Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1993, Az.: 2 ARs 115/93
Feststellung der Zuständigkeit eines Jugendgerichts; Abgabe des Verfahrens vor Zulassung der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1993
- Aktenzeichen
- 2 ARs 115/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mülheim - 01.01.1000 - AZ: 6 Ls 48 Js 874/92 (78/92)
- AG Mülheim - 01.01.1000 - AZ: 6 Ls 41 Js 115/92 (51/92)
- AG Villingen - 01.01.1000 - AZ: 8 Ls 47/93 jug. AK 11/93
- StA Duisburg - AZ: 48 Js 874/92
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessgegner
Murat A. aus Fu., geboren am ... 1973 in T. (Tü.)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. April 1993
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr ist für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
Das Jugendschöffengericht in Mülheim a.d. Ruhr hat mit Beschluß vom 6. Januar 1993 das bereits eröffnete Verfahren 6 Ls 41 Js 115/92 mit dem Verfahren 6 Ls 48 Js 874/92, in welchem die am 27. Juli 1992 erhobene Anklage zum Jugendrichter in Mülheim a.d. Ruhr noch nicht zugelassen worden war, verbunden und ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft unmittelbar an das für Furtwangen zuständige Jugendschöffengericht Villingen-Schwenningen gemäß § 42 Abs. 3 JGG abgegeben.
Das Jugendschöffengericht Villingen-Schwenningen hat unter Übernahme der Sache die Anklage vom 27. Juli 1992 am 19. Februar 1993 zugelassen, diesen Beschluß am 16. März 1993 jedoch wieder aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr zurückgegeben.
Dieses begehrt gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Frage der Zuständigkeit.
Zuständig ist das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr.
Hier hat zunächst der Jugendrichter über die Zulassung der Anklage vom 27. Juli 1992 zu entscheiden.
Die ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgte Abgabe des Verfahrens 6 Ls 48 Js 847/92 an das für Furtwangen zuständige Amtsgericht (Schöffengericht Villingen-Schwenningen) war unzulässig, da in diesem Verfahren die Anklage noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden war (BGHSt 10, 391; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1990 - 2 ARs 592/89).
Die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Schöffengericht Villingen-Schwenningen war mangels einer zu diesem Gericht erhobenen Anklage - oder einer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Mülheim a.d. Ruhr erfolgten wirksamen Abgabe der Sache - unwirksam (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. März 1982 - 2 StR 414/81).
Die vorangegangene "Verbindung" dieses Verfahrens mit dem bereits vor dem Jugendschöffengericht Mülheim a.d. Ruhr eröffneten Verfahren 6 Ls 41 Js 115/92 ändert daran nichts.
Es kann offenbleiben, ob die unzulässige Abgabe des (verbundenen) Verfahrens 6 Ls 48 Js 874/92 die Unwirksamkeit der Verfahrensübernahme insgesamt zur Folge hatte. In einem Falle wie dem vorliegenden ist jedenfalls die Aufhebung des Übernahmebeschlusses insgesamt und die Rückgabe der Sache zulässig.
Eine Rückübertragung der Sache an das Amtsgericht Mülheim a.d. Ruhr wäre insoweit auch gemäß § 12 Abs. 2 StPO geboten.
Theune
Niemöller
Bode
Streck