Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1993, Az.: 5 StR 326/93
Erfordernis der getrennten Darstellung des festgestellten Sachverhaltes von der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen ; Vermeidung von gesetzlichen Merkmalen in den Urteilsgründen ; Gliederung der Darstellung des Sachverhaltes bei Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Taten durch den Angeklagten; Annahme eines Gesamtvorsatzes bei Entschluss des Täters zur Begehung einer bestimmten Art von Straftaten bei sich bietender Gelegenheit; Unterstellung eines Gesamtvorsatzes zu Gunsten des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- 5 StR 326/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksG Frankfurt an der Oder - 10.11.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Prozessführer
Reiner L. aus Sch., dort geboren am ... 1961.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 23. Juni 1993
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. November 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1.
Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist begründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in der Sitzung vom 10. November 1992 und nach erneutem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft das letzte Wort nicht erteilt worden. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme sind dem Angeklagten rechtliche Hinweise erteilt worden und es wurde mit seiner Zustimmung eine Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen.
2.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a)
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, daß der festgestellte Sachverhalt jeweils getrennt von der Beweiswürdigung, die einem eigenen Abschnitt der Urteilsbegründung vorbehalten ist (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Sachdarstellung 3; BGH bei Miebach NStZ 1989, 19), so dargestellt wird, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat. Es werden ausschließlich Tatsachen zum äußeren und inneren Tatgeschehen mitgeteilt. Gesetzliche Merkmale ("versucht", vgl. UA S. 14) sollten dabei vermieden werden, da anderenfalls die rechtliche Würdigung nicht überprüft werden könnte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Sachdarstellung 1 = JR 1988, 475 mit Anmerkung G. Schäfer). Hat der Angeklagte - wie hier - mehrere rechtlich selbständige Taten begangen, empfiehlt es sich, die Darstellung des festgestellten Sachverhalts so zu gliedern, daß erkennbar wird, in welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale jeder einzelnen Straftat sieht (vgl. zu allem Meyer-Goßner NStZ 1988, 529; Huber JuS 1989, 983 und 1990, 38; G. Schäfer, Praxis des Strafverfahrens, 5. Aufl. Rdn. 1038 ff).
b)
Ein Gesamtvorsatz liegt nicht schon dann vor, wenn der Täter sich entschlossen hat, fortan bei sich bietender Gelegenheit eine bestimmte Art von Straftaten zu begehen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 48; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104 m.w.N.). Der Gesamtvorsatz darf auch nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden (BGHR vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 2, 8, 11, 12 und 29; BGH StV 1984, 242, 243; BGH Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 363/84 -).
c)
Bei der Berechnung des Blutalkoholgehalts sind außer der Trinkmenge und dem Körpergewicht des Angeklagten auch die von der Strafkammer angenommenen Werte für Alkoholresorption und Alkoholabbau anzugeben, damit das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist (BGH NStZ 1986, 114, 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Die vom Tatrichter festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1 %o ist bei den mitgeteilten Werten, einem Resorptionsdefizit von 10 % und einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %o nicht nachvollziehbar.
d)
Soweit der Angeklagte an die bekleideten Brüste von Cindy faßte, enthält das Urteil keine Feststellungen über die Dauer dieser Berührungen. Diese Feststellung ist von Bedeutung dafür, ob der Tatrichter die Handlungen zu Recht als erheblich im Sinne des § 184 c Nr. 1 StGB angesehen hat (BGH NStZ 1983, 553; BGH Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 3 StR 522/83 -). Die Wertung des Tatrichters bei der Strafzumessung, daß sich die Tat zum Nachteil von Cindy in der Intensität gegenüber den Taten an den Kindern Marlene und Michaela erheblich gesteigert habe, ist angesichts der Feststellungen nicht verständlich.
e)
Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß die Teilakte zum Nachteil von Cindy und Nadine, die vor dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach dem Recht der DDR unter einer milderen Strafdrohung standen. Dieser Besonderheit muß der Tatrichter, auch wenn alle Teilakte Bestandteile einer fortgesetzten Tat sind, bei der Bemessung der Strafe Rechnung tragen (BGH Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR 214/93 -).
f)
Sollte der neue Tatrichter keinen Gesamtvorsatz feststellen können und können die Tathandlungen zum Nachteil von Cindy und Nadine zeitlich nicht näher eingeordnet werden, wird in dubio pro reo von Taten auszugehen sein, die nach milderem Recht zu beurteilen sind.
Schäfer
Hager
Basdorf
Nack