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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1993, Az.: BLw 17/93

Übernahme einer LPG Typ I durch eine LPG Typ III; Zurückzugewährende Inventarbeiträge bei eingebrachter Ackerfläche in die später übernommene LPG (Typ I); Notwendigkeit der Erfassung übernommenen Vermögens in einem besonderen Fond; Aufteilung des Vermögens nach eingebrachter Fläche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1993
Aktenzeichen
BLw 17/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Salzwedel - 30.11.1992

Fundstellen

  • MDR 1994, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 575 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 1423 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Abfindung eines LPG-Mitgliedes

Prozessführer

1. Walter S., D.platz ..., J.

Prozessgegner

2. LPG "DSF" B. i.L., B.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt V., B.straße ..., C.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat die LPG Typ III das gemeinschaftliche Vermögen der LPG Typ I übernommen, so ist dem Mitglied sein Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ I auch dann als Inventarbeitrag zurückzugewähren, wenn das Vermögen in der LPG Typ I nicht ausdrücklich in besonderen Fonds zusammengefaßt war.

  2. b)

    Die Aufteilung des übernommenen Vermögens auf die Mitglieder der LPG Typ I kann in der Regel nach der eingebrachten Fläche erfolgen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 9. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1992 ergangene Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Salzwedel aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 65.121,47 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG Typ I "Freies Land" J., in die er 7,42 ha Ackerfläche eingebracht hatte. Die LPG wurde zum 1. Januar 1976 von der LPG Typ III "August Bebel" übernommen, deren Rechtsnachfolgerin die Beteiligte zu 2 ist. Das Vermögen der LPG "Freies Land" betrug nach der Bilanz zum 31. Dezember 1975 über 2 Millionen Mark und überstieg das Vermögen der LPG "August Bebel". Der Beteiligte zu 1 errechnet seinen Anteil an dem übernommenen Vermögen auf 65.121,47 DM und verlangt diesen Betrag von der Beteiligten zu 2 zurück.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit offensichtlich nicht geprüft hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, zur Veröffentlichung bestimmt) und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

4

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

5

Zutreffend hat das Landwirtschaftsgericht allerdings im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluß entschieden (Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709 = AgrarR 1993, 87). Der von der Rechtsbeschwerde vertretene gegenteilige Standpunkt ist rechtsirrig.

6

Zu Unrecht steht das Landwirtschaftsgericht aber auf dem Standpunkt, das bei Übernahme der LPG Typ I "Freies Land" vorhandene Bilanzvermögen könne nicht anteilig auf die Mitglieder der LPG aufgeteilt und dem Wert der Beteiligungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zugrunde gelegt werden. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (BLW 20/92, AgrarR 1993, 85) und mit Beschluß vom heutigen Tag (BLw 18/93, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, stehen den nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zurückzugewährenden Inventarbeiträgen nicht nur die zum Ausgleich eines unterschiedlichen Fondsbesatzes geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch der von der LPG Typ III beim Zusammenschluß übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Dabei war nicht entscheidend, daß das übernommene Vermögen ausdrücklich in einem besonderen Fonds erfaßt und verwaltet wurde. Maßgebend war vielmehr, daß das gemeinschaftliche Vermögen der LPG Typ I im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Vermögen der LPG Typ III überwiegend durch die Sach- und Geldleistungen der Mitglieder begründet oder durch den Einsatz eigenen Kapitals erwirtschaftet worden ist und von der LPG Typ III übernommen wurde. Mithin muß im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG das von der LPG Typ III übernommene gemeinschaftliche Vermögen der LPG Typ I deren Mitgliedern auch dann zurückgewährt werden, wenn es nicht in einem besonderen Fonds erfaßt war. Beide Tatbestände können rechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Die Aufteilung des übernommenen Eigenkapitals auf die Mitglieder der LPG Typ I kann dabei in der Regel nach der eingebrachten Fläche erfolgen.

7

Der angefochtene Beschluß hat daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand. Die Sache ist vielmehr an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen, damit das übernommene Eigenkapital der LPG "Freies Land" sowie der auf den Beteiligten zu 1 entfallende Anteil festgestellt werden können.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 65.121,47 DM festgesetzt.

Hagen
Vogt
Wenzel