Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1993, Az.: 1 StR 153/93
Annahme einer sexuellen Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 153/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 11.12.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Stefan Arno M. aus B., geboren am ... 1965 in S.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu 3.) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. April 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 1992 hinsichtlich der im Falle II 25 verhängten Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen homosexueller Handlungen in 5 rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall II 25) ist insoweit rechtsfehlerhaft, als das Landgericht dem Angeklagten als tatbestandsmäßige Handlung im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB auch angelastet hat, er habe in mindestens 10 Fällen die Jungen veranlaßt, an sich gegenseitig zu onanieren oder den Mundverkehr auszuüben. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß die sexuelle Handlung an einem anderen im Sinne des § 175 Abs. 1 StGB die sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen erfordert (BGH, Beschl. vom 2. November 1983 - 3 StR 441/83). Dagegen könnte das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfüllen, sofern die jeweils beteiligten Jungen noch nicht 14 Jahre als waren; dazu trifft das Urteil jedoch keine sicheren Feststellungen.
Da eine weitere Klärung bei der Vielzahl der Einzeltaten nicht möglich erscheint, beschränkt der Senat den Schuldspruch auf die Vornahme homosexueller Handlungen in mindestens 30 Fällen. Die Beschränkung führt zur Aufhebung der im Falle II 25 verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Maul
Foth
Brüning