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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1990, Az.: 2 ARs 592/89

Begründung der Zuständigkeit durch Abgabe der Streitsache seitens eines anderen Amtsgerichtes; Abgabe des Verfahrens im Stadium zwischen Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
2 ARs 592/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Dorsten - 09.11.1989 - AZ: 9 Ds 53 Js 659/89 (130/89) (hiermit verbunden:

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Mario Ernst F. aus U., geboren am ... 1970 in N.,

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. Januar 1990
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Dorsten vom 9. November 1989 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Dieses Gericht bleibt für die weiteren Entscheidungen zuständig.

Gründe

1

Die Abgabe des Verfahrens 9 Ds 53 Js 659/89 durch das Amtsgericht Dorsten an das Amtsgericht Augsburg gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 StGB konnte dessen Zuständigkeit schon deshalb nicht begründen, weil sich der Angeklagte nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts aufhält. Allerdings liegt sein Aufenthaltsort im Landgerichtsbezirk Augsburg, für den das Amtsgericht Augsburg gemäß § 30 Abs. 2 GZVJu als Haftgericht zuständig wäre, doch liegen die diese Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen des Abs. 1 a.a.O. nicht vor. Es verbleibt daher bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Dorsten für das Verfahren 9 Ds 53 Js 659/89.

2

Dies gilt im Ergebnis auch für die nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens vom Amtsgericht Dorsten an das Amtsgericht Augsburg abgegebenen Verfahren 9 Ds 50 Js 1066/89 und 4 Ls 53 Js 949/89 Hw, weil in diesem Verfahrensstadium eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht möglich ist (BGHSt 10, 391) und eine vom abgebenden Gericht offenbar angestrebte Vereinbarung der beteiligten Gerichte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zustande gekommen ist. Auch hinsichtlich dieser Verfahren bleibt daher das Amtsgericht Dorsten zuständig.

3

Der Senat ist im übrigen mit dem Generalbundesanwalt (siehe letzter Absatz der Antragsschrift des GBA vom 2. Januar 1990) der Auffassung, daß im vorliegenden Fall jedenfalls derzeit eine Abgabe des Verfahrens an das für den Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Amtsgericht nicht zweckmäßig ist.

Herdegen
Maier
Gollwitzer
Detter
Schäfer