesen war, dem Geldtransportfahrzeug in Richtung Flughafen entgegenzufahren, bei dessen Anblick zu wenden, einen Vorsprung zu gewinnen und den Tätern die Ankunft des Fahrzeugs am geplanten Ort des Überfalls rechtzeitig anzukündigen. Da G. sich nicht genau an seine Anweisungen gehalten hatte, war er erst kurz vor dem Geldtransporter am Tatort eingetroffen, wodurch der Tatplan durcheinandergeriet. G. war dann ebenfalls in die Münchner Straße gefahren, wo A. zu ihm ins Fahrzeug stieg und darüber schimpfte, daß der Angeklagte, der auf ihn hatte warten sollen, nirgends zu sehen sei. Später erfuhr G. von A., daß der Angeklagte seinen Posten in der M. Straße deswegen vorzeitig verlassen habe, weil ihm das Erscheinen einer Polizeistreife Angst eingejagt habe. G. und der Angeklagte sollten nur einen geringen Teil der Beute erhalten, weil sie "versagt" hätten.
Das Landgericht begründet den Freispruch des Angeklagten damit, daß ihm eine Mittäterschaft oder Beihilfe an der Raubtat nicht nachzuweisen sei. Tatherrschaft habe er nicht gehabt, der ihm zugedachte Tatbeitrag habe sich lediglich darauf beschränkt, als Fahrer sein Auto zur Flucht bereitzubehalten. Wortführer sei A. gewesen, der Angeklagte habe nichts zu sagen gehabt und auch nichts gesagt. Aus den objektiven Feststellungen lasse sich auf mehr als einen bloßen Gehilfenwillen nicht schließen. Tatsächliche Hilfe habe der Angeklagte dann aber nicht geleistet. Die Strafkammer habe auch nicht feststellen können, daß die anderen Täter durch die vom Angeklagten zugesagte Fluchthilfe in ihrer "Handlungsweise" im Sinne einer psychischen Beihilfe bestärkt wurden. Ihre "Motivlage bei der Tatausführung" bleibe im Dunkeln. Im übrigen habe hinter dem Pkw BMW des Angeklagten noch der Pkw VW Polo als weiteres Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestanden. Durch das Verschwinden des Angeklagten sei die Flucht der Täter nicht wesentlich erschwert worden.
Während die Verneinung von Mittäterschaft nach diesen neuen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden ist, halten die Ausführungen des Landgerichts zur Beihilfe rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Beihilfe zu einer Tat kann auch dadurch geleistet werden, daß der Gehilfe den Haupttäter in seinem schon gefaßten Tatentschluß bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt (vgl. BGH StV 1982, 517; BGH, Urt. v. 9. Mai 1990 - 3 StR 112/90 = BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3).
Das Landgericht verkennt dies nicht, es meint aber, eine derartige Unterstützung der Haupttäter lasse sich hier nicht feststellen, denn ihre Motivlage bleibe im Dunkeln, weil sie die Tat abstreiten, bzw. flüchtig seien und deshalb nicht vernommen werden könnten.
Bei dieser Wertung läßt das Landgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt:
Bereits die Tatsache, daß der Haupttäter A. dem Angeklagten eine bestimmte Aufgabe im Rahmen seines Tatplans übertrug, ist ein wesentliches - vom Landgericht nicht beachtetes - Indiz dafür, daß er glaubte, die Tat mit Hilfe des Angeklagten besser durchführen zu können als ohne ihn. In derartigen Fällen ist die Zusage, den geplanten Gehilfenbeitrag zu leisten in der Regel geeignet, den Haupttäter in seinem Tatentschluß zu bestärken und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit zu geben. Dafür, daß A. tatsächlich meinte, der vorgesehene Tatbeitrag des Angeklagten werde wesentlich zum Gelingen der Tat beitragen und daß er daher durch die Zusage des Angeklagten in seinem Tatentschluß bestärkt wurde, spricht in hohem Maße die Tatsache, daß der Angeklagte einen Teil der Beute erhalten sollte. Auch die Verärgerung des A. über das Ausbleiben des Angeklagten ist ein vom Landgericht nicht erörtertes Indiz. Darauf, ob A. die Tat auch ohne die Zusage des Angeklagten nach einem anderen Plan hätte durchführen können, kommt es nicht an.
Die Möglichkeit, daß die Zusage des Angeklagten, dem A. nach der Tat bei der (weiteren) Flucht zu helfen, A. in seinem Tatentschluß nicht bestärkt haben könnte, liegt nach den bisherigen Feststellungen völlig fern (vgl. BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 18; Beweiswürdigung 5).
Maier,
Theune,
Detter,
Streck