Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1993, Az.: 4 StR 288/93
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen; Angabe der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat in der Anklageschrift nach Zeit und Ort ihrer Begehung; Annahme einer fortgesetzten Handlung; Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses; Anerkennung einer fortgesetzte Handlung bei jahrelangem sexuellen Missbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1993
- Aktenzeichen
- 4 StR 288/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 13.11.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 570
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Zum Umfang der Unterrichtungspflicht eines zuvor abwesenden Angeklagten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 14. Juni 1993
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Dieter G. wegen "zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit zweifachem sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Vergewaltigung in einem Falle" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Dieter Peter G. wegen "zweifachen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte Christine Gorges wegen "Beihilfe zum sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung" unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Freiheitsstrafe (richtig: Gesamtfreiheitsstrafe) von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der gegen Dieter Peter und Christine G. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Einstellung des Verfahrens, weil die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergeben hat, daß es an den Verfahrensvoraussetzungen der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage und, da der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts vom 20. Februar 1991 die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 1990 ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen hat, einer ordnungsgemäßen Zulassung der Anklage mangelt. Diese Fehler sind auch im Hauptverfahren nicht behoben worden.
1.
Die Anklageschrift legt dem Angeklagten Dieter Gorges zwei jeweils fortgesetzt begangene Vergehen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 177 StGB zur Last. Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten werden dabei lediglich wie folgt bezeichnet:
Der Angeschuldigte Dieter G. (Vater) nahm seine am 31.10.70 geborene Tochter Anja seit Oktober 1978 regelmäßig mit in sein Bett, nachdem er schon lange Zeit zuvor ihr häufig an die Brust und an die Scheide gegriffen hatte. Er zog sich nackt aus, legte das nackte Kind auf sich oder forderte es auf, sich unbekleidet auf ihn zu legen und führte seinen Penis zwischen den Beinen des Mädchens rauf und runter. Dies wiederholte sich öfters bis 1980.
Von 1980 ab band er das Kind Anja häufig an sein Bett fest und schlug sie auch. Er spielte an ihrer Brust und Scheide und führte den Penis in ihre Scheide ungeachtet der Gegenwehr des Mädchens ein, den Samenerguß ließ er, nachdem er zuvor den Penis herausgezogen hatte, auf den Bauch des Kindes laufen. Diese Ereignisse wiederholten sich bis 1983.
Der Angeschuldigte Dieter G. (Vater) kam auch zu seiner am 22.10.71 geborenen leiblichen Tochter Susanne seit deren frühester Kindheit nachts an deren Bett und faßte ihr unter der Bettdecke an die Scheide. Sie war noch nicht 10 Jahre. Der Angeschuldigte führte diese Manipulationen sowie gelegentliche Griffe an die Brust fort bis Susanne etwa 16 Jahre alt war. Bei einer Gelegenheit ließ der Angeschuldigte sich von Susanne am Glied lecken. (1987)
Damit sind die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht zureichend beschrieben. Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO hat die Anklageschrift die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat nach Zeit und Ort ihrer Begehung anzugeben. Lassen sich Zeit und Ort der Begehung nicht eindeutig feststellen, so muß zumindest ein (möglichst kurz zu bemessender) Tatzeitraum angegeben werden und eine allgemeine Beschreibung der Tatorte erfolgen; im übrigen muß die insoweit unvollständige Konkretisierung der Tat durch andere sie individualisierende Merkmale ersetzt werden (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 12). Die Schilderung muß um so konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Angeschuldigte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (BGH NStZ 1984, 229).
Diese Regeln gelten grundsätzlich auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung. Auch hier müssen die einzelnen Teilakte nach Zeit, Ort und individualisierenden Merkmalen beschrieben werden; sind die Teilakte in ihrer Ausführung gleich, genügt zwar eine einmalige Darstellung der Tat und der Hinweis, daß sie in genau gleicher Weise in der Folgezeit wiederholt worden ist. Auch dann ist es aber unerläßlich, genau anzugeben, wann die Tat begann und wann sie endete; auch die Angabe der Mindestzahl der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Einzelakte ist regelmäßig unerläßlich (Rieß a.a.O. Rdn. 14). Davon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist (BGH NStZ 1983, 326). Läßt sich die Mindestzahl nicht eindeutig bestimmen, ist nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeschuldigten zu entscheiden ist, zu verfahren.
Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift nicht gerecht. Soweit es um sexuelle Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter Anja geht, fehlt es an einer auch nur ungefähren Feststellung der (Mindest-)Anzahl der Fälle des sexuellen Mißbrauchs und der Vergewaltigung; daß diese Handlungen "öfters" geschahen oder sich "wiederholten", genügt nicht. Dasselbe gilt bezüglich der sexuellen Handlungen des Angeklagten mit seiner Tochter Susanne. Hier kommt noch hinzu, daß Beginn und Ende der sexuellen Handlungen unbestimmt sind ("seit frühester Kindheit" - "bis etwa 16 Jahre"), wobei nicht beachtet ist, daß eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nach Erreichen des 14. Lebensjahres des Kindes nicht mehr in Betracht kam.
Diese Mängel der Anklageschrift setzen sich im Eröffnungsbeschluß und ebenso im Urteil fort. Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, wie oft der Angeklagte (mindestens) mit Anja und Susanne sexuelle Handlungen vorgenommen hat; soweit hier davon ausgegangen wird, daß der Angeklagte mit Anja zwischen 1982/83 und 1988 drei- bis viermal Geschlechtverkehr gehabt habe, fehlt es an einer auch nur einigermaßen konkreten Tatzeitangabe. Wie der Senat erst kürzlich dargelegt hat (Beschluß vom 19. Mai 1993 - 4 StR 237/93), kann eine Verurteilung auf derartig vage Feststellungen nicht gestützt werden, da der Angeklagte dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt wird; im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat überhaupt im Sinne des § 261 StPOüberzeugt sein kann.
2.
Gleiches gilt hinsichtlich des Angeklagten Dieter Peter G. Auch ihm wirft die Anklageschrift zwei jeweils fortgesetzt begangene Vergehen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 177 StGB vor. Zu seinen Taten ist dort nur ausgeführt:
Der Angeschuldigte Dieter Peter G. (Bruder) begann als die Zeugin 13 Jahre alt war (1983) ebenfalls an ihrer Scheide und Brust herumzutasten und legte sich schließlich auch zu ihr ins Bett. Bei 8 Vorfällen steckte er ihr den Finger in die Scheide und führte bei 3 weiteren Anlässen den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, wobei er sie in jedem Fall durch Schläge gefügig machte, sobald sie mit seinem Tun nicht einverstanden war. Zuletzt steckte er ihr einen Schraubenziehergriff in die Scheide.
Zur gleichen Zeit in Abwechslung mit dem Angeschuldigten Dieter G. (Vater) kam auch der Angeschuldigte Dieter Peter Gorges (Bruder) an das Bett seiner Schwester Susanne und griff ihr ebenfalls an die Scheide.
Seit 1981 legte sich der Angeschuldigte Dieter Peter G. (Bruder) etwa 50 mal zu seiner Schwester Susanne ins Bett, hielt ihr, wenn sie schreien wollte, den Mund zu, machte ihre Beine auseinander und führte seinen Penis in ihre Scheide ein. Bei einem Anlaß ließ er sich ebenso wie sein Vater von der erst 7jährigen Zeugin Susanne an seinem Geschlechtsteil lecken.
Hier wird zwar jeweils der Beginn der fortgesetzten Handlung angegeben, es fehlt jedoch die Angabe, wann die fortgesetzten Handlungen jeweils endeten, wobei auch hier nicht beachtet ist, daß eine Strafbarkeit nach § 176 StGB nur bis zum Erreichen des 14. Lebensjahres des Kindes gegeben ist. Zwar werden hier Angaben zur Zahl der sexuellen Handlungen (hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs aber ungenau: "etwa 50 mal") gemacht; auch hier fehlt aber eine nur in etwa konkretisierende Zeitangabe. Hinsichtlich des genauer beschriebenen Vorgangs mit dem Schraubenzieher bei Anja heißt es nur "zuletzt", hinsichtlich des beschriebenen Leckvorgangs bei Susanne fehlt jeder Hinweis auf die Tatzeit.
Die gleichen Mängel weisen die Urteilsgründe auf. Abgesehen von der Angabe, daß der Angeklagte mit Anja zwischen 1984 und 1988 mindestens drei- bis viermal Geschlechtsverkehr gehabt habe (wobei es hinsichtlich der Einzelakte auch hier an einer konkreteren Tatzeitangabe fehlt), ist bezüglich der übrigen sexuellen Handlungen die (Mindest-)Anzahl nirgends festgestellt.
3.
Der Angeklagten Christine G. legt die Anklageschrift zur Last "vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat Hilfe geleistet zu haben". Bleibt danach schon unklar, welcher rechtliche Vorwurf der Angeschuldigten genau gemacht werden soll, so führt auch die Tatbezeichnung in der Anklageschrift zu keiner Klarheit. Dort heißt es insoweit nur:
Als die Zeugin Anja G. 13 Jahre alt war, schaute die Angeschuldigte Christine G., die von Anfang an durch Anja über das sexuelle Verhalten ihres Ehemannes gegenüber Anja informiert worden war, sie aber jedesmal als Lügnerin beschimpft hatte, beim Geschlechtsverkehr ihres Mannes mit Anja zu, ohne daß sie über Jahre eingeschritten wäre.
Bei einer Gelegenheit fingerte die Angeschuldigte ebenfalls an der Zeugin, dann am Geschlechtsteil des Angeschuldigten, bis er dieses zunächst bis zum Orgasmus der Zeugin in den Mund steckte, dann in die Scheide der Zeugin einführte.
Es bleibt danach offen, ob das Zuschauen beim Geschlechtsverkehr die Beihilfehandlung darstellen oder ob in dem Nichteinschreiten "über Jahre" eine Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden soll oder ob die Beihilfehandlung in dem zuletzt geschilderten Vorfall gesehen wird, wobei dieser Vorfall wiederum zeitlich völlig unbestimmt ist. Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß waren demnach ungeeignet, zur Grundlage einer Verurteilung gemacht zu werden; es wäre erforderlich gewesen, die Anklageschrift insoweit (wie auch im übrigen) zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben und bei Beharren der Staatsanwaltschaft auf der Anklage die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 200 Rdn. 27 a.E.).
Das Landgericht hat die Angeklagte allerdings wegen eines eindeutig individualisierten, konkret bezeichneten Vorgangs schuldig gesprochen (UA 13 unten) und im übrigen von einer Verurteilung abgesehen (UA 41/42), ohne die Angeklagte jedoch insofern freizusprechen. Die Verurteilung kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil fraglich ist, ob dieser Vorgang von der Anklageschrift erfaßt worden ist. Ein Geschehen, wie es im Urteil festgestellt worden ist, enthält die Anklageschrift nicht; da unklar ist, welcher strafrechtliche Vorwurf der Angeklagten in der Anklageschrift (und im Eröffnungsbeschluß) überhaupt gemacht werden sollte, fehlt dieser Verurteilung die verfahrensrechtlich nach §§ 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO erforderliche Grundlage, so daß das Verfahren auch insoweit wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden muß (vgl. § 260 Abs. 3 StPO).
4.
Die aus formellen Gründen erfolgte Einstellung des Verfahrens steht der neu zu erhebenden Anklage nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 260 Rdn. 48). Der Senat weist insoweit auf folgendes hin:
a)
Wie dargelegt entbindet auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung Staatsanwaltschaft und Gericht nicht von der Verpflichtung, grundsätzlich - ebenso wie bei der Annahme von Einzeltaten - die einzelnen Teilakte möglichst genau nach Tatzeit, Tatort und individualisierenden Merkmalen zu beschreiben. Der Senat verkennt nicht, daß dies in Fällen, in denen ein über Jahre hinweg verübter sexueller Mißbrauch von Kindern in Frage steht, der zudem erst geraume Zeit nach dem Ende der strafbaren Handlungen aufgedeckt worden ist, zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann. Dies ändert aber nichts daran, daß dieser Forderung durch Staatsanwaltschaft und Gericht Rechnung getragen werden muß; denn sonst wird zum einen dem Angeschuldigten eine Verteidigung nahezu unmöglich gemacht, wenn gegen ihn nur zeitlich und örtlich ganz unbestimmte, nicht individualisierte, vage Vorwürfe erhoben werden, zum andern steht im Falle der Verurteilung des Angeklagten der Schuldumfang nicht fest, schließlich würden dann sowohl bei einer Verurteilung als auch bei einem Freispruch des Angeklagten Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils auftreten. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einige markante, sicher festgestellte, individualisierbare Einzelfälle herauszugreifen, wie sie beispielsweise auch im vorliegenden Fall ersichtlich gegeben sind (der schwerwiegende auf UA 13 unten geschilderte Vorfall; die Einführung des roten Schraubenziehers - UA 14/15) und im übrigen nach §§ 154, 154a StPO zu verfahren, oder, falls dies der mutmaßlichen Schuld des Angeschuldigten nicht gerecht werden sollte, in Anwendung des Zweifelssatzes die Mindestzahl der Teilakte nach den mit Sicherheit in einem bestimmten Zeitraum vorgekommenen strafbaren Handlungen zu bestimmen (mindestens einmal wöchentlich oder einmal monatlich oder einmal jährlich, wobei aber darauf zu achten ist, ob hier wirklich sämtliche Wochen bzw. Monate oder Jahre in Betracht kommen).
b)
Es wird auch genauer als bisher zu prüfen sein, ob hier von fortgesetzten Handlungen ausgegangen werden kann. Der Bundesgerichtshof erkennt zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung eine fortgesetzte Handlung bei jahrelangem sexuellen Mißbrauch desselben Kindes in einer Vielzahl von Einzelfällen in sich wiederholender gleichartiger oder ähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und familiären Verhältnissen auch ohne weitere Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer an (vgl. zuletzt Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93 mit zahlr. weit. Nachw.). Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt allerdings nur in Betracht, wenn ein Gesamtvorsatz vorliegt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324; BGH NStZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u.a. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 44 und 48). Der bloße Wille zur Tatwiederholung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 35). Erhebliche zeitliche Unterbrechungen haben regelmäßig zur Folge, daß die vorangegangenen mit den anschließenden sexuellen Handlungen nicht mehr in einem Fortsetzungszusammenhang stehen können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 = BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 48 - und vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93).
c)
Die von den Angeklagten Dieter Peter und Christine G. erhobene Verfahrensrüge gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO nicht nur auf den Inhalt der in Abwesenheit des Angeklagten gemachten Aussagen der vernommenen Person beschränkt ist, der Angeklagte vielmehr auch über das sonst in seiner Abwesenheit erfolgte Geschehen (Aussageverweigerungen, Antragstellungen usw.) zu unterrichten ist (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 247 Rdn. 15 ff).
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Tepperwien