Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1993, Az.: III ZB 26/93
Herausgabeanspruch gegen einen Rechtsanwalt bezüglich notarieller Urkunden; Zulassungsvoraussetzungen für eine Berufung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1993
- Aktenzeichen
- III ZB 26/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.04.1993 - AZ: 17 U 8/93
Prozessführer
Klaus B., geschäftsansässig M 2, 17, M.,
Prozessgegner
Cornelia Me.-U., F. straße ..., H.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Werp, Dr. Rinne,
Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 13. Juli 1993
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 1993 - 17 U 8/93 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 500,00 DM
Gründe
1.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt die Herausgabe der Ausfertigungen zweier notarieller Urkunden, in denen ein Mandant des Beklagten der Klägerin im Zusammenhang mit einer familiären Auseinandersetzung die Übertragung von GmbH-Anteilen angeboten hatte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage allenfalls 500,00 DM (geschätzt nach § 3 ZPO), als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
2.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
a)
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche war die Berufung in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM überstieg (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.d.F. des Art. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 [BGBl I S. 2847] i.V.m. Art. 1 Nr. 7. Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 [BGBl I S. 50]). Maßgebend für die Bemessung des Beschwerdewertes ist das Interesse des Beklagten, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1977 - II ZB 7/77 - WM 1978, 335). Da hier der Besitz der Urkunden nicht unmittelbar den Wert eines Rechts verkörpert, richtet sich die Bewertung nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 3 ZPO(BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91 - KostRsp. ZPO § 3 Nr. 1070 = FamRZ 1992, 169). Danach hatte das Berufungsgericht das Interesse des Beklagten, die Urkunden nicht herausgeben zu müssen, nach freiem Ermessen festzusetzen. Das Revisionsgericht kann diese Festsetzung nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen nicht dem Gesetz entsprechenden Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 48/92 -, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt). Das ist hier nicht der Fall.
b)
Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Beklagte zunächst auf seine Ausführungen im Berufungsrechtszug. Mit diesen Ausführungen hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.
Vergeblich macht der Beklagte weiter geltend, er habe ein persönliches und berufliches Interesse an der gerichtlichen Klärung, ob zwischen der Klägerin und ihm ein Treuhandverhältnis zustande gekommen sei und inwieweit dieses Verpflichtungen für ihn begründe. Es ist nicht ersichtlich, daß eine solche Klärung die am Abwehrinteresse des Beklagten orientierte Bewertung des Herausgabeanspruchs beeinflussen könnte. Noch weniger gilt dies für die vom Beklagten weiter erstrebte Klärung, ob er "mit der Gegenseite Vereinbarungen zu Lasten der eigenen Partei getroffen" habe.
Hiernach hängt die Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten allenfalls von seinem angeblichen, mit 203,49 DM bezifferten Gebührenanspruch gegen die Klägerin sowie davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Herausgabe der Urkunden erfordert. Dieses Interesse hat das Berufungsgericht mit insgesamt "allenfalls 500,00 DM" ersichtlich nicht unterbewertet.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 500,00 DM
Werp,
Rinne,
Wurm,
Deppert