Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1993, Az.: XII ZR 36/92
Kapital-Lebensversicherung; Betriebliche Altersversorgung; Versicherter Ehegatte; Zugewinn; Berechnung; Direktversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1993
- Aktenzeichen
- XII ZR 36/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 1303-1304 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1993, 1285 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Kapital-Lebensversicherung anläßlich der betrieblichen Altersversorgung als Direktversicherung abgeschlossen, so kann sie im Rahmen der Berechnung des Zugewinns eines versicherten Ehegatten einbezogen werden.
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im gesetzlichen Güterstand gelebt. Der Scheidungsantrag, auf den hin die Ehe geschieden worden ist, ist am 5. Januar 1988 zugestellt worden.
Der Beklagte hat vorprozessual an die Klägerin zum Ausgleich des Zugewinns 59.455,97 DM gezahlt. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage weitere 18.333,51 DM (zuzüglich Zinsen) geltend. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob eine Kapital-Lebensversicherung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist. Diese Versicherung hat eine GmbH, an der der Beklagte beteiligt ist und deren Mitgeschäftsführer er ist, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben des Beklagten abgeschlossen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht geht von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1984 (IX ZR 69/83 - FamRZ 1984, 666 = NJW 1984, 1611) aus, in dem der IX. Zivilsenat entschieden hat, daß sich aus einer vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapital-Direktversicherung für den widerruflich bezugsberechtigten Arbeitnehmer keine beim Zugewinnausgleich bewertbaren Anrechte ergeben. Das Berufungsgericht führt aus, es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei der streitigen Lebensversicherung um eine solche Direktversicherung handele oder um eine sogenannte Rückdeckungsversicherung, bei der das Bezugsrecht beim Arbeitgeber bleibe und die regelmäßig abgeschlossen werde, um Bilanzrückstellungen für eine später zu zahlende Betriebsrente zu ersetzen. Da bei der Rückdeckungsversicherung dem Arbeitnehmer aus der Versicherung keinerlei Rechte zustünden, könne sie erst recht nicht beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.
2. Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht offengelassen, ob eine Direktversicherung oder eine Rückdeckungsversicherung vorliege, es sei vielmehr von einer Rückdeckungsversicherung ausgegangen. Das ist nicht zutreffend. Die Formulierung des Berufungsgerichts, die Frage könne "dahinstehen", ist eindeutig. Richtig ist, daß das Berufungsgericht ausführt, aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen ergäben sich deutliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Rückdeckungsversicherung. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht diese (von der Revision mit beachtlichen Argumenten angegriffenen) Erwägungen nur anstellt, um deutlich zu machen, warum es - abweichend von der ersten Instanz - nicht von einer Direktversicherung ausgeht, sondern offenläßt, ob eine Direktversicherung oder eine Rückdeckungsversicherung vorliegt.
3. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes rechtfertigen nicht den Schluß, es könne offenbleiben, ob eine Direktversicherung vorliegt oder nicht. Liegt nämlich eine Direktversicherung vor, so kommt eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Zugewinns in Betracht.
a) Bei einer Direktversicherung kann das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerruflich oder - entgegen der abdingbaren Regelung des § 166 VVG - unwiderruflich ausgestaltet werden. Ist dem Arbeitnehmer in dem Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so hat er einen rechtlich geschützten, hinreichend gesicherten Wert erlangt, der bei der Berechnung seines Zugewinns zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 117, 70, 72) [BGH 15.01.1992 - XII ZR 247/90]. Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Direktversicherung, so fehlen Feststellungen dazu, ob das Bezugsrecht des Beklagten widerruflich oder unwiderruflich ist.
b) Die Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Berechnung des Zugewinns des Beklagten wäre aber auch dann nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sein Bezugsrecht widerruflich wäre.
Der Senat hat in einem Urteil vom 15. Januar 1992, das zwar vor Verkündung des Berufungsurteils ergangen ist, dem Berufungsgericht aber noch nicht bekannt sein konnte, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß die unverfallbare Anwartschaft aus einer als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung auch dann bei der Berechnung des Zugewinns des versicherten Ehegatten zu berücksichtigen ist, wenn dessen Bezugsrecht widerruflich ist (BGHZ aaO., 70 f; Urteil vom 20. Mai 1992 - XII ZR 255/90 - FamRZ 1992, 1155, 1156 f). Die Versorgungsanwartschaft, die sich aus einer Direktversicherung ergibt, wird "unverfallbar", wenn der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BetrAVG schuldrechtlich verpflichtet ist, von der versicherungsrechtlich weiterbestehenden Möglichkeit, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers zu widerrufen, keinen Gebrauch mehr zu machen.
4. Der Senat ist mangels ausreichender Feststellungen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die streitige Lebensversicherung eine Direktversicherung ist oder nicht. Es fehlen Feststellungen darüber, wer nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen nachholen kann. Außerdem muß es, falls der Beklagte bezugsberechtigt ist, Feststellungen dazu treffen, ob das Bezugsrecht des Beklagten widerruflich ist und ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG vorliegen (zur Feststellung des Wertes einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer Direktversicherung vgl. BGHZ aaO. S. 80 f).
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Es gibt Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte möglicherweise nicht zu dem Kreis der Versorgungsberechtigten gehört, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Der Beklagte ist einer von drei Geschäftsführern einer GmbH, an der er beteiligt ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGHZ 77, 94, 97 ff [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78]; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 259/88 - DB 1989, 2425; Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 686). Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Beklagte nicht allein über eine Mehrheitsbeteiligung verfügt, es hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang die beiden anderen Geschäftsführer an der GmbH beteiligt sind.
Sollte das Betriebsrentengesetz auf die streitige Kapital-Lebensversicherung nicht anwendbar sein, so könnte ein dem Beklagten zustehendes widerrufliches Bezugsrecht nicht nach § 1 BetrAVG unverfallbar geworden sein. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob der Beklagte nicht (trotz der Widerruflichkeit seines Bezugsrechts und obwohl es nicht unverfallbar geworden ist) deshalb eine beim Zugewinn zu berücksichtigende, hinreichend gesicherte vermögenswerte Rechtsposition erlangt hat, weil er und die anderen Gesellschafter-Geschäftsführer praktisch in eigener Sache entscheiden könnten, ob die GmbH von dem Widerrufsrecht Gebrauch macht oder nicht.
Da bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens ungewiß ist, ob diese Frage Bedeutung gewinnen wird, sieht der Senat keine Veranlassung, sich mit ihr abschließend zu befassen.