Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1977, Az.: 3 StR 237/77
Rücktritt vom versuchten Totschlag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 237/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 28.01.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
1. Kraftfahrzeugmechaniker Michael R. aus W., dort geboren am ... 1957
2. Thilo Heinrich S., ohne Beruf, aus W., geboren am ... 1957 in L.
3. Fußbodenleger Uwe T. aus W., dort geboren am ... 1954
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Jugendkammer hat nicht geprüft, ob die Angeklagten mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückgetreten sind.
Diese Prüfung war geboten. Nach den Feststellungen des Landgerichts kehrten die drei Angeklagten, nachdem sie ihr Opfer über das Ufergeländer der Wupper in die Tiefe gestürzt hatten, zur Diskothek "Sir Wi." zurück. Der Angeklagte S. rief den Gästen zu: "Wir haben jemand in die Wupper geschmissen!" (UA S. 27, 43). Daraufhin eilten die Zeugen R. und M. auf die Straße. Sie und die beiden Angeklagten T. und R., die draußen geblieben waren, bargen den Verletzten (UA S. 27, 35). Bei dem Angeklagten T. wertet die Kammer strafmildernd, daß er sich "als einer der ersten an der Rettung des Zeugen D. beteiligt" und "auch insoweit ein gewisses Maß an Verantwortungsbewußtsein gezeigt" habe (UA S. 61).
Bei diesem Sachverhalt drängt sich die Frage auf, ob das Verhalten der Angeklagten nach der Tat als strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom - beendeten - Versuch des Totschlags zu werten ist. Das gilt besonders dann, wenn man der Einlassung des Angeklagten T. folgt. Der Angeklagte hat geltend gemacht, er sei mit den anderen deshalb zur Gaststätte zurückgekehrt, "um Hilfe zu holen" (UA S. 32; vgl. auch die Einlassung des Angeklagten R. UA S. 30). Die Entscheidungsgründe lassen nicht erkennen, ob die Kammer diesen Teil der Einlassung als widerlegt betrachtet hat. Jedenfalls betont das Urteil in anderem Zusammenhang, der Angeklagte T. habe, "abgesehen von seiner unmittelbaren Beteiligung an der Tat", im gesamten Strafverfahren stets zutreffende Angaben gemacht (UA S. 46, 61). Daß sich andererseits die Angeklagten T. und R. mit der Rettung "noch einige Zeit ließen" (UA S. 35), zunächst "gemeinsam in ruhigem Schritt und in fröhlicher Stimmung" umkehrten (UA S. 47, ferner S. 35), sich dabei "lautstark" "unterhielten" (UA S. 26) und den Entschluß zur Rettung erst "zu einem" - nicht mitgeteilten - "deutlich späteren Zeitpunkt" (UA S. 50) faßten, steht einem strafbefreienden Rücktritt nicht entgegen. Entscheidend ist nicht, wann sich die Angeklagten zur Rettung ihres Opfers entschlossen, sondern ob dies freiwillig geschah. Das wird in der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen sein. Auch bei dem Angeklagten S., der sich an der Bergung des Opfers nicht beteiligte, ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausgeschlossen. Immerhin war er es, der durch seine Mitteilung die Zeugen R. und M. veranlaßte, nach draußen zu eilen. Welches Ziel er dabei verfolgte - ob er sich vielleicht nur seiner Tat brüsten wollte oder ob es ihm entsprechend der Einlassung des Angeklagten T. darum ging, Hilfe herbeizuholen -, kann nur der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung feststellen. Das angefochtene Urteil äußert sich hierzu nicht. Es ist daher hinsichtlich aller Angeklagten aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß auch eine Entdeckung der Tat - namentlich durch die Zeugin Z., die fernmündlich Hilfe herbeirufen ließ - die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts nicht von vornherein ausschließt; nach der Neufassung des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 StGB n.F.) kommt es allein darauf an, ob der Rücktritt freiwillig erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Januar 1975 - 5 StR 698/74 - bei Dallinger MDR 1975, 365; Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724; ferner Dreher, StGB 37. Aufl. § 24 Rdn 8 bis 13; Eser in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 24 Rdn 67, 50 bis 53, jeweils mit weiteren Nachweisen). Sollten die Angeklagten auf Grund eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht wegen eines Tötungsdelikts verurteilt werden können, so bleibt die Möglichkeit, sie wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer angemessenen Strafe zu belegen.
Dr. Wiefels
Dr. Mösl
Neifer
Träger