Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1993, Az.: IV ZR 229/92
Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Fehlende Antragstellung; Kein nicht zu ersetzender Nachteil; Möglichkeit der Vermeidung der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 229/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 16.09.1992
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kauffrau Erika Ottilie G., R. gweg ..., F.
Prozessgegner
Diplomkaufmann Dr. Rochus G., M. straße ..., K.-H.,
In dem Rechtsstreit hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Schlichting und Terno
am 3. Februar 1993 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1992 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Einstellungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte vor dem Berufungsgericht keinen Antrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat. Daß das Berufungsgericht antragsgemäß angeordnet hatte, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen, beruhte auf §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ersetzt einen Antrag gemäß § 712 ZPO, der sich auf die Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils bezieht, nicht.
Überdies läßt das Vorbringen der Revision nicht erkennen, inwiefern die Vollstreckung der Beklagten zu 1) einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann die Beklagte dadurch vermeiden, daß sie sich einer Verletzung der Strafgesetze enthält. Daß das Prozeßergebnis durch die Vollstreckung vorweggenommen würde, entspricht dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit und stellt für sich allein im Ergebnis keinen Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO dar (BGH, Beschluß vom 07.09.1990 - I ZR 220/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 "Nachteil 2").
Dr. Schmidt-Kessel