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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1993, Az.: 2 StR 99/93

Erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen Drogenkonsums; Voraussetzungen einer Tatbeteiligung in Form der Beihilfe bei Kenntnis und Billitgung der Tatbegehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1993
Aktenzeichen
2 StR 99/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 24.07.1992

Fundstellen

  • Kriminalistik 1994, 117
  • NStZ 1993, 385 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 468

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

1. Hans-Georg M. aus He., geboren am ... 1970 in Ba., zur Zeit in Untersuchungshaft.

2. Achim F. aus He., geboren am ... 1970 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft.

3. Axel E. aus He., geboren am ... 1966 in Ba., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Angeklagte lediglich Kenntnis von einer Tatbegehung und billigt er diese, ohne die Tat objektiv zu fördern, so kann hierin nicht schon eine Beihilfehandlung gesehen werden; dies gilt selbst dann, wenn der Angeklagte einen Anspruch auf einen Teil der Beute erhebt.

  2. 2.

    Zur Feststellung eines bloßen "Dabeiseins" im Sinne der BGH-Rechtsprechung, das einen die Tat fördernden Beitrag darstellt, hat der Tatrichter diesen so genau und sorgfältig als möglich zu untersuchen und sowohl die Tatförderung als auch das Wissen des Gehilfen um diese festzustellen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. März 1993
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Angeklagten M. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 1992 gewährt.

  2. 2.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit es den Angeklagten F. betrifft,

    2. b)

      soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung der Angeklagten M. und E. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

    Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt.

2

Ihre Revisionen hiergegen haben in dem im Beschlußtenor genannten Umfang Erfolg, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3

1.

Revision des Angeklagten F.

4

Die Verurteilung dieses Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

a)

Das Landgericht hat zur rechtlichen Wertung ausgeführt:

"Jeder der Angeklagten hatte Herrschaft über die Tat und hat sie in einer bestimmten Art und Weise gefördert. Die Angeklagten M. und E. waren die den eigentlichen Überfall Ausführenden, der Angeklagte B. steuerte das Fluchtauto und der Angeklagte F. hat die Tat gefördert, indem er sich an dem Tatentschluß beteiligte, dem Tatablauf beiwohnte und so bewußt den Tatwillen der anderen bestärkte. Auch wollte er die Tat als eigene, was daran deutlich wird, daß er bei der Planung der Tat einen gleichen Anteil an der Beute verlangte" (UA S. 41).

6

b)

Diese Wertung wird hinsichtlich des Angeklagten Franke von den durch das Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckten Feststellungen nicht getragen.

7

Der Angeklagte Franke war infolge vorangegangenen Drogenkonsums in seiner Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe von der Tat nichts "mitbekommen", hält das Landgericht zwar für widerlegt, denn er habe vor dem Haftrichter angegeben, daß er bemerkt habe, wie das Geschäft der Zeugin H. (Tatopfer) angefahren wurde (UA S. 34). Die Angeklagten M. und F. (gemeint ist E.) hätten sich dahin geäußert, daß der Angeklagte F. zwar nicht viel mitbekommen und meist schweigend hinten im Auto gesessen habe, im Zuge der Planung des genauen Tatablaufs (im Auto) habe er jedoch geäußert, daß er mitfahre, aber auch ein Viertel der Beute haben wolle (UA S. 36). Nach allem habe die Kammer keinerlei Zweifel, daß der Angeklagte F. bewußt und gewollt im Hinblick auf einen Beuteanteil an der Tat teilgenommen und dabei auch gewußt habe, daß der E. hierzu eine Waffe bei sich führte (UA S. 37).

8

c)

Diese Feststellungen rechtfertigen indessen die Annahme von Mittäterschaft nicht, sie lassen sogar eine Tatbeteiligung in der Form der Beihilfe bisher fraglich erscheinen.

9

Es ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit der Angeklagte F. die Tat der anderen gefördert hat (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3, Hilfeleisten 5; BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - 2 StR 559/90).

10

Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billigung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Das gilt auch dann, wenn der Betreffende einen Teil der Beute beansprucht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar schon ein bloßes "Dabeisein" die Tatbegehung im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 I Unterlassen 3). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und daß der Gehilfe sich dessen bewußt war (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, zum Abdruck in BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5 vorgesehen).

11

2.

Revisionen der Angeklagten M. und E.

12

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, daß das Landgericht die sich nach den Feststellungen aufdrängende Prüfung einer Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 7). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen nahmen sämtliche Angeklagte seit Jahren Drogen zu sich. Die vorliegende Tat diente der Erlangung des für die Beschaffung von Betäubungsmitteln notwendigen Geldes. Die Beute wurde unmittelbar nach der Tat in niederländisches Geld umgewechselt, und es wurde versucht, hiermit in den Niederlanden Rauschgift zu kaufen. Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung der Frage aufdrängen müssen, ob bei den Angeklagten bereits ein Hang, im Übermaß andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, vorhanden ist und ob auch in Zukunft die Gefahr besteht, daß sie infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden; dafür, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die unterbliebene Prüfung stellt sich als Rechtsfehler dar, der, auch wenn nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, ein Eingreifen des Revisionsgerichts erfordert (BGHSt 37, 5, 10), sofern die Revisionen der Angeklagten die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Revisionsangriff nicht ausdrücklich ausnehmen, was möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92). Eine solche Beschränkung der Revisionen ist bisher nicht erfolgt."

13

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

14

3.

Bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten F. wird der Tatrichter die Frage der Unterbringung auch bei diesem Angeklagten prüfen müssen.

Maier
Theune
RiBGH Gollwitzer befindet sich im Urlaub und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen, Maier
Detter
Bode