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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1993, Az.: VII ZR 24/92

Aufhebung; Einspruch; Geschäftsgrundlage; Rechtsgrundlage; Stillegung; Produktionsanlage; Umweltbelastung; Gesundheitsschädigung; Aufwendungsersatz; Wirtschaftsvertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1993
Aktenzeichen
VII ZR 24/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 121, 378 - 396
  • BauR 1993, 458-465 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1993, 2124 (Volltext)
  • JZ 1993, 1158-1163 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 1254-1255 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1993, 335-336 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1856-1860 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1143
  • WM 1993, 1142-1149 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 955-961 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 171-180 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Ministerrat der DDR durch Beschluß wegen umweltbelastender, gesundheitsschädlicher Produktion bei einem volkseigenen Betrieb die Stillegung von Produktionsanlagen angeordnet und führt dieser Beschluß zur Aufhebung eines Wirtschaftsvertrags, der eine Lieferung an den von der Stillegung betroffenen volkseigenen Betrieb zum Gegenstand hat, so ist dieser Betrieb in Ermangelung einer anderweitigen Regelung seinem Vertragspartner regelmäßig zum Aufwendungsersatz nach § 79 I 1 DDR-VertragsG 1982 verpflichtet.

2. § 79 I 1 DDR-VertragsG 1982 weist jedem Partner eines Wirtschaftsvertrags das Risiko zu, daß die Aufhebung des Vertrags auf Umstände in seinem jeweiligen Bereich zurückzuführen ist, und knüpft hieran die Pflicht zum Aufwendungsersatz. Diese Vorschrift enthält insoweit eine abschließende Risikoregelung, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausschließt.

3. Ein vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland zur Post gegebener Einspruch gegen einen auf der Grundlage der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts erlassenen Schiedsspruch ist nach dem Beitritt als Berufung zu behandeln (im Anschluß an BGH, WM 1992, 2151 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 100/91]).

4. Der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft der DDR zur sozialen Marktwirtschaft im Jahr 1990 begründet jedenfalls dann nicht den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bezüglich eines zwischen volkseigenen Betrieben in der DDR vor dem 1.7.1990 geschlossenen Wirtschaftsvertrags, wenn dieser Übergang keine einschneidende Änderung zu Lasten einer Seite bewirkt.

5. Auf vor dem 1.7.1990 zwischen ehemaligen volkseigenen Betrieben geschlossene Wirtschaftsverträge ist das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25.3.1982 auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter anzuwenden (Bestätigung von BGH, WM 1992, 2144).

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Rechtsnachfolger von volkseigenen Betrieben in der früheren DDR. Vorgänger der Klägerin, einer GmbH, ist der VEB Germania Karl-Marx-Stadt; die Beklagte, eine AG, ist Rechtsnachfolgerin des VEB Braunkohlenveredlung Espenhain. Der VEB Germania Karl-Marx-Stadt hatte dem VEB Braunkohlenveredlung Espenhain gemäß Vertrag vom 28. Oktober/7. Dezember 1988 Einbauteile für zwei Schwefelwasserstoff-Austreiber zu liefern.

2

Mit Beschluß vom 8. Februar 1990 (Nr. 13/6/90) erklärte der Ministerrat der DDR, daß die von einer Regierungskommission ausgearbeitete "Konzeption zur Senkung der Umweltbelastung durch die Betriebe Espenhain, Böhlen, Deuben, Rositz und Webau" - Stillegung aller karbochemischen Anlagen bis Dezember 1991 - zustimmend zur Kenntnis genommen werde. Hinsichtlich der Finanzierung der Stillegung wurde in Nr. 5 dieses Beschlusses bestimmt:

3

"Die Aufwendungen für die Stillegung von Anlagen im VEB Braunkohlenveredlung Espenhain, der Schwelerei Deuben sowie in der chemischen Industrie, die Kosten für die Altlastenentsorgung und für die Sanierung von Umweltschäden, die zusätzlichen Kosten für die Qualifizierung und Abfindung der Werktätigen sind unter Berücksichtigung der Kosteneinsparungen bei Einstellung des Betriebes als Stillegungskosten zu planen und aus dem Staatshaushalt zu finanzieren."

4

Im Hinblick auf diesen Beschluß forderte der VEB Braunkohlenveredlung Espenhain mit Fernschreiben vom 12. Februar 1990 die Aufhebung des genannten Vertrags, der der VEB Germania Karl-Marx-Stadt am 14. Februar 1990 zustimmte.

5

Der VEB Germania Karl-Marx-Stadt, der vor der Umwandlung in die klagende GmbH noch in VEB Germania Chemnitz unbenannt wurde, hat gemäß § 79 des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 293) (VertragsG) Ersatz seiner bis zur Vertragsaufhebung entstandenen Aufwendungen geltend gemacht. Er hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 1990 beim Bezirksvertragsgericht Leipzig beantragt, den VEB Braunkohlenveredlung Espenhain zur Zahlung von 47335 Mark der DDR Aufwendungsersatz zu verpflichten. Dieser hat den Aufwendungsersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten.

6

Die Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Leipzig-Stadt, auf die das Verfahren übergegangen ist, gab den inzwischen an die Stelle der beiden volkseigenen Betriebe getretenen Parteien mit Verfügung vom 16. August 1990 auf, eine außergerichtliche Klärung der Höhe des Aufwendungsersatzes anzustreben. Die Klägerin hat daraufhin ein von beiden Parteien unterzeichnetes Beratungsprotokoll vom 22. August 1990 vorgelegt. Darin heißt es u.a.:

7

"Germania GmbH wies an Hand vorgelegter Unterlagen nach, daß eine Forderung in Höhe von 43.580,24 M berechtigt ist.

8

Espenhain geht davon aus, daß die Aufwendungen in der vorgenannten Höhe als bewiesen gelten.

9

Im Umfang von 3774,76 M erklärt Germania Antragsrücknahme, somit verbleibt eine Gesamtforderung in Höhe von 21790,12 DM.

10

Bezüglich der Mat.Position Blech 3 mm 11280,-- M besteht mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verwertungsmöglichkeit bei Germania ab Oktober 1990. Der Einsatz dieses Materials ist für die Germania Komm.Nr. 25 5808 00/... bestimmt.

11

BV Espenhain behält sich das Recht vor, den Einsatz des Materials zum vorgenannten Zeitpunkt zu prüfen. Bei Aufrechterhaltung des vorgenannten Vertrags und damit Einsatz des Materials erfolgt die Gutschrift gegenüber Espenhain zum aktuellen Tagespreis dieser Materialart."

12

Die Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts Leipzig-Stadt hat die Beklagte mit Schiedsspruch vom 4. September 1990 verpflichtet, an die Klägerin 21790,12 DM zu zahlen, und im übrigen das Verfahren eingestellt.

13

Die Beklagte hat gegen diesen Schiedsspruch mit einem undatierten an das Stadtgericht Berlin, Senat für Handelssachen, adressierten Schriftsatz Einspruch eingelegt, der am 2. Oktober 1990 zur Post gegeben worden, am 8. Oktober 1990 beim Landgericht Berlin eingegangen und von dort später an das Bezirksgericht Dresden weitergeleitet worden ist. Der Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden hat den Einspruch der Beklagten als Berufung behandelt und diese zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist nicht begründet.

15

I. 1. Das Bezirksgericht hat den Einspruch der Beklagten als Berufung behandelt und diese für zulässig erachtet.

16

2. Das läßt - entgegen der Revisionserwiderung - keine Rechtsfehler erkennen.

17

a) Der von der Beklagten eingelegte Einspruch, der seine Grundlage in der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 18. April 1963 in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 12. März 1970 (GBl. DDR II S. 205 ff) (SVGVO) hat, ist nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland als Berufung zu behandeln. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel war der Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden zuständig.

18

aa) Nach Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 1 Einigungsvertrag richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das am 3. Oktober 1990 bereits eingelegt war oder zwar noch nicht eingelegt war, bei dem aber die Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen war, grundsätzlich nach Bundesrecht. Diese Bestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der DDR Rechtskraft vor dem 3. Oktober 1990 bereits eingetreten ist, unberührt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1990 - V ZR 319/90, I ZR 319/90 = WM 1991, 115, 116).

19

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Schiedssprüche, die auf der Grundlage der SVGVO ergingen, waren ursprünglich allerdings "endgültig" (§ 37 Abs. 3 SVGVO). Der in § 50 SVGVO vorgesehene Einspruch gegen Schiedssprüche war nur eine Anregung gegenüber dem Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts, eine Entscheidung des Bezirksvertragsgerichts zu überprüfen. Der Einspruch war nicht mit der für Rechtsmittel auch nach dem Recht der DDR charakteristischen Devolutivwirkung ausgestattet (vgl. Kommentar zur SVGVO, Autorenkollektiv Walter u.a., 1971, § 50 Rdn. 1. 2, Vorbemerkungen vor §§ 49-55 Rdn. 2, § 37 Rdn. 2. 8).

20

Durch die Durchführungsverordnung zum Gerichtsverfassungsgesetz - Umgestaltung des Staatlichen Vertragsgerichts - vom 6. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 284) (GVG DVO) wurden jedoch die bisher vom Staatlichen Vertragsgericht wahrgenommenen Aufgaben bei der Entscheidung von Handelssachen den ordentlichen Gerichten übertragen (§ 1 GVG DVO), wobei die am 1. Juli 1990 beim Staatlichen Vertragsgericht anhängigen Verfahren noch auf der Grundlage der SVGVO zu entscheiden waren (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 7 GVG DVO). Dies galt auch für die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen, die - wie der Schiedsspruch im vorliegenden Fall - von den Kammern für Handelssachen bei den Kreisgerichten nach dem 1. Juli 1990 noch auf der Grundlage der SVGVO getroffen worden waren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Fall 2, § 2 Abs. 1, § 7 GVG DVO). Hierbei waren die in Abschnitt VII der SVGVO (Nachprüfung von Entscheidungen) für den Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts festgelegten Aufgaben vom Stadtgericht Berlin entsprechend wahrzunehmen (§ 4 Abs. 3 GVG DVO). Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, daß die Durchführungsverordnung zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVG DVO) das Einspruchsverfahren zu einem echten Rechtsmittelverfahren umgestaltet hat (KG WM 1991, 921, 923). Der Einspruch der Beklagten gegen den vom Kreisgericht noch auf der Grundlage der SVGVO erlassenen Schiedsspruch stellt daher ein echtes Rechtsmittel dar, das nach dem 3. Oktober 1990 als Berufung zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 100/91 = WM 1992, 2151, 2152 [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 100/91] = EWiR 1992, 1235 m. Anm. Briesemeister).

21

bb) Für die Entscheidung über den ab 3. Oktober 1990 als Berufung zu behandelnden Einspruch war der Senat für Handelssachen des Bezirksgerichts Dresden zuständig. Mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurden für Berufungen in Handelssachen im Sinne des § 95 GVG (mit Ausnahme der Nummer 4 c und f) die Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten zuständig, in deren Bezirk die jeweilige Landesregierung ihren Sitz hat (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 1 h Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 e Abs. 2 Einigungsvertrag).

22

b) Der als Berufung zu behandelnde Einspruch ist auch fristgerecht eingelegt worden.

23

aa) Nach Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 h Einigungsvertrag richtet sich der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem 3. Oktober 1990 begonnen hat, nach den in der DDR geltenden Gesetzen. Der von der Kammer für Handelssachen des Kreisgerichts erlassene Schiedsspruch ist der Beklagten am 18. September 1990 vor Wirksamwerden des Beitritts zugegangen. Für die Frist maßgebend ist deshalb § 50 Abs. 2 SVGVO als einschlägige Vorschrift des Rechts der DDR (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. Satz 1 GVG DVO). Nach § 50 Abs. 2 SVGVO ist der Einspruch gegen einen Schiedsspruch innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung einzureichen (Satz 1); die Frist ist mit der Übergabe des Einspruchs an die Post gewahrt (Satz 2). Die Beklagte hat ihren an das Stadtgericht Berlin, Senat für Handelssachen, adressierten Einspruch am 2. Oktober 1990 zur Post gegeben, als dieses Gericht für die Entscheidung über den Einspruch noch zuständig war (§ 4 Abs. 3 GVG DVO). Damit ist die maßgebende Zweiwochenfrist des § 50 Abs. 2 SVGVO gewahrt.

24

c) Der als Berufung zu behandelnde Einspruch ist ferner auch formgerecht eingelegt worden, obgleich die Einlegung nicht dem an sich vor den Bezirksgerichten herrschenden Anwaltszwang gerecht wird.

25

aa) Zwar richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das am 3. Oktober 1990 bereits eingelegt ist, grundsätzlich nach der ZPO (Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 1 Einigungsvertrag). Danach besteht vor den Bezirksgerichten Anwaltszwang (§ 78 ZPO) mit der in Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 5 b Satz 2 Einigungsvertrag bestimmten Maßgabe. Dieser Grundsatz erfährt jedoch in Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 2 Einigungsvertrag eine Einschränkung: War das Rechtsmittel bereits vor dem 3. Oktober 1990 unter Beachtung der Formvorschriften des Rechts der DDR eingelegt, so führen seit dem 3. Oktober 1990 geltende verschärfte Formvorschriften nicht zu seiner Unzulässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 53/91 = ZIP 1992, 726, 727 f). Der Begriff der Formvorschriften ist dabei in einem weiteren Sinn zu verstehen; auch der Anwaltszwang fällt darunter (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. Einl. VII Rdn. 46; Erläuterungen zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817 S. 32).

26

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der als Berufung zu behandelnde Einspruch formgerecht eingelegt worden. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SVGVO, der maßgeblichen Vorschrift des Rechts der DDR, ist die Frist für die Einlegung eines Einspruchs bereits mit dessen Übergabe an die Post gewahrt. Dies war hier am 2. Oktober 1990 noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Fall. Der Einspruch ist daher, obgleich er bei Gericht erst nach dem 3. Oktober 1990 eingegangen ist, bereits vor diesem Zeitpunkt rechtzeitig eingelegt worden. Ausreichend ist daher gemäß Anl. I, Kap. III, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 28 i Satz 2 Einigungsvertrag die Beachtung der einschlägigen Formvorschriften des Rechts der DDR, nämlich der Vorschriften der SVGVO, die keinen Anwaltszwang bei der Einspruchseinlegung kennen und denen der Einspruch im übrigen genügt (§ 50 Abs. 3 SVGVO).

27

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für die Rechtsbeziehungen der Parteien sei das Vertragsgesetz maßgebend, da der Vertragsschluß vor dem 1. Juli 1990 erfolgt sei (§ 4 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 483) (GAufhÄndG); Art. 232 § 1 EGBGB).

28

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

29

a) Allerdings ergibt sich die Anwendbarkeit des Rechts der früheren DDR nicht unmittelbar aus Art. 232 § 1 EGBGB. Soweit in dieser Vorschrift die Weiteranwendung des bisherigen im Beitrittsgebiet geltenden Rechts vorgesehen ist, setzt dies die Anwendbarkeit des Rechts der früheren DDR nach den Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts voraus (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 52. Aufl. Art. 236 EGBGB Rdn. 5; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 = NJW-RR 1992, 1474, 1475 zur entsprechenden Frage bei Art. 234 EGBGB). Bei Art. 232 § 1 EGBGB handelt es sich um eine intertemporale Übergangsvorschrift, die das Recht der früheren DDR als bisheriges Recht beruft, wenn dieses nach den Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 aaO).

30

b) Nach den Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts ist das Recht der früheren DDR hier anwendbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Gerichte in den neuen Bundesländern nach dem Wirksamwerden des Beitritts weiterhin das Kollisionsrecht des Rechtsanwendungsgesetzes vom 5. Dezember 1975 (GBl. DDR I S. 748, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 1990 (GBl. DDR I S. 10) (RAG) zugrunde legen müssen, was zu einem gespaltenen innerdeutschen Kollisionsrecht führen würde (so Dörner, Festschrift für Werner Lorenz, 1991, 321, 323 ff, 327 ff), oder ob ein einheitliches innerdeutsches Kollisionsrecht nunmehr in ganz Deutschland gilt (so Palandt/Heldrich aaO Art. 236 EGBGB Rdn. 4 mit Nachweisen zum Streitstand). Denn nach beiden Auffassungen ist im vorliegenden Fall, der ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet aufweist, das Recht der früheren DDR anwendbar.

31

c) Intertemporal bleibt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach Art. 232 § 1 EGBGB im vorliegenden Fall, in dem der Vertrag zwischen den Vorgängern der Parteien im Jahre 1988 geschlossen worden ist, das Vertragsgesetz als Recht der früheren DDR anwendbar. Dieses Gesetz ist auf vor dem 1. Juli 1990 zwischen ehemaligen volkseigenen Betrieben geschlossene Wirtschaftsverträge auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter anzuwenden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 = WM 1992, 2144, 2147, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem steht die Aufhebung des Vertragsgesetzes durch § 4 Nr. 1 GAufhÄndG zum 1. Juli 1990 nicht entgegen. Entsprechend allgemeinen intertemporalen Regeln ist die weitere Anwendbarkeit des Vertragsgesetzes auf vor dem 1. Juli 1990 zustande gekommene Verträge (sog. Altfälle) nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, aaO 2147).

32

III. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Aufwendungsersatzpflicht der Beklagten ergebe sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG. Der Ministerratsbeschluß vom 8. Februar 1990 enthalte keine Regelung der Frage, wer von zwei beteiligten Betrieben im Verhältnis untereinander die der Klägerin entstandenen Aufwendungen zu tragen habe. Vorliegend sei Ursache für die vereinbarte Vertragsaufhebung gewesen, daß bei der Beklagten der Bedarf für die zu liefernden Einbauteile weggefallen sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte für den von ihr geltend gemachten Ausschluß des Aufwendungsersatzanspruchs auf die bisherige Auslegung des § 79 VertragsG für die Fälle, in denen ein Wirtschaftsvertrag in Durchführung einer Entscheidung des Ministerrats oder einer sonstigen übergeordneten Stelle aufgehoben oder abgeändert worden sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich der Ausnahmetatbestand gegeben, daß der Ministerratsbeschluß sachlich von einem der Vertragspartner verursacht worden sei. Maßgebend für diesen Beschluß sei nämlich der Bericht der eingesetzten Regierungskommission gewesen, in dem dargelegt worden sei, daß die karbochemische Produktion im Betrieb der Beklagten mit einer so hohen Umweltbelastung und derart gravierenden gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Arbeitnehmer verbunden gewesen sei, daß die totale Stillegung sämtlicher karbochemischer Anlagen bis Ende 1991 für notwendig erachtet worden sei. Der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 79, 108 Vertragsgesetz setze keine Pflichtverletzung voraus.

33

2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

34

a) Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG gegen die Beklagte zu.

35

aa) Der Senat ist nicht gehindert, das im vorliegenden Fall anwendbare Recht der DDR nachzuprüfen, da das Recht der DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland nunmehr revisibel ist, soweit sich der Geltungsbereich dieses Rechts über den Bezirk eines Oberlandesgerichts (Bezirksgerichts) hinaus erstreckte (§ 549 Abs. 1 ZPO) (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 = WM 1992, 2144, 2146, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, mit ausführlicher Begründung).

36

bb) Das Vertragsgesetz ist auf den von den Vorgängern der Parteien geschlossenen Vertrag vom 28. Oktober/7. Dezember 1988 anwendbar, da es sich bei diesem Vertrag um einen Wirtschaftsvertrag zwischen volkseigenen Betrieben handelt (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 VertragsG). Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG hat der Partner, der die Aufhebung eines Wirtschaftsvertrags verursacht hat oder bei dem die Umstände eingetreten sind, die zur Aufhebung geführt haben, dem anderen Partner die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VertragsG kann durch Rechtsvorschriften, für beide Partner verbindliche Entscheidungen oder durch Partnervereinbarung etwas anderes festgelegt werden.

37

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Ministerratsbeschluß vom 8. Februar 1990 keine anderweitige Regelung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 VertragsG enthält. Eine solche anderweitige Regelung folgt insbesondere nicht daraus, daß Beschlüsse des Ministerrats nach dem Recht der DDR Rechtsnormqualität besaßen (vgl. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Ministerrat der DDR vom 16. Oktober 1972, GBl. DDR I S. 253; Art. 78 Abs. 2 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974) und für alle Staats- und Wirtschaftsorgane, staatlichen Einrichtungen und volkseigenen Betriebe verbindlich waren (vgl. Verfassung der DDR, Dokumente Kommentar, herausgegeben von Sorgenicht u.a., 1969 Art. 79 Anm. 4). Unbeschadet dieser Verbindlichkeit betrifft Nr. 5 des Ministerratsbeschlusses vom 8. Februar 1990 lediglich die Verpflichtungen des Staates im Zusammenhang mit der Stillegung der karbochemischen Anlagen. Unter anderem sind danach die Aufwendungen für die Stillegung von Anlagen als Stillegungskosten zu planen und aus dem Staatshaushalt zu finanzieren. Eine Regelung des Aufwendungsersatzes im Verhältnis vertraglich gebundener volkseigener Betriebe untereinander im Falle der Vertragsaufhebung enthält der Ministerratsbeschluß vom 8. Februar 1990 nicht. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.

38

dd) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im übrigen angenommen, daß der Klägerin ein Anspruch gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG auf Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen zusteht.

39

(1) Aufwendungsersatz war nach der in der früheren DDR herrschenden Auffassung nicht abhängig von der Verantwortlichkeit (Kommentar zum Vertragsgesetz, Autorenkollektiv Enzmann u.a., 2. Aufl., 1989 § 79 Anm. 1). Er war seinem rechtlichen Charakter nach eine auf dem Prinzip objektiver Zurechnung beruhende Ausgleichsleistung, die ihre Wurzeln im Risikobereich des Ausgleichspflichtigen hat (vgl. Jänkel, WR 3/1978, Beilage S. I; ferner Sproß DtZ 1992, 37, 41). Die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG gewährleistete, daß die finanziellen Auswirkungen einer Vertragsaufhebung bei demjenigen Partner lokalisiert wurden, der sie verursacht hat oder bei dem die Umstände für sie eingetreten sind (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz aaO § 79 Anm. 1).

40

Allerdings galten nach der grundsätzlichen Feststellung des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts Nr. 4/1986 über die Änderung und Aufhebung von Leistungsverträgen vom 10. September 1986 (GF 4/1986) (veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts (VuM/StVG) 1987 Nr. 1) Bilanzentscheidungen und diese konkretisierende Führungsentscheidungen sowie Entscheidungen im Rahmen der operativen Steuerung als keinem der Partner zuordenbare Umstände (GF 4/1986 Nr. 3.1.1 Satz 2). Dies galt jedoch nicht, sofern einer der Partner die jeweilige Entscheidung durch sein Verhalten verursacht hat (GF 4/1986 Nr. 3.1.1 Satz 3). Entsprechendes wie für die genannten Entscheidungen galt für Ministerratsbeschlüsse, wenn auf ihrer Grundlage Verträge aufgehoben wurden (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz aaO § 79 Anm. 2.3). Wurde in Durchführung einer Entscheidung des Ministerrats zur Durchführung des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses ein Wirtschaftsvertrag aufgehoben, so bestanden nach der Praxis des Zentralen Vertragsgerichts (ZVG-23-AM-253/73, veröffentlicht in: Aus der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts 4 (1975), 180, 181) zwischen den Partnern keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz, sofern die Entscheidung nicht sachlich durch sie verursacht wurde.

41

Soweit grundsätzliche Feststellungen, die der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts unter der Geltung der SVGVO zur Wahrung der Einheitlichkeit in der Spruchpraxis erließ (§ 6 Satz 2 SVGVO), seinerzeit verbindliche Wirkung hatten (vgl. Kommentar zur SVGVO aaO § 6 Anm. 2. 2 und 2. 3), ist diese allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedenfalls mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland entfallen. Eine solche Bindungswirkung wäre schon deshalb rechtsstaatswidrig, weil die Vertragsgerichte Behörden zur Regelung von Vertragskonflikten waren (Horn, EWiR 1992, 97, 98). Die grundsätzlichen Feststellungen sind vielmehr nur wie Entscheidungen und Äußerungen im Schrifttum bei der Auslegung des Vertragsgesetzes heranzuziehen.

42

(2) Nach diesen Grundsätzen, die keinen rechtsstaatlichen Bedenken begegnen und von denen deshalb auch der Senat bei der Anwendung des Vertragsgesetzes auf Sachverhalte aus der Zeit des Bestehens der früheren DDR ausgeht, ist ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Vertragsgesetz gegeben.

43

Der Ministerratsbeschluß vom 8. Februar 1990, der Ursache für die Vertragsaufhebung war, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die umweltbelastenden und gesundheitsschädlichen Auswirkungen der karbochemischen Produktion im Betrieb Espenhain und in den übrigen erfaßten Betrieben zurückzuführen. Bei diesem Ministerratsbeschluß handelt es sich daher nicht um eine vom Betrieb der Beklagten losgelöste Entscheidung zur Gestaltung des volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozesses, sondern um eine Entscheidung, die ihre Wurzeln im Bereich des Betriebs der Beklagten hat. Die zur Vertragsaufhebung führenden Umstände sind der Beklagten daher auch unter Berücksichtigung dieses Beschlusses objektiv zurechenbar. Ob, wie die Revision geltend macht, der Vorgänger der Beklagten unter den Bedingungen der Planwirtschaft wegen eingeschränkter betriebsorganisatorischer und vertraglicher Entscheidungsfreiheit nicht anders handeln konnte und keine Möglichkeit hatte, die Umweltbelastungen zu vermeiden, ist insoweit unerheblich. Im Unterschied zum Schadensersatz setzt Aufwendungsersatz die Abwendbarkeit der zur Ersatzpflicht führenden Umstände nicht voraus (vgl. Jänkel, WR 3/1978, Beilage S. I; Kommentar zum Vertragsgesetz aaO § 79 Anm. 1).

44

b) Keinen Erfolg hat die Revision auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß gemäß § 108 Abs. 3 i.V.m. § 106 Abs. 3 VertragsG zumindest die Herabsetzung des Aufwendungsersatzes gerechtfertigt sei.

45

aa) Nach § 108 Abs. 3 i.V.m. § 106 Abs. 3 VertragsG kann der Aufwendungsersatz ausnahmsweise herabgesetzt werden, wenn das die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen. Durch die Herabsetzung, die Ausnahmecharakter trägt, sollen etwaige Härten und Unbilligkeiten reguliert werden, die sich aus der gesetzlichen Normierung im Einzelfall ergeben können (vgl. Kommentar zum Vertragsgesetz aaO § 108 Anm. 2. 5 i.V.m. § 106 Anm. 3. 1).

46

bb) Eine Herabsetzung des Aufwendungsersatzes nach diesen Vorschriften kommt entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Härte oder Unbilligkeit in diesem Sinne ergibt.

47

c) Auch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt eine gänzliche oder teilweise Freistellung der Beklagten von der Aufwendungsersatzverbindlichkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG nicht in Betracht.

48

aa) Allerdings ist das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich auch auf vor dem 1. Juli 1990 in der DDR entstandene vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 = WM 1992, 2144, 2148 f, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze zum Staatsvertrag zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 332, 339 WWSUVtr), der durch das Verfassungsgesetz der DDR vom 21. Juni 1990 von der Volkskammer bestätigt wurde (GBl. DDR I S. 331), unter A. I. Nr. 2 Satz 2 ausdrücklich aufgeführt. Die in diesem Protokoll vereinbarten Leitsätze sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 WWSUVtr Bestandteil des Staatsvertrags; fortbestehendes Recht ist gemäß diesen Leitsätzen auszulegen und anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, aaO 2148 f).

49

bb) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Vertragsschluß bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91 = WM 1992, 2144, 2149 m.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Jedenfalls in einem eingeschränkten Sinn kann von einem Geschäftswillen der Parteien grundsätzlich auch bei einem Vertragsschluß nach dem Vertragsgesetz unter der Geltung des planwirtschaftlichen Systems gesprochen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, aaO 2149).

50

cc) Weder die Stillegung der karbochemischen Anlagen infolge des Ministerratsbeschlusses vom 8. Februar 1990 noch der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft der DDR zur sozialen Marktwirtschaft begründen im vorliegenden Fall den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

51

(1) Ob der Fortbestand der karbochemischen Produktion im Betrieb Espenhain überhaupt Geschäftsgrundlage für den zwischen den Vorgängern der Parteien im Jahre 1988 geschlossenen Vertrag über die Lieferung der Einbauteile für zwei Schwefelwasserstoff-Austreiber war, kann dahinstehen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei fällt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, aaO 2149; BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 = NJW 1992, 2690, 2691; BGH, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 = BGHZ 74, 370, 373). Die Aufteilung der vertraglichen Risikosphären kann sich aus der vertragstypischen Regelung durch das dispositive Gesetzesrecht und dem darin zum Ausdruck kommenden Beurteilungsmaßstab ergeben; sie kann aber auch im Wege der notfalls ergänzenden Auslegung ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiabsprachen zu entnehmen sein, die vorrangig zu beachten sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1979 aaO 373 f).

52

Die hier mangels einer anderweitigen Regelung im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 2 VertragsG anwendbare Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG weist jeder Partei eines Wirtschaftsvertrags das Risiko zu, daß die Aufhebung des Vertrags auf Umstände in ihrem jeweiligen Bereich zurückzuführen ist, und knüpft hieran die Pflicht zum Aufwendungsersatz. Eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Risiko abschließend regelt (vgl. Senat, Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 239/71 = NJW 1973, 318, 320, insoweit in BGHZ 60, 14 nicht abgedruckt). So liegt der Fall hier. § 79 Abs. 1 VertragsG regelt das Risiko, daß der Bedarf eines volkseigenen Betriebs für eine Leistung infolge Stillegung seiner Produktionsanlagen wegfällt, abschließend. Deshalb ist für einen Rückgriff auf die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die Stillegung der karbochemischen Anlagen infolge des Ministerratsbeschlusses vom 8. Februar 1990 kein Raum.

53

(2) Auch der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur sozialen Marktwirtschaft im Jahr 1990 begründet den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im vorliegenden Fall nicht. Es kann hier dahinstehen, ob die planwirtschaftliche Ordnung, unter deren Geltung der Vertrag vom 28. Oktober/7. Dezember 1988 geschlossen wurde, in solcher Allgemeinheit Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag war und ob im Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur sozialen Marktwirtschaft im Jahr 1990 ein Wegfall dieser Geschäftsgrundlage liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - VIII ZR 28/92 = ZIP 1993, 234, 237). Im vorliegenden Fall scheidet eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage jedenfalls aus einem anderen Grund aus.

54

Die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn es sich um eine derart einschneidende Änderung handelt, daß ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung für die betroffene Partei deshalb unzumutbar wäre (vgl. Senat, Urteil vom 20. März 1969 - VII ZR 29/67 = WM 1969, 1019, 1021; Senat, Urteil vom 28. September 1964 - VII ZR 47/63 = WM 1964, 1253, 1254). Eine solche einschneidende Änderung hat der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur sozialen Marktwirtschaft hier nicht bewirkt. Vielmehr hat bereits die Vertragsaufhebung im Anschluß an den Ministerratsbeschluß vom 8. Februar 1990 die Pflicht des Vorgängers der Beklagten zur Leistung von Aufwendungsersatz nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG ausgelöst. Die Aufwendungsersatzverbindlichkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG war daher noch unter der Geltung des planwirtschaftlichen Systems bereits beim Vorgänger der Beklagten entstanden. Der spätere Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft der DDR zur sozialen Marktwirtschaft hat hier nur dazu geführt, daß die Beklagte ihre marktwirtschaftliche Existenz mit Altschulden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG begonnen hat, die bereits unter der Geltung des planwirtschaftlichen Systems der früheren DDR bei ihrem Vorgänger entstanden waren. Dieser Übergang hat daher keine einschneidende Änderung mehrbewirkt.

55

d) Eine Freistellung der Beklagten von der Aufwendungsersatzverbindlichkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VertragsG ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Weder das Grundgesetz noch das in Anlehnung an das Grundgesetz reformierte Verfassungsrecht der DDR, wie es mit Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR vom 17. Juni 1990 (Verfassungsgrundsätze) (GBl. DDR I S. 299) sowie mit Gesetz vom 21. Juni 1990 zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 (WWSUVtr) (Verfassungsgesetz, GBl. DDR I S. 331, 332) kodifiziert worden ist, gebieten eine Korrektur der Risikoverteilung, die sich nach dem Vertragsgesetz ergibt.

56

aa) Der Ministerratsbeschluß vom 8. Februar 1990 ist nicht am Grundgesetz zu messen, da er zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Grundgesetz im Beitrittsgebiet noch nicht in Kraft war (BVerfG DtZ 1992, 353; BVerfGE 84, 90, 122 f). Entsprechendes gilt für das reformierte Verfassungsrecht der DDR, das zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht in Kraft war.

57

bb) Das Ergebnis der Anwendung von § 79 VertragsG begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken.

58

(1) Dies gilt zunächst für das Grundgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Gesetzgebers herleiten, für Rechtsbeziehungen der ehemals volkseigenen Betriebe eine Sonderregelung bezüglich ihrer Altschulden zu treffen (BVerfG DtZ 1991, 376). Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, die aus volkseigenen Betrieben entstandenen Gesellschaften finanziell so zu stellen, als wären sie in der Vergangenheit nicht im sozialistischen Rechtssystem der früheren DDR, sondern unter der Geltung des Grundgesetzes gegründet und tätig geworden (BVerfG DtZ 1991, 376, 377). Entsprechendes wie für den Gesetzgeber gilt auch für die Gerichte.

59

(2) Für das in Anlehnung an das Grundgesetz reformierte Verfassungsrecht der DDR gelten dieselben Grundsätze.

60

IV. 1. Das Berufungsgericht hält die Einwendungen der Beklagten zur Höhe des Aufwendungsersatzes für unbegründet, da insoweit schon eine bindende Einigung der Parteien vorliege. In dem von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Protokoll vom 22. August 1990 sei festgelegt, daß die Beklagte davon ausgehe, daß die Aufwendungen in der von der Klägerin zuletzt noch geltend gemachten Höhe von 21790,12 DM als bewiesen gälten. Falls die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit auf die in dem Protokoll außerdem enthaltene Vereinbarung hinsichtlich einer etwaigen nachträglichen Reduzierung des Aufwendungsersatzes hätte berufen wollen, hätte sie dazu konkret vortragen müssen, daß sie in diesem Punkt die Sachlage überprüft habe und an welcher Stelle das Material wieder hätte eingesetzt werden können. Das habe die Beklagte nicht getan.

61

2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

62

a) Das Vertragsgesetz läßt gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 2 Vereinbarungen der Vertragspartner bezüglich der Höhe des Aufwendungsersatzes zu. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, daß die Parteien bei der Beratung am 22. August 1990 eine bindende Einigung über die Höhe des Aufwendungsersatzes getroffen haben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 = NJW 1992, 1968, 1969; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - IX ZR 33/90 = WM 1991, 495, 496) [BGH 13.12.1990 - IX ZR 33/90]. Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Soweit es in dem Protokoll heißt, die Beklagte gehe "davon aus, daß die Aufwendungen in der vorgenannten Höhe als bewiesen gelten", zwingt dies entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, in der Vereinbarung vom 22. August 1990 einen die freie Beweiswürdigung einschränkenden, unter der Geltung der ZPO unzulässigen Beweisvertrag (vgl. Zöller/Stephan, ZPO 17. Aufl. § 286 Rdn. 8) zu sehen.

63

Soweit sich die Parteien in der Vereinbarung vom 22. August 1990 im übrigen auf eine Gesamtforderung von 21790, 12 DM geeinigt haben, entspricht dies der nach Art. 10 Abs. 5 WWSUVtr i.V.m. Anlage I, Art. 7 § 1 gebotenen Umstellung im Verhältnis 2 Mark der DDR zu 1 DM der bereits vor dem 1. Juli 1990 entstandenen Aufwendungsersatzforderung.

64

b) Keinen Erfolg hat die Revision auch mit ihrer Rüge, daß ein Sachvortrag der Klägerin zu ihrer Aufwendungsminderungspflicht gemäß § 79 Abs. 2 VertragsG fehle, worauf die Beklagte hingewiesen habe.

65

Grundsätzlich sind nach dieser Vorschrift allerdings Materialien und angearbeitete Teile zu verwerten (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VertragsG); der erzielte oder bei ordnungsgemäßem Verhalten mögliche Erlös ist auf die Aufwendungen anzurechnen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VertragsG).