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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1993, Az.: 4 StR 237/93

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorgangs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1993
Aktenzeichen
4 StR 237/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 12.01.1993

Fundstelle

  • StV 1993, 508

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Sind eine oder mehrere Taten nach Ort, Zeit, Anlaß, Begehung oder Umfang nicht weiter dargestellt und nur unzureichend bestimmt und bestreitet der Angeklagte den Tatvorwurf, so ist eine Verurteilung wegen dieser Vorgänge nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen, da die Verteidigung des Angeklagten insoweit unzumutbar eingeschränkt würde.

Insbesondere für den Fall, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Tatvorwürfe nur von ihm und dem einzigen Belastungszeugen, nicht aber von unbeteiligten Dritten erlebt und wahrgenommen wurde, ist festzustellen, daß die Überzeugung eines Tatrichter von der Begehung der Tat umso geringer sein muß, je weniger über diese in tatsächlicher Hinsicht bekannt wird (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGHR StPO § 267 Abs. 1 S. 1 Mindestfeststellungen 1 m. w. N. und 2).

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Mai 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit er wegen Nötigung in drei Fällen verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in drei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

2

Mit seiner Revision, die auf die Verurteilung wegen der Vergehen gemäß den §§ 240, 176 StGB beschränkt ist, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gilt. Dagegen kann die Verurteilung wegen Nötigung in drei Fällen keinen Bestand haben.

3

1.

Nach den Feststellungen hat die geschädigte Ehefrau des Angeklagten - Frau Gabriele S.-D. -, die eheliche Wohnung Ende März 1992 verlassen und inzwischen Scheidungsantrag gestellt. Die Darstellung des Tatgeschehens beschränkt sich - abgesehen von dem Hinweis darauf, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sei - auf folgende Ausführungen:

"1.
Anfang 1990 zwang der Angeklagte die Zeugin Gabriele S.-D. zum Geschlechtsverkehr, indem er sie gegen ihren Willen festhielt, so daß sie sich ihm nicht entziehen konnte."

"2.
Am Dienstag, dem 24.12.1991, führte der Angeklagte wiederum gegen den Willen seiner Ehefrau mit dieser den Geschlechtsverkehr durch, indem er sie ca. 2 Stunden an Armen- und Beinen festhielt, so daß die Zeugin Gabriele S.-D. ihm hilflos ausgeliefert war."

"3.
Anfang 1992 (Januar oder Februar) zwang der Angeklagte die Zeugin S.-D. erneut zum Geschlechtsverkehr mit ihm, indem er auf sie einschlug, sie wiederum festhielt, so daß sie sich ihm nicht entziehen konnte."

4

Der Angeklagte hat bestritten, seine Ehefrau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den Taten aufgrund der - den Feststellungen entsprechenden und über diese im wesentlichen nicht hinausgehenden - Bekundungen der Zeugin Gabriele S.-D. gewonnen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestünden.

5

2.

Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung nicht.

6

a)

Ein Schuldspruch wegen einer oder mehrerer Taten, die nach Ort und Zeit oder Anlaß der Begehung nicht näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur vage beschrieben sind, ist, insbesondere wenn der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Könnte eine Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, so würde der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt. Im übrigen wird, je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, auch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPOüberhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1 m.w.N. und 2). Das gilt insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf Vorgänge betrifft, die sich ausschließlich zwischen dem - sie bestreitenden - Angeklagten und dem einzigen Belastungszeugen abgespielt haben und von Dritten nicht wahrgenommen wurden.

7

b)

Hier entbehren jedenfalls die Feststellungen zu den Taten zu 1 und 3 sowohl hinsichtlich der äußeren Umstände (Ort, Zeit oder Anlaß der Begehung) als auch hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen Tathergangs der erforderlichen Bestimmtheit. Sie sind derart farblos, daß sie sich von der Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes kaum unterscheiden. Gegen den Vorwurf, seine Ehefrau Anfang 1990 und Anfang 1992 (im Januar oder Februar) bei nicht näher beschriebenen Gelegenheiten durch Festhalten in nicht näher beschriebener Weise zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, kann sich ein Angeklagter in einer Hauptverhandlung im Januar 1993 in aller Regel schlechterdings nicht verteidigen. Er kann im allgemeinen weder konkrete Tatsachen aufzeigen, die seine Täterschaft ausschließen (etwa ein Alibi vorbringen), noch die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner Ehefrau in anderer Weise erschüttern.

8

c)

Die Tat zu 2. ist zwar hinsichtlich der Tatzeit durch die Bezeichnung des Tattages näher - wenn auch mangels Angabe der Tageszeit nicht genau - bestimmt und auch hinsichtlich der Tatausführung konkreter beschrieben. Insofern begegnet aber die Beweiswürdigung der Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es erscheint kaum vorstellbar, daß der Angeklagte - wie festgestellt - die Zeugin über einen Zeitraum von 2 Stunden an "Händen und Beinen festgehalten" und dabei den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt hat. Diese Feststellung ist im übrigen auch mit der Aussage der Zeugin S.-D. nicht in Einklang zu bringen, die - insofern über die Feststellungen hinausgehend - bekundet hat, sie habe "nur da gelegen und es über sich ergehen lassen" (UA 11).

9

d)

Schließlich genügen die Feststellungen der Strafkammer - jedenfalls hinsichtlich - der Taten zu 1. und 2. auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite nicht den Anforderungen. Mangels näherer Darlegungen zu der Art und Weise des "Festhaltens" und einer Beschreibung, auf welche Weise die Zeugin ihren entgegenstehenden Willen - dem Angeklagten erkennbar - zum Ausdruck gebracht hat, tragen die Feststellungen nicht die Annahme, dieser habe den Widerstand seiner Ehefrau erkannt und sie vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Das gilt um so mehr, als die Kammer von einer zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Alkoholisierung des Angeklagten bei allen Taten ausgeht und diese auch seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt haben kann.

10

Wegen der danach gebotenen Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung in drei Fällen kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

Salger
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Tolksdorf