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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1993, Az.: III ZB 9/93

Unterzeichung der Berufungsbegründungsschrift; Mandatsausführung; Zulässigkeit der Unterzeichnung mit "i.A."; Zugelassener Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1993
Aktenzeichen
III ZB 9/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 1324 (amtl. Leitsatz)
  • DRiZ 1993, 481 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1995, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 902 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2056-2057 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 368 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i. A." ist dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig wird (Abgrenzung zu BGH vom 5.11.1987 - V ZR 139/87 = VersR 88, 497 = NJW 88, 210 Bestätigung von BAG NJW 87, 3279).

Gründe

1

I. Durch Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1992, den Klägern zugestellt am 11. Juni 1992, ist die Klage abgewiesen worden. Hiergegen haben die Kläger am 13. Juli 1992, einem Montag, Berufung eingelegt. In beiden Rechtszügen wurden sie durch die beim Landgericht und beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zugelassenen Rechtsanwälte J., H. und W. vertreten; Sachbearbeiter war Rechtsanwalt W.

2

Die am 12. Oktober 1992 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung ist wie folgt unterzeichnet (in Maschinenschrift):

3

"Rechtsanwalt (W.) i.A. unterzeichnet durch". Nunmehr folgen der handschriftliche Namenszug des Rechtsanwalts H. sowie der maschinenschriftliche Vermerk " (H.) ".

4

Durch Beschluß vom 15. Januar 1993 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsschrift sei nicht formgerecht unterzeichnet worden, da die dort verwendete Abkürzung "i.A. " nicht als Kennzeichnung einer Vertretung anerkannt, sondern dahin verstanden werde, daß der Unterzeichnende dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftrete.

5

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

6

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 567 Abs. 4 ZPO) und auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Norm im vorliegenden Fall gewahrt worden.

7

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz grundsätzlich die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger tragen mußte. Indessen ist bei der Unterschriftsleistung unter bestimmten Voraussetzungen eine Stellvertretung zulässig (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl. 1991 § 130 Rn. 6 m.w.N.). In solchen Fällen muß jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen und muß dies auch zum Ausdruck kommen. Eine bloße Unterzeichnung "i.A. " ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne dann nicht aus, wenn der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, daß er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (BGH, Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 = NJW 1988, 210; vgl. auch BAG DB 1967, 1904).

8

2. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß der Rechtsanwalt H., der die hier in Rede stehende Unterschrift "i.A. " geleistet hatte, selbst zum Kreis der Prozeßbevollmächtigten der Kläger zählte. Schon aus der Klageschrift ergab sich unmißverständlich, daß sämtliche im Briefkopf aufgeführten Mitglieder der Anwaltssozietät J., H. und W. Prozeßbevollmächtigte der Kläger waren. In einem solchen Falle muß - gleichgültig, ob der hier verwendete Zusatz "i.A. " die übliche Bedeutung einer Unterzeichnung "im Auftrag" oder den von den Klägern behaupteten Sinn "in Abwesenheit" gehabt hat - angenommen werden, daß der unterzeichnende Anwalt nicht lediglich in Wahrnehmung des sozietätsinternen Innenverhältnisses zu dem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern (zumindest auch) unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates der Kläger tätig geworden ist (vgl. in diesem Sinne auch BAG NJW 1987, 3279). Ein solches Handeln in unmittelbarer Ausführung des Mandates bedeutet indes, daß der Unterzeichner damit auch die Verantwortung für den Inhalt seiner Erklärung übernimmt. Die Formwirksamkeit der Berufungsbegründung kann hier daher nicht mit der Erwägung verneint werden, eine Übernahme der Verantwortung sei nicht erkennbar.

9

3. Der V. Zivilsenat hat auf Anfrage bestätigt, daß auch aus seiner Sicht die vorliegende Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 5. November 1987 (a.a.O.) steht.