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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1975, Az.: 5 StR 698/74

Voraussetzungen der Freiwilligkeit im Rahmen des Rücktritts vom beendeten Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1975
Aktenzeichen
5 StR 698/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 10.05.1974

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Heizungsbauer Siegfried S. aus E., geboren am ... 1941 in J.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. Januar 1975
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Itzehoe vom 10. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Rücktritt vom (beendeten) Versuch kann nach § 24 Abs. 1 StGB n.F. nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, die Tat des Angeklagten sei entdeckt worden, bevor er den Erfolg abgewendet hat. Das Urteil war daher aufzuheben (§ 2 Abs. 3 StGB n.F.). Daß die Rettungshandlung des Angeklagten etwa deshalb nicht mehr freiwillig war, weil das Opfer die Tat entdeckt hatte, ist nach den Feststellungen nahezu ausgeschlossen. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen, das in der neuen Verhandlung zu prüfen hat, ob der Angeklagte nach den Vorschriften über Körperverletzung zu bestrafen ist.

Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann