Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1993, Az.: I ZR 202/91
„Empfangsbestätigung“
Haustürgeschäft; Belehrung; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 202/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14931
- Entscheidungsname
- Empfangsbestätigung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 HWiG
Fundstellen
- BB 1993, 2114-2115 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 2228 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1994, 59-60 (Volltext mit amtl. LS) "Empfangsbestätigung"
- MDR 1994, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2868-2869 (Volltext mit amtl. LS) "Empfangsbestätigung"
- WM 1993, 1840-1841 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1993, 747-749 (Volltext mit amtl. LS) "Empfangsbestätigung"
- ZBB 1993, 258
- ZIP 1993, A121-A122 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 1552-1554 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine zusammen mit der Widerrufsbelehrung unterschriebene, von dieser räumlich abgesetzte Bestätigung über ihre Aushändigung ist eine andere Erklärung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG.
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. Die Beklagte, welche sich u.a. mit Fassadenverkleidungen befaßt, akquiriert ihre Aufträge durch Außendienstmitarbeiter. Bei Geschäften, die dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HTürGG) unterfallen, verwendet die Beklagte ein Formular in der Größe DIN A-4, das unter den für die Vertragserklärung vorgesehenen Unterschriftszeilen einen unteren Rand in Höhe von 2,5 cm enthält, der zur halben Höhe den in Fettdruck gehaltenen Belehrungstext mit dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HTürGG vorgeschriebene Inhalt wiedergibt. Links neben der vorgedruckten Unterschriftslinie und in gleicher Höhe mit dieser steht in Normaldruck:
("Diese Belehrung nach § 2 des Gesetzes v. 16.1.1986 .......... wurde mir ausgehändigt am ............ Unterschrift des
Auftraggebers,
der belehrt
wurde")
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dieses Vorgehen sei unzulässig, da § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG vorschreibe, daß die Belehrung des Kunden über sein Widerrufsrecht keine andere Erklärung enthalten dürfe. Die Bestätigung des Empfangs der Belehrung über das Recht zum Widerruf sei aber eine andere Erklärung im Sinne dieser Vorschrift. Durch diese zusätzliche Erklärung werde von der Belehrung über das Widerrufsrecht abgelenkt. Die Bestätigung des Empfangs der Widerrufsbelehrung habe eine eigenständige Beweisbedeutung und sei deshalb auch gesondert zu unterschreiben, wie sich auch aus § 11 Nr. 15 b AGBG ergebe. Da die Beklagte bewußt und planmäßig gegen das rechtliche Gebot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG verstoße, handele sie zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, Letztverbraucher in ihrer Wohnung aufzusuchen oder aufsuchen zu lassen und zur Unterzeichnung einer auf den Abschluß eines Vertrags über Arbeiten an Bauwerken gerichteten Willenserklärung zu veranlassen und im Rahmen einer auf dem Vertragsformular befindlichen Widerrufsbelehrung zu behaupten, der Vertrag könne nur innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen werden,
sofern dieser Belehrungstext mit einer Empfangsbestätigung für die Belehrung verbunden ist, insbesondere, wenn sich neben der Unterschriftszeile der Text befindet:
"Diese Belehrung nach § 2 des Gesetzes vom 16.01. 1986 wurde mir ausgehändigt... ",
ausgenommen diejenigen Fälle, in denen der Letztverbraucher selbst den Hausbesuch zum Zwecke eines evtl. Vertragsschlusses erbeten hat.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, durch das beigefügte Empfangsbekenntnis werde der Kunde in verstärktem Maße auf sein Recht zum Widerruf hingewiesen. Von einer unzulässigen Vermengung mehrerer Erklärungen, welche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG unzulässig sei, könne somit nicht gesprochen werden. § 11 Nr. 15 b AGBG könne nicht herangezogen werden, da diese Vorschrift die Bestätigung des Empfangs der Lieferung der vertragsgemäßen Leistung betreffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Beklagte, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Formular der Beklagten halte den Anforderungen nicht stand, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG an die Widerrufsbelehrung zu stellen seien. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei in unzulässiger Weise mit einer anderen Erklärung, nämlich der Erklärung über den Empfang der Belehrung, verbunden. Der besondere Zweck des Verbindungsverbots der genannten gesetzlichen Vorschrift bestehe darin, die Übersichtlichkeit und die Hervorhebung der Belehrung zu sichern. Vom Verbot seien daher solche Erklärungen erfaßt, die diesem Zweck zuwiderliefen, weil sie die Hervorhebung ihrem Inhalt nach abschwächten. Die im Formular der Beklagten enthaltene Empfangsbestätigung sei eine solche Erklärung. Sie lenke von der Widerrufsbelehrung ab und schwäche deren Bedeutung. Die Hinzufügung des Empfangsbekenntnisses unter die Widerrufsbelehrung habe nicht die Wirkung, daß die Aufmerksamkeit des Kunden für die Widerrufsbelehrung gestärkt werde. Die Bestätigung des Empfangs lenke vielmehr von der Belehrung ab. Diese ablenkende Wirkung werde noch dadurch verstärkt, daß das Datum des Empfangsbekenntnisses handschriftlich unmittelbar vor der Unterschrift auszufüllen sei. Dadurch werde beim Kunden der Eindruck hervorgerufen, daß sich die Unterschrift hauptsächlich auf das Empfangsbekenntnis beziehe. Diese Wirkung werde nicht dadurch verdrängt, daß unter der Unterschriftszeile abgedruckt sei "Unterschrift des Auftraggebers, der belehrt wurde".
Unabhängig davon sei zudem zu berücksichtigen, daß nach § 11 Nr. 15 d AGBG Empfangsbekenntnisse gesondert zu unterschreiben seien. Auch diesem Erfordernis werde die im Formular der Beklagten vorgesehene Empfangsbestätigung nicht gerecht.
Der Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG begründe im Streitfall zugleich den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II. 1. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Revision, daß die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG, wonach die Belehrung über den Widerruf einer Willenserklärung, die auf den Abschluß eines Vertrags gerichtet ist, der dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterfällt, nicht mit einer anderen Erklärung verbunden werden darf, nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung und zur Unterschrift ausschließt. Diese vom Senat in seiner Entscheidung zur Widerrufsbelehrung nach dem Abzahlungsgesetz gemachte Aussage (Urt. v. 7. 5. 1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf) kann auch bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG Geltung beanspruchen. Die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG wie des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG sind eng an § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG angelehnt (vgl. BT-Drucks. 10/2876 S. 12 f. zum HTürGG; BT-Drucks. 11/5462 S. 24 f. zum VerbrKrG), weshalb es angebracht ist, den Inhalt der genannten Bestimmungen in ihrem hier angesprochenen Bereich in gleichem Sinne auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9. 1992 - VIII ZR 196/91I ZR 196/91, NJW 1993, 64, 67). Jedenfalls ist es verwehrt, an die Anwendung der in ihrem Wortlaut enger gefaßten Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG, die es ausdrücklich verbietet, daß die Belehrung mit einer anderen Erklärung verbunden wird, weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG und des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG.
Als zulässige Zusätze zur Belehrung über das Widerrufsrecht oder zur Unterschrift im Sinne der genannten Senatsentscheidung "Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf" (GRUR 1986, 816, 818) könnten daher nur solche Ergänzungen verstanden werden, welche die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt (vgl. hierzu zuletzt Urt. des Senats v. 17. 12. 1992 - I ZR 73/91, ZIP 1993, 361 - Widerrufsbelehrung) verdeutlichen (vgl. BGH, Urt. v. 30.9. 1992 - VIII ZR 196/91I ZR 196/91, NJW 1993, 64, 67 zu § 1 b Abs. 2 Satz 3 AbzG; vgl. hierzu auch Klauss/Ohse, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Rdn. 256 zu § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Nicht hierzu rechnen aber Erklärungen, die einen eigenen Inhalt haben und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von dieser ablenken.
2. Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der "anderen Erklärung" verkannt, mit welcher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht in Verbindung gebracht werden dürfe. Eine andere Erklärung im Sinne der genannten Vorschrift sei, so führt die Revision aus, nur eine solche, welche dem Zweck der genannten gesetzlichen Regelung zuwiderlaufe, deutlich über das Recht zum Widerruf zu belehren; da die Empfangsbestätigung der Widerrufsbelehrung aber den Hinweis auf das Recht zum Widerruf ergänze und konkretisiere, könne in dieser keine andere Erklärung im Sinne der genannten Vorschrift gesehen werden.
Bei dem streitgegenständlichen Empfangsbekenntnis handelt es sich um eine andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG. Die Erklärung, mit welcher der Empfang der Widerrufsbelehrung bestätigt wird, steht mit deren Inhalt und rechtlicher Wirksamkeit in keinem notwendigen Zusammenhang. Die Belehrung über das Recht zum Widerruf dient vornehmlich dem Schutz des Kunden, während die Bestätigung der Entgegennahme der Widerrufsbelehrung vornehmlich eine Beweiserleichterung der anderen Vertragspartei bezweckt, die für den Zugang der Belehrung beweispflichtig ist.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt die streitgegenständliche Gestaltung der vom Kunden gemeinsam mit der Widerrufsbelehrung unterschriebenen Erklärung über deren Aushändigung nicht die Beurteilung zu, es handele sich dabei nicht um eine andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG, sondern insgesamt um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher ausgestaltete Widerrufsbelehrung. Das Berufungsgericht hat anhand der vorgelegten Vertragsurkunde festgestellt, daß die Empfangsbestätigung gegenüber der Widerrufsbelehrung räumlich abgesetzt ist und deshalb, wie auch wegen der Nähe der Empfangsbestätigung zu der rechts daneben zu setzenden Unterschrift des Kunden, geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist ebensowenig revisionsrechtlich zu beanstanden wie seine Folgerung, daß im Streitfall der Kunde mit seiner Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung eine andere Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG verbinde.
Wird eine solche andere Erklärung, wie hier das Empfangsbekenntnis mit der - vom übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich abgesetzten - Belehrung über das Recht zum Widerruf verbunden, so ist diese gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG gesetzwidrig und damit unwirksam.
Dem Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG, dessen Wortlaut den Zweck des Gesetzes, die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht durch die Abgabe einer anderen Erklärung zu beeinträchtigen, klar zum Ausdruck bringt, wird schon dann zuwidergehandelt, wenn die Belehrung mit einer anderen Erklärung verknüpft wird, ohne daß es darauf ankäme, ob im Einzelfall der Kunde durch die Gestaltung der miteinander verbundenen Erklärungen tatsächlich über sein Recht zum Widerruf irregeführt wird.
3. Im Hinblick auf den vorstehenden Begründungsgang erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfrage, ob ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15 b AGBG, wonach eine Empfangsbestätigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne gesonderte Unterschrift unwirksam sei, zur Begründung eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HTürGG hinreiche.
4. Die Revision erhebt keine Rügen dagegen, daß das Berufungsgericht aus der Verwendung der gesetzwidrigen Belehrung über das Recht zum Widerruf durch die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG abgeleitet hat. Rechtsfehler treten dabei auch nicht zutage. Gesetzwidrige Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absieht, von seinem Recht zum Widerruf Gebrauch zu machen, und den Vertrag mit der Folge erfüllt, daß ein Widerrufsrecht trotz fehlender ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HTürGG erlischt. Die Verwendung der streitgegenständlichen Formulare läuft auf ein Ausnutzen der Rechtsunkenntnis der Verbraucher hinaus, was, wie der Senat wiederholt entschieden hat, mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 17. 12. 1992 - I ZR 73/91, ZIP 1993, 361, 363 - Widerrufsbelehrung). Keine Bedenken sind auch dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht aus der Verteidigung des rechtlichen Standpunkts der Beklagten, die angegriffene Widerrufsbelehrung im geschäftlichen Verkehr verwenden zu dürfen, jedenfalls die Gefahr der künftigen Zuwiderhandlung im Sinne einer Erstbegehungsgefahr abgeleitet hat
III. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.