Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1993, Az.: X ARZ 340/93
Vereinbarung über einen ausschließlichen Gerichtsstand; Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1993
- Aktenzeichen
- X ARZ 340/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Meppen
- AG Frankfurt a.M.
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 746 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1994, 944 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2810-2811 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1822 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma M. G. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Senator Dr. Hans M. Dipl.-Kfm. Falk W., H. Landstraße 330, F.,
Prozessgegner
Firma A. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Arno D., Ö.straße 66, G.,
Amtlicher Leitsatz
In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem fälschlich im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes, aufgrund Vereinbarung der Parteien ausschließlich zuständiges Gericht bindend (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 1273).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Melullis und Dr. Greiner
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht in Frankfurt am Main wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von 3.856,13 DM für Lieferung von Industriegas und Flaschenmiete. Sie hat den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt und dazu mit Antrag vom 11. November 1992 angegeben, ein streitiges Verfahren sei vor dem Amtsgericht Meppen durchzuführen. Nach antragsgemäß erlassenem Mahnbescheid und dagegen eingelegtem Widerspruch ist der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht Meppen abgegeben worden, das das Gericht des Firmensitzes der Beklagten ist. Dort hat die Klägerin unter Hinweis auf Ziffer 11 ihrer Geschäftsbedingungen ("Gerichtsstand ist Frankfurt, wenn der Kunde Vollkaufmann ... ist") Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt beantragt. Das Amtsgericht Meppen hat sich nach erfolgloser Anhörung der Beklagten für unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß verwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt hat unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 19. Januar 1993 (- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273) die Verweisung als unzulässig und nicht bindend angesehen und die Übernahme der Sache abgelehnt.
Das Amtsgericht Meppen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt mit dem Hinweis, die Parteien hätten mit den Geschäftsbedingungen der Klägerin Frankfurt als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart.
Nach den negativen Entscheidungen der beiden betroffenen Gerichte ist das Amtsgericht Frankfurt als das zuständige Gericht zu bestimmen. Das Amtsgericht Meppen hat den Rechtsstreit mit bindender Wirkung verwiesen (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß er auf einem Rechtsirrtum des Gerichts beruht oder sonst fehlerhaft ist. Einer der Ausnahmefälle, in denen aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 GG) ein Verweisungsbeschluß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 1990, 708) nicht als verbindlich hingenommen werden kann, liegt nicht vor. Die Beklagte hatte rechtliches Gehör; sie hat Gelegenheit erhalten, zu dem Verweisungsantrag der Klägerin Stellung zu nehmen. Der Verweisungsbeschluß ist auch nicht willkürlich. Das Amtsgericht Meppen hat in möglicher Auslegung der zwischen den Parteien unstreitig vereinbarten Ziffer 11 der Geschäftsbedingungen der Klägerin eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt angenommen (§ 38 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 59, 116, 119) [BGH 05.07.1972 - VIII ZR 118/71]. Bei Annahme einer ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt stand der Klägerin kein Wahlrecht gemäß § 35 ZPO zu, an dessen Ausübung sie gebunden gewesen wäre. Die Sache liegt deshalb anders als der dem Beschluß des Senats vom 19. Januar 1993 zugrundeliegende Fall, in dem der Kläger ein ihm tatsächlich zustehendes Wahlrecht ausgeübt hatte und zudem der Verweisungsbeschluß auf einer offenbaren Gesetzesverletzung beruhte und deshalb nicht bindend war.
Nach allem war das Amtsgericht Frankfurt an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Meppen entsprechend der gesetzlichen Regelung gebunden.
Greiner