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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1993, Az.: I ZR 48/91

Bezugnahme auf Vielzahl von Urkunden; Berufungsbegründung; Prozeßbevollmächtigter; Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Schlüssige Belegung der Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1993
Aktenzeichen
I ZR 48/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1993, 684 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 384 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1866 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 563 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1994, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1697-1698 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsbegründung, mit der der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Rechtfertigung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf (eine Vielzahl von) Urkunden Bezug nimmt, die wenn auch von der Partei selbst - übersichtlich geordnet sind und die Gegenforderungen vollständig schlüssig belegen, genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

Tatbestand:

1

Der Beklagte war für die Klägerin, die als Generalvertreterin ein italienisches Unternehmen der Textilbranche in Deutschland vertrat, als Handelsvertreter in den Jahren 1985/86 tätig.

2

Nach Beendigung des Vertretervertrages mit dem Beklagten begehrte die Klägerin mit der im Jahre 1989 erhobenen Klage Zahlung von 8053, 43 DM nebst Zinsen als Kaufpreis für überlassene Musterkollektionen.

3

Der Beklagte ist dem Zahlungsanspruch entgegengetreten. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und ferner hilfsweise mit Provisionsforderungen in Höhe von 8460, 97 DM aufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen, das italienische Unternehmen habe die von ihm vermittelten Aufträge teilweise nicht ausgeführt, so daß ihm die Klägerin noch die zur Aufrechnung gestellten Provisionsansprüche schulde.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

5

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen.

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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die im ersten Rechtszug erhobene Verjährungseinrede nicht mehr erwähnt, die pauschale Bezugnahme auf den Vortrag der ersten Instanz reiche nicht aus. Aber auch hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderungen genüge die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Insoweit habe sich der Beklagte darauf beschränkt eine von ihm persönlich gefertigte, mit 7324, 04 DM abschließende Gesamtaufstellung, drei ebenfalls von ihm persönlich stammende Einzelaufstellungen und Auftragsunterlagen vorzulegen. Das genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht, da der die Berufungsbegründung fertigende Prozeßbevollmächtigte eine selbständige Arbeit leisten und die Verantwortung für die Begründung durch eine Unterschrift übernehmen müsse. Auf das Vorbringen, sein Vortrag im ersten Rechtszug sei entgegen der Meinung des Landgerichts hinreichend substantiiert gewesen, stütze der Beklagte seine Berufung nicht, denn er habe das im ersten Rechtszug eingereichte Anlagenkonvolut zurückgenommen und neu geordnet als Anlage zu den nunmehr vorgelegten Aufstellungen genommen. Er sei zudem zu anderen Beträgen gelangt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte eine eigenständige Wiedergabe der Aufstellung des Beklagten in der Berufungsbegründung liefern müssen.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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1. Soweit das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der vom Beklagten in erster Instanz erhobenen Verjährungseinrede als unzulässig verworfen hat, begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rüge.

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2. Soweit dagegen das Berufungsgericht die Berufung auch im Aufrechnungspunkt als unzulässig verworfen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Einreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung zu liefern, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten ist. Die Begründung muß deshalb erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Vorderrichters für unrichtig hält (vgl. BGH, Urt. v. 3.7. 1986 - IX ZR 18/86, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, Inhalt notwendiger 1; Beschl. v. 10. 7. 1990 - XI ZB 5/90, BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, Inhalt notwendiger 4, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Beklagten.

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a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung lediglich zu prüfen gehabt, was der Beklagte zur Begründung seiner in zweiter Instanz nur noch in Höhe von 7. 324, 04 DM verfolgten Gegenforderung vorgebracht habe. Ob der Vortrag des Beklagten in erster Instanz substantiiert war und die dahingehenden Ausführungen der Berufung (GA I, 102 unten/103 oben) den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügen, kann nicht mehr festgestellt werden, nachdem der Beklagte das Anlagenkonvolut, das er mit Schriftsatz vom 12. September 1989 (GA 49-51) zurückgenommen hatte, verändert bzw. ergänzt und neu geordnet wieder eingereicht hat. Insoweit fehlt es der Berufungsbegründung an einer hinreichend konkreten Auseinandersetzung mit dem Landgericht, das ausgeführt hat, der Beklagte habe lediglich ein Konvolut von Auftragsdurchschriften vorgelegt und aus sich heraus sei der Schriftsatz vom 12. September 1989 weder für das Gericht noch für die Klägerin in vollem Umfang nachvollziehbar gewesen. Der Beklagte hat sich auch nicht mit den weiteren Ausführungen des Landgerichts auseinandergesetzt, wonach aus den Unterlagen zu ersehen gewesen sei, daß einzelne Aufträge voll bedient und auch verprovisioniert gewesen seien. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei angenommen, daß der Beklagte seine Berufung nicht mehr auf seinen in erster Instanz zur Aufrechnung gehaltenen Vortrag gestützt hat.

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b) Erfolgreich beanstandet aber die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Ausführungen der Berufung zur Rechtfertigung des Anspruchs auf Zahlung von 7324, 04 DM den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügt hätten. Das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht als unzureichend ansehen. Eine Berufungsbegründung, mit der der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers zur Rechtfertigung von zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen auf eine Vielzahl von Urkunden Bezug nimmt, die - wenn auch von der Partei selbst - übersichtlich geordnet sind und die Gegenforderungen vollständig schlüssig belegen, genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. So liegt es hier. Mit der Berufungsbegründung hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in eigener anwaltlicher Verantwortung auf die vom Beklagten selbst gefertigten Übersichten und geordneten Unterlagen Bezug genommen und damit zulässigerweise die Aufstellung des Beklagten über dessen Gegenforderungen zum Vortrag der Berufungsbegründung gemacht. Auch den weiteren Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dazu war zu entnehmen, daß der Beklagte - gestützt auf die vorgelegten Unterlagen - eine restliche Provisionsforderung von 7324, 04 DM weiterverfolgte. Dies genügte vorliegend, das Berufungsbegehren ausreichend zu rechtfertigen. Eine Befassung mit den durch eine Gesamt- und mehrere Einzelübersichten geordneten Einzelurkunden, die vollständig, erschöpfend und auch geeignet sind, das mit der Berufungsbegründung noch verfolgte Zahlungsbegehren zu belegen, macht dies ohne weiteres und innerhalb kurzer Zeit deutlich.

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III. Danach war auf die Revision das Urteil in dem angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.