Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1991, Az.: 2 StR 559/90 B
Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 559/90 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin G.
Prozessführer
Nihat Engin F. aus W., geboren am ... 1961 in B. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 18. Januar 1991
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin, die auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, unterlassen.
Maier
Theune
Niemöller
Schäfer