Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1993, Az.: 5 StR 366/93
Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch; Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch durch Befördern des Opfers ins Krankenhaus einige Zeit nach der Tathandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 366/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17540
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Potsdam - 18.02.1993
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Benno E. aus Be., geboren am ... 1960 in Le.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Juni 1993
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 18. Februar 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Der Angeklagte hat am 1. Januar 1992 gegen 3.00 Uhr seiner Ehefrau Ines E. mit einer Axt sieben Schläge gegen den Hinterkopf versetzt; er hielt sie anschließend für tot. Gegen Morgen desselben Tages kam sie "etwas" zu sich. Der Angeklagte erkannte, daß ihre Rettung nur bei ärztlicher Hilfe möglich sein würde, holte jedoch keinen Arzt herbei, weil er befürchtete, sonst "als Täter überführt zu werden. So verband er den Kopf seiner Frau und legte sie ins Bett. In den folgenden Tagen verschlechterte sich der Zustand von Ines E. immer mehr. Als schließlich die Kopfwunde anfing zu eitern und zu stinken, entschloß sich der Angeklagte, nun doch einen Arzt herbeizuholen. Am 8. Januar 1992 wurde Ines E. in das Krankenhaus He. eingeliefert" (UA S. 5). Die Ehefrau des Angeklagten leidet "trotz zwischenzeitlich eingetretener Besserung des Gesundheitszustandes" unter den Folgen der Verletzungen (a.a.O.). Ob der Angeklagte die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB erfüllt hat, erörtert das Bezirksgericht nicht. Es berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte, um die Entdeckung der Tat zu verhindern, nicht sofort für ärztliche Hilfe gesorgt hat, obwohl dies angesichts der Schwere der Verletzungen dringend geboten war (UA S. 8).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann das Urteil nicht bestehenbleiben, weil die Feststellungen die Prüfung nahelegten, ob der Angeklagte strafbefreiend vom beendeten Tötungsversuch zurückgetreten ist. Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte, als die Kopfwunde eiterte und stank, zur Herbeiholung eines Arztes entschlossen; die Urteilsgründe können dahin verstanden werden, daß der Angeklagte diesen Entschluß in die Tat umgesetzt, mithin einen Beitrag dazu geleistet hat, daß seine Ehefrau am 8. Januar 1992 - eine Woche nach der Tat - in das Krankenhaus eingeliefert worden ist, wo ihr ersichtlich eine das Leben rettende ärztliche Behandlung zuteil geworden ist. Daß sich der Tatrichter nicht mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - 2. Alternat. -) auseinandergesetzt hat, hängt möglicherweise damit zusammen, daß der Angeklagte seine Frau im Anschluß an die Axtschläge für tot gehalten und am 1. Januar 1992 die Herbeiholung eines Arztes deswegen unterlassen hat, weil er davon eine Entdeckung seiner Tat befürchtete; auch der zeitliche Abstand zwischen der Tat und der Überführung des Tatopfers in das Krankenhaus mag dem Tatrichter den Blick auf die Rücktrittsvorschrift des § 24 StGB verstellt haben. Indessen kommt es auf all diese Gesichtspunkte, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht an. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt allein davon ab, daß der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert. An weitere Voraussetzungen ist diese Wirkung nicht geknüpft. Die Chance, vom beendeten Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückzutreten, bleibt dem Täter bis zu dem Zeitpunkt erhalten, in dem er den Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag. Gelingt es ihm, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kommt es nicht darauf an, wann er sich zur Rettung des Opfers entschloß (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77), was diesem Entschluß vorausging, wie sich ihm die Sachlage bis dahin darstellte, ob er den Erfolg zunächst irrtümlich schon für eingetreten erachtete, was er in der Zwischenzeit tat oder unterließ, welche Vorstellungen oder Beweggründe ihn hierbei bestimmten, insbesondere dafür maßgebend waren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen traf, sondern sie erst zu einem späteren Zeitpunkt - aber noch rechtzeitig - ergriff" (NStZ 1981, 388).
Daran hält der Senat fest (vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1992, 15, 16).
Daß der Angeklagte am 8. Januar 1992 freiwillig vom beendeten Versuch des Totschlags zurückgetreten ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wunde "anfing zu eitern und zu stinken". Dafür, daß der Angeklagte am 8. Januar 1992 eine Strafanzeige durch Dritte, etwa den Sohn des Tatopfers, befürchtete und ihr durch die Benachrichtigung eines Arztes zuvorkommen wollte, bieten die bisherigen Feststellungen keinen genügenden Anhalt. Überdies wäre auch bei einem solchen Sachverhalt die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ohne weiteres ausgeschlossen; denn die Benachrichtigung des Arztes war angesichts der eindeutig auf Fremdverschulden hinweisenden Verletzungen ersichtlich nicht geeignet, das Risiko der Entdeckung zu vermindern.
Der Senat hat davon abgesehen, einzelne Feststellungen aufrechtzuerhalten; Grund hierfür war u.a., daß die Feststellungen in ihrer Knappheit nicht erkennen lassen, wie sich der Angeklagte zwischen dem 1. und 8. Januar 1992 gegenüber seiner Ehefrau verhalten und wie er am 8. Januar 1992 ärztliche Hilfe herbeigeholt hat. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, das Gesamtgeschehen umfassend neu festzustellen.
Horstkotte
Schäfer
Basdorf
Nack