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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1993, Az.: V ZR 107/92

DDR; Kaufvertrag; Grundstück; Treuewidrigkeit; Vollmacht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1993
Aktenzeichen
V ZR 107/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1993, 1108-1109 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 1136-1137 (Volltext mit amtl. LS)
  • DtZ 1993, 210
  • LM H. 8 / 1993 § 297 DDR-ZGB Nr. 2
  • MDR 1993, 975-976 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1993, 185
  • ZIP 1993, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wurde vor dem 3.10.1990 in der Bundesrepublik Deutschland ein Kaufvertrag über in der DDR gelegene Grundstücke beurkundet, so kann die Berufung auf das Fehlen einer nach § 297 I 1 DDR-ZGB erforderlichen Erklärung treuwidrig sein, wenn - wie vertraglich ausdrücklich vorgesehen, aufgrund einer im Vertrag gültig erteilten unwiderruflichen Vollmacht diese Erklärung später nachgeholt wurde.

Tatbestand:

1

Mit Vertrag vom 5. April 1990, beurkundet von einem Flensburger Notar, kaufte der Beklagte von der seit 1983 ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Klägerin Grundbesitz in Rostock und Warnemünde für 308000 DM und übernahm Grundstücksbelastungen bis zu einer bestimmten Höhe. Die unbedingte und unbefristete Erklärung der Vertragsparteien zum Eigentumsübergang sollte nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen durch Bevollmächtigte abgegeben werden (§ 4 des Vertrages). Die entsprechende unwiderruflich erteilte Vollmacht (§ 7 des Vertrages) für Notariatsgehilfinnen bezog sich unter anderem auf Auflassungen, Vertragsergänzungen und Änderungen; sie sollte auch für den Fall ganzer oder teilweiser Unwirksamkeit des Vertrages Bestand haben und sich auch auf Erklärungen beziehen, die sich aus dem damals "möglicherweise nicht bekannten" Grundstücksrecht der DDR ergaben.

2

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 1990 focht die Klägerin den Vertrag wegen Irrtums über den genehmigungsfähigen Kaufpreis und die Höhe der Grundstücksbelastungen an; zugleich machte sie Beurkundungsmängel geltend, berief sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen der damaligen DDR und widerrief die Auflassungsvollmacht. Durch notarielle Verträge vom 2. Oktober 1990 verkaufte sie den Grundbesitz für 300000 DM und gegen Übernahme der Belastungen in voller Höhe an andere Erwerber. Am 26. November 1990 wurde gemäß der unwiderruflichen Vollmacht in notarieller Urkunde die unbedingte und unbefristete Erklärung der Parteien über den Eigentumsübergang abgegeben, ferner die Auflassung an den Beklagten erklärt. Die Genehmigungen nach dem nunmehr geltenden Recht hat der Senat der Hansestadt Rostock erteilt.

3

Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 5. April 1990 unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.

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I. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für unbegründet, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag nach den Bestimmungen des hier anwendbaren Rechts der Bundesrepublik Deutschland wirksam sei. Dies folge aus den allgemeinen kollisionsrechtlichen Bestimmungen und den aufgrund des Einigungsvertrages geschaffenen Übergangsvorschriften. Der Vertrag sei wirksam zustande gekommen und genehmigt worden. Die erklärte Irrtumsanfechtung sei unbegründet, weil die Klägerin sich nicht über verkehrswesentliche Eigenschaften der Grundstücke im Irrtum befunden habe. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages, insbesondere ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine vom Beklagten angebotene Anpassung des Kaufpreises nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage habe die Klägerin ausdrücklich abgelehnt. Die nach dem Recht der damaligen DDR erforderliche Beurkundung habe auch von einem Notar der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden können und sei ordnungsgemäß erfolgt.

6

II. Der Streit der Parteien über das auf den Vertrag vom 5. April 1990 anzuwendende Recht kann unentschieden bleiben. Wäre nur das BGB anzuwenden, so bezweifelt auch die Revision nicht, daß danach der Vertrag wirksam wäre. Müßte dagegen die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Recht der DDR beurteilt werden, gilt folgendes:

7

1. Der Vertrag vom 5. April 1990 ist nicht deshalb unwirksam, weil er von einem Notar in Flensburg beurkundet wurde. Auch wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwingend eine Beurkundung in der DDR erforderlich war (§ 297 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 3 ZGB; § 1 Abs. 2 NotariatsG), ist der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß beurkundete Vertrag jedenfalls insoweit nunmehr nach Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB geheilt. Diese dem Beurkundungsänderungsgesetz nachgebildete Vorschrift wirkt wie dieses ex tunc (vgl. Senatsurteile v. 21. März 1980, V ZR 72/78, NJW 1980, 1631, 1632 und v. 3. Juli 1981, V ZR 119/80, NJW 1981, 2803) und ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1986, 2817 [BVerfG 12.06.1986 - 2 BvL 5/80]).

8

2. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dem Vertrag fehle die nach § 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB erforderliche unbedingte und unbefristete Erklärung zum Eigentumsübergang. Richtig ist zwar, daß die Heilung nach Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB andere Unwirksamkeitsgründe, insbesondere den nach § 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB, unberührt läßt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Art. 231 § 7 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Zweifelhaft ist aber bereits, ob dem Vertrag - unbeschadet seiner Regelung in § 4 - nicht doch die erforderliche unbedingte und unbefristete Erklärung zum Eigentumsübergang entnommen werden müßte. Die Parteien hatten sich insoweit durch eine unwiderrufliche Vollmacht zur Erklärung gebunden und diese Erklärung lediglich von einer Rechtsbedingung, nämlich der notwendigen Genehmigung (§ 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB) abhängig gemacht. Der "Aufschub" wird nur aus der Sicht verständlich, die Einigung über den Eigentumsübergang könne erst nach der staatlichen Genehmigung beurkundet werden, obwohl der Wille der Parteien schon damals auch auf den unbedingten Eigentumsübergang gerichtet war und diesem lediglich die Tatsache der fehlenden Genehmigung entgegenstand. Diese Frage kann jedoch offenbleiben. Ebenso bleibt unerörtert, ob nicht auch nach dem Recht des ZGB auf dem Wege einer bei Vertragsabschluß erteilten unwiderruflichen Vollmacht der Vertrag nach Genehmigungserteilung durch die erforderliche Erklärung (§ 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB) hätte ergänzt werden können.

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Der Senat hält das Verhalten der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB). Es geht nicht mehr darum, daß eine wirksame Beurkundung überhaupt fehlt (vgl. Ziff. 1). Die Klägerin versucht nur noch, eine gerade im Hinblick auf die damalige Rechtslage erfolgte Formulierung für sich auszunutzen, obwohl sie - wie sich aus dem Vertrag selbst ergibt - die unwiderrufliche Vollmacht auch und insbesondere deswegen erteilt hatte, um etwa notwendige Erklärungen aus dem "möglicherweise nicht vollständig bekannten" Grundstücksrecht der DDR nachholen zu können. Gerade aus dieser - von der Wirksamkeit des Vertrages im übrigen ausdrücklich unabhängigen - unwiderruflichen Vollmacht muß entnommen werden, daß die Klägerin bei Vertragsabschluß bereit gewesen wäre, sofort eine dem § 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB entsprechende Erklärung abzugeben, falls dies verlangt worden wäre. Wie im Vertrag vorgesehen, wurde die Erklärung sodann auch in beurkundeter Form am 26. November 1990 (zusätzlich mit einer Auflassung) nachgeholt. Jede Partei hat zwar grundsätzlich das Recht, . sich auf die Nichtigkeit einer Vereinbarung zu berufen; die Anwendung von § 242 BGB ist auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt (vgl. z.B. BGHZ 92, 164, 172). Im vorliegenden Fall sind aber nach der Beurkundung des Vertrages und der Einigungserklärung zum Eigentumsübergang keine schutzwürdige Interessen der Klägerin erkennbar, die es rechtfertigen könnten, sich unter Berufung auf eine nach der Wiedervereinigung entfallene Vorschrift vom Vertrag zu lösen. Dazu kommt, daß sich die maßgebliche Bestimmung des ZGB lediglich rechtstechnisch aus der unterschiedlichen Auffassung der beiden Rechtssysteme zum Eigentumsübergang bei Grundstücken erklären läßt, weil nach dem BGB Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft getrennt sind und nach dem ZGB beide Vorgänge in einem Vertrag verschmelzen und deshalb die Notwendigkeit bestand, eine Erklärung zu fordern, die die Funktion der Auflassung übernahm (vgl. Schotten/Schmallenkamp, DNotZ 1992, 203, 213; Ertl, MittBayNot 1992, 102, 110). Sieht man von diesen, sich aus dem Abstraktionprinzip des BGB ergebenden Rechtsfolgen ab, bestehen bezüglich des Inhalts des zum Eigentumsübergang erforderlichen Vertrages keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Recht des BGB und dem des ZGB. Auch wenn Art. 231 § 7 Abs. 1 EGBGB nur den Mangel der Beurkundungszuständigkeit regelt, würde die darin erkennbare Tendenz des Gesetzgebers (vgl. auch Art. 233 § 7 EGBGB) zur Heilung der vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenen Verträge unterlaufen, wenn der Klägerin in Anbetracht der oben geschilderten besonderen Umstände gestattet würde, sich auf die Nichtigkeit nach § 297 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu berufen.

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3. Soweit das Berufungsgericht eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit und die Berechtigung der Anfechtung wegen Irrtums verneint sowie im Rahmen des Klageantrages (Feststellung der Unwirksamkeit) eine mögliche Anpassung des Vertrages wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage für unerheblich gehalten hat, geht die Revision hierauf nicht ein. Das Berufungsurteil läßt einen Rechtsfehler in diesen Punkten nicht erkennen, auch wenn man berücksichtigt, daß seine Ausführungen auf der Anwendung des BGB (§ 138, § 119, § 242 BGB) beruhen. Insoweit ist nicht ersichtlich, daß bei Anwendung von entsprechenden Vorschriften des ZGB (Art. 232 § 1 EGBGB; § 68 Abs. 1 Nr. 2; § 70, § 78 ZGB) dem Klageantrag hätte stattgegeben werden müssen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.