Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.1983, Az.: 3 StR 441/83
Sexueller Nötigung; Handlung; Opfer; Berührung; onanieren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 441/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Wegen sexueller Nötigung kann nur derjenige verurteilt werden, der sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmmt oder von diesem an sich vornehmen läßt. Dabei ist die sexuell intendierte körperliche Berührung des anderen notwendig.
2. Ein Verstoß gegen 3 176 Abs. 5 Nr. 1 , 2 liegt vor, wenn jemand vor einem anderen onaniert bzw. diesen dazu auffordert, vor ihm zu onanieren.