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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1983, Az.: 3 StR 441/83

Sexueller Nötigung; Handlung; Opfer; Berührung; onanieren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1983
Aktenzeichen
3 StR 441/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wegen sexueller Nötigung kann nur derjenige verurteilt werden, der sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmmt oder von diesem an sich vornehmen läßt. Dabei ist die sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen notwendig.

2. Ein Verstoß gegen 3 176 Abs. 5 Nr. 1 , 2 liegt vor, wenn jemand vor einem anderen onaniert bzw. diesen dazu auffordert, vor ihm zu onanieren.