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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1993, Az.: 4 StR 315/93

Anforderungen an eine wirksame Anklage; Unbestimmtheit getroffener Feststellungen; Unzulängliche Darstellung einer Beweiswürdigung; Feststellungen zur Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses; Sicherheit eines Gerichts über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall; Einstellung eines Verfahrens aus formellen Gründen als Hindernis einer neu zu erhebenden Anklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1993
Aktenzeichen
4 StR 315/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Halle - 12.01.1993

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Heimo H. aus H., geboren am ... 1945 in E.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 24. Juni 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "mehrfachen Mißbrauchs eines vertrauten Jugendlichen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 26 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 60 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.

3

1.

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind in weiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage für den Schuldspruch zu dienen. Sie beruhen zudem auf einer nur unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.

4

Die Jugendkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in einer Vielzahl von Einzeltaten in der Zeit von Dezember 1989 bis Februar 1992 drei Söhne seiner Lebensgefährtin Roswitha W. sexuell mißbraucht hat, indem er Manipulationen am Geschlechtsteil der Jungen vornahm bzw. entsprechende Manipulationen von ihnen an sich vornehmen ließ, ferner mit ihnen Anal- und Oralverkehr durchführte. Zur Individualisierung der Taten wird lediglich festgestellt, daß sie sich sämtlich in der Wohnung des Angeklagten ereigneten. Untereinander sind die Taten nicht abgegrenzt. Eine zeitliche Aufgliederung in tatbestandsrelevante Altersstufen der Kinder bzw. Jugendlichen erfolgt nicht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen, sondern nur bei Vornahme der rechtlichen Würdigung; insoweit treten jedoch bezüglich der Anzahl der festgestellten Taten Widersprüche auf. So ergeben sich zum Nachteil von Olaf W. nach den Sachverhaltsfeststellungen insgesamt 27, nach der rechtlichen Würdigung aber nur 23 Taten. Soweit der Angeklagte für den Zeitraum von Februar bis Dezember 1991 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen, des in diesem Zeitraum 16 Jahre alten Roberto W., in 34 Fällen verurteilt worden ist, fehlt es zudem an Feststellungen, aus denen sich die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses durch den Angeklagten ergibt. Schließlich wird nicht deutlich, ob der Angeklagte in einzelnen Fällen mit drei Geschwistern gleichzeitig sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Hierfür könnte der bei der Strafzumessung (UA 8) erörterte Gesichtspunkt sprechen, daß der Angeklagte "zeitweise drei Jungen gleichzeitig" mißbraucht habe. Einzelne Taten stünden dann im Verhältnis der Tateinheit. Zur Beweiswürdigung teilt das Urteil lediglich mit, daß die Feststellungen auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen, ohne dessen Einlassung auch nur in groben Zügen wiederzugeben. Danach kann lediglich vermutet werden, daß die Feststellungen auf Schätzungen des Angeklagten zurückgehen, deren Anknüpfungspunkte dem Senat unbekannt sind. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr, daß sich das Landgericht mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten begnügt hat, ohne die unerläßliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1). Das Urteil war demnach aufzuheben.

5

2.

Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kam nicht in Betracht, da auch die Anklage, die im Gegensatz zum Urteil von drei in sich fortgesetzten Handlungen zum Nachteil der drei Jungen ausgeht, die von der Jugendkammer zutreffend als materiellrechtlich selbständige Taten gewerteten Handlungen weder im Anklagesatz noch in der Schilderung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in konkretisierbarer Weise beschreibt. Vielmehr enthält sie für zwei der drei angeklagten Taten nicht einmal die auch für fortgesetzte Handlungen unerläßliche Angabe der Mindestanzahl der Einzelakte, sondern begnügt sich mit Schätzungen. Eine wirksame Anklage im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO liegt somit nicht vor (BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1 und 2; vgl. auch Beschluß des Senats vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93 -); das Verfahren mußte deshalb wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden.

6

3.

Die aus formellen Gründen erfolgte Einstellung des Verfahrens steht einer neu zu erhebenden Anklage nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 260 Rdn. 48). Hierfür wird es sich empfehlen, durch Nachvernehmungen der Tatopfer zu Zeit, Ort und konkreten Umständen einzelner Vorfälle eine Grundlage für individualisierte Einzeltaten zu schaffen, im übrigen die Möglichkeiten einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO zu erwägen.

Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien