Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1993, Az.: II ZB 6/93
Wirkungen eines wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfenen Rechtsmittels auf die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist; Wirkungen der Erteilung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den ein Rechtsmittel verwerfenden Beschluss; Wirkungen der Versäumnis einer prozessualen Notfrist durch die Niederlegung eines Mandats auf die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1993
- Aktenzeichen
- II ZB 6/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze und Dr. Greger
am 12. Juli 1993
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.000,-- DM
Gründe
I.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der L. GmbH. Er nimmt den Beklagten, der einer der Gründungsgesellschafter war, mit der Behauptung in Anspruch, dieser habe den von ihm aufzubringenden Teil des Stammkapitals in Höhe von 25.000,-- DM nicht eingezahlt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung auf Antrag des Beklagten bis zum 2. Februar 1993 verlängert. Am 21. Januar 1993 haben seine Prozeßbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Durch Beschluß vom 8. Februar 1993 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil als unzulässig verworfen, nachdem sie nicht innerhalb der bis zum 2. Februar 1993 laufenden Frist begründet worden war. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 12. Februar 1993 zugestellt worden. Am 23. Februar 1993 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 19. April 1993 zurückgewiesen, der dem Beklagten am 28. April 1993 zugestellt worden ist.
II.
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann auch noch gestellt werden, wenn das Rechtsmittel bereits wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden ist. Mit dem Beschuß, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt wird, wird der das Rechtsmittel verwerfende Beschluß gegenstandslos, ohne daß er besonders aufgehoben zu werden braucht (vgl. BGH, Beschl. v. 22. November 1957 - IV ZB 236/57, LM ZPO § 519 b Nr. 9).
2.
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch ohne Rechtsfehler zurückgewiesen.
Legt der Prozeßbevollmächtigte einer Partei sein Mandat nieder und versäumt diese dadurch eine prozessuale Notfrist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Partei die Niederlegung zu vertreten hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO 18. Aufl. § 233 Rdnr. 23 Stichwort "Niederlegung des Mandats"). Im vorliegenden Fall ist die Niederlegung des Mandants ausschließlich darauf zurückzuführen, daß der Beklagte den von seinen Prozeßbevollmächtigten angeforderten Vorschuß nicht eingezahlt hat. Damit hat der Beklagte die Niederlegung des Mandats, die dazu geführt hat, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist, verschuldet. Der Umstand, daß er seinen Buchhalter im Dezember 1992 angewiesen hat, den Vorschuß an die Rechtsanwälte zu überweisen, vermag ihn nicht zu entlasten. Nach der Mahnung seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12. Januar 1993 mußte er nämlich feststellen, daß sein Buchhalter in dieser Sache noch nichts unternommen hatte. Auf dessen erneutes Versprechen, umgehend die Überweisung zu veranlassen, durfte er sich daher nicht mehr verlassen. Vielmehr hätte er nunmehr selber tätig werden müssen. Durch seine Untätigkeit hat er deshalb die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet (§ 233 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 25.000,-- DM