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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1993, Az.: 1 StR 49/93

Mord; Habgier; Vermögen des Täters; Vermögensvermehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1993
Aktenzeichen
1 StR 49/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Kriminalistik 1994, 279
  • MDR 1993, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 384 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1664-1665 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 469-470

Amtlicher Leitsatz

Die Annahme von Habgier setzt voraus, daß sich das Vermögen des Täters - objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung - durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder daß durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines aus Habgier begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, da die Feststellungen des Landgerichts die Annahme von Habgier nicht tragen. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

2

1. Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

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Der Angeklagte hatte in einer Bar zwei junge miteinander verwandte Ausländerinnen kennengelernt und mit einer von ihnen alsbald ein Verhältnis begonnen. Er nahm beide in seine Wohnung auf und vermittelte sie zum Zwecke der Prostitutionsausübung in eine (andere) Bar, die von dem späteren Tatopfer A. betrieben wurde. Der Angeklagte vereinbarte mit A., daß dieser dem Angeklagten je ein Viertel des Verdienstes, den die beiden Zeuginnen in der Bar durch die Prostitutionsausübung erzielen würden, überlassen werde. Diese Vereinbarung wurde auch etwa zwei Wochen lang eingehalten. Dann verließen die Zeuginnen die Wohnung des Angeklagten, nachdem offenbar geworden war, daß er noch eine andere Freundin hatte, und zogen in eine Unterkunft des A.. Nachdem keine Beziehungen zwischen den Zeuginnen und dem Angeklagten mehr bestanden und A. selbst für die Unterkunft der Zeuginnen aufkommen mußte, stellte dieser die Zahlungen an den Angeklagten ein. Aufforderungen des Angeklagten an die Zeuginnen, unmittelbar an ihn zu bezahlen, blieben ebenso erfolglos wie sein Versuch, die Zeuginnen zu einer Tätigkeit in einer anderen Bar zu veranlassen. Der Angeklagte wollte sich mit dem Verlust seiner Einnahmequelle nicht abfinden und bemühte sich immer wieder vergeblich, A. zu weiteren Zahlungen zu veranlassen. Es kam hierüber zu wiederholten, (verbalen) Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und A., die sich - insoweit ist den Urteilsgründen nichts genaues zu entnehmen - ersichtlich über einige Tage oder sogar Wochen hinstreckten. Nachdem er dies wiederholt angekündigt hatte, erschoß der Angeklagte A. am 15. Januar 1992 im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung mit einer Pistole.

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2. In diesem Verhalten sieht die Strafkammer das Mordmerkmal der Habgier erfüllt, da sein "entscheidender Beweggrund ... sein hemmungsloses Streben nach der fortlaufenden Einnahmequelle an den Verdiensten der Mädchen" war und er sich mit der Verweigerung von Zahlungen durch A. "nicht abfinden wollte".

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3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

6

a) Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (BGHSt 29, 317 m.w.Nachw.).

7

Voraussetzung hierfür ist, daß sich das Vermögen des Täters - objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung - durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder daß durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter sich durch den Tod des Opfers die Möglichkeit schaffen will, einen dem Opfer gehörenden Vermögensgegenstand wegzunehmen (vgl. BGHSt 29, 317, 318), wenn er durch den Tod des Opfers dessen Erbe wird (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 8), wenn er Begünstigter einer für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossenen Lebensversicherung ist (vgl. BGHSt 32, 38, 40, 43), oder auch, wenn der Täter das Opfer tötet, um dafür eine Belohnung zu erhalten (Jähnke a.a.O.). Auch die Absicht, sich durch die Tötung von einer drückenden Schuld oder einer Unterhaltsverpflichtung zu befreien, begründet nach der Rechtsprechung das Mordmerkmal der Habgier (vgl. OGHSt 1, 81; BGHSt 10, 399).

8

b) Eine derartige oder eine damit vergleichbare Verknüpfung zwischen dem Tod des Opfers und einer Bereicherung des Täters ist hier bisher nicht ersichtlich.

9

Der Tod von A. schloß künftige Zahlungen durch ihn an den Angeklagten aus. Feststellungen darüber, daß als Folge des Todes des A. auf andere Weise Teile der von den Zeuginnen durch Prostitutionsausübung erzielten Einnahmen dem Angeklagten zufließen würden oder daß er dies zumindest glaubte, enthalten die Urteilsgründe nicht. Die Urteilsgründe ergeben bisher vielmehr nur, daß der Angeklagte A. aus Wut und Verärgerung darüber tötete, daß die von ihm erhoffte Steigerung seiner Einnahmen ausblieb, ohne daß er durch seine Tat diesem Ziel objektiv oder nach seiner Vorstellung näher gekommen wäre.

10

Dies rechtfertigt die Annahme von Habgier nicht.

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4. Auf der Grundlage ihrer gegenteiligen Auffassung hat die Strafkammer zwischen der Tötung aus Habgier einerseits und den daneben noch vorliegenden Motiven von "Wut und Verärgerung" differenziert und hierin "keinen selbständigen niedrigen Beweggrund" i.S.d. § 211 StGB gesehen.

12

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls bei der Prüfung dieses Mordmerkmals folgendes zu beachten haben:

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Eine Tötung ist aus einem niedrigen Beweggrund erfolgt, wenn das Motiv der Tat nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (vgl. BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Niedrige Beweggründe 11 m.w.Nachw.). In diese Gesamtwürdigung kann gegebenenfalls auch einbezogen werden, wenn der Angeklagte A. - auch - deshalb tötete, um zu verdeutlichen, "daß er ... jetzt und in Zukunft ernstzunehmen sei". Voraussetzung für eine

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Einbeziehung dieses Gesichtspunkts in die gebotene Gesamtwürdigung wäre jedoch, daß die zugrundeliegende Annahme zweifelsfrei zur Überzeugung der Strafkammer festgestellt wäre. Der bisher hierzu gegebene Hinweis, daß das Verhalten des Angeklagten nach der Tat auf die genannte Absicht "hindeutet", kann eine entsprechende Überzeugung nicht belegen (vgl. BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO, 10. Aufl. § 261 Rdn. 9 m.w.Nachw.).

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5. Infolge der Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden.