Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1993, Az.: VI ZB 32/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Zurechnung von Sorgfaltspflichtverletzungen; Verpflichtungen aus der Übernahme eines Mandats
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1993
- Aktenzeichen
- VI ZB 32/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.10.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1994, 199-200 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Jutta R., gesetzlich
vertreten durch die Eltern Franz und Ursula R., S. straße 28, W.-D.,
Prozessgegner
1. Klaus D., Unter der T. 15 b, B.,
2. A.-Versicherung-AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Wolfgang S., Südwall 5-9, D.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 25. Mai 1993 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Oktober 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 150.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Klägerin ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 29. April 1992 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist erst am 1. Juni 1992 beim Berufungsgericht eingegangen. Durch am 25. August 1992 zugegangene gerichtliche Verfügung ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, daß die Berufung verspätet eingelegt worden ist. Mit am 7. September 1992 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dazu vorgetragen, aus dem Auftragsschreiben an ihren Berufungsanwalt und den diesem übersandten Ablichtungen der Handakten sei das Zustelldatum nicht ersichtlich gewesen. Die Sekretärin des Berufungsanwalts habe hierauf auftragsgemäß im Büro des erstinstanzlichen Rechtsanwalts angerufen und dort die Mitteilung erhalten, daß die Zustellung am 2. Mai 1992 erfolgt sei. Diese Auskunft habe eine - hierzu nicht befugte - Auszubildende erteilt, weil sie das Datum der Zustellung des vollständigen Urteils am 29. April 1992 mit dem Datum der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung am 2. Mai 1992 verwechselt habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Gegen den ihr am 5. November 1992 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit am 13. November 1992 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht sowohl dem erst wie auch dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Sorgfaltsverletzungen zur Last gelegt, welche sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Die Pflichtverletzung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat das Oberlandesgericht zutreffend darin gesehen, daß er den Berufungsauftrag erteilt hat, ohne daß aus dem Auftragsschreiben oder den übersandten Ablichtungen der Handakten das Datum der Zustellung des anzufechtenden Urteils hervorging. Damit hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, bei Erteilung des Rechtsmittelauftrags die von ihm ermittelte Rechtsmittelfrist dem zweitinstanzlichen Anwalt schriftlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 17. April 1985 - IV b ZB 136/84 - NJW 1985, 1709, 1710; vom 26. November 1986 - IV b ZB 115/86 - NJW 1987, 1334, 1335; vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 5 und vom 26. Januar 1990 - VIII ZB 24/90 - NJW-RR 1991, 91, 92) daraus hergeleitet, daß das Auftragsschreiben mit seinen Anlagen für den beauftragten Rechtsanwalt in der Regel die einzige Grundlage für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift ist und ihm deshalb das zur Berechnung und Wahrung der Frist unbedingt erforderliche Datum der Urteilszustellung schriftlich mitgeteilt werden muß. Entgegen der Auffassung der Klägerin war diese Pflichtverletzung für die Fristversäumung auch ursächlich, weil ohne weiteres angenommen werden kann, daß bei zutreffender Mitteilung des Zustelldatums fristgerecht Berufung eingelegt worden wäre. Daß auch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei Ermittlung des Datums Fehler unterlaufen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht ein Verschulden auch der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darin gesehen, daß sie sich zur Ermittlung des Zustellungsdatums mit einer telefonischen Rückfrage ihrer Sekretärin im Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und der dortigen Mitteilung durch eine Bürokraft begnügt haben. Damit sind sie nicht der sich aus der Übernahme des Mandats ergebenden Verpflichtung gerecht geworden, in eigener Verantwortung die für die Berechnung der Berufungsfrist maßgebenden Daten zu überprüfen und das Zustellungsdatum zuverlässig festzustellen. Insbesondere hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß der Berufungsanwalt sich persönlich über das Zustelldatum vergewissern mußte und sich auf die Auskunft einer Bürokraft nicht verlassen durfte. Das folgt daraus, daß es sich bei dieser Verpflichtung nicht um eine routinemäßige Büroarbeit handelt, welche einer zuverlässigen Bürokraft übertragen werden konnte, sondern um die gebotene Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (BGH, Beschlüsse vom 26. November 1986, a.a.O.; vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - VersR 1990, 543, 544; vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841). Durfte sich der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte schon deshalb auf die Mitteilung durch eine Bürokraft nicht verlassen, so kommt es nicht darauf an, ob innerhalb des Büros des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Auszubildende zu derartigen Mitteilungen befugt war.
Zudem konnte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die telefonische Übermittlung des angeblichen Zustelldatums zur zuverlässigen Ermittlung der Frist auch deshalb nicht ausreichen, weil hierbei weder die Gefahr eines Hörfehlers auszuschließen noch durch die Auskunft des Büropersonals sichergestellt war, daß das mitgeteilte Datum zutreffend und von dem erstinstanzlichen Anwalt selbst überprüft worden war.
Dr. Lepa,
Dr. v. Gerlach,
Dr. Müller,
Dr. Dressler