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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1993, Az.: 2 StR 389/92

Strafbarkeit wegen Totschlags und versuchten Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Strafbarkeit wegen Beischlafs zwischen Verwandten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1993
Aktenzeichen
2 StR 389/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 18785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 16.10.1991

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Prozessgegner

Ljubko S. aus K., geboren am ... 1939 in O. (Ju.), zur Zeit in Untersuchungshaft.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Februar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Detter Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jaekel in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Karlsruhe als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 1991 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen - vom Vorwurf sich an seiner Tochter sexuell vergangen zu haben - freigesprochen.

2

II.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

3

1.

Sie beanstandet den Freispruch und macht hierzu geltend, das Landgericht habe verkannt, daß sich der Angeklagte wegen Beischlafs zwischen Verwandten strafbar gemacht haben könne.

4

2.

Weiter rügt sie, daß der Angeklagte (nur) wegen versuchten und vollendeten Totschlags und nicht wegen versuchten und vollendeten Mordes verurteilt wurde.

5

In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landgericht habe sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte bei der Tötung seines Schwiegersohns grausam handelte.

6

Die Ausführungen zur Frage eines niedrigen Beweggrundes seien widersprüchlich. Das Landgericht habe die Tatmotivation des Angeklagten nicht als niedrigen Beweggrund bewertet, soweit sie durch die Weigerung seiner Tochter hervorgerufen wurde, nicht mit ihm nach Jugoslawien zu fahren, es habe hingegen einen niedrigen Beweggrund bejaht, soweit der Tatentschluß auf dem Streit um die bevorstehende USA-Reise der Tochter (mit) beruht.

7

Die Annahme, der Angeklagte habe im Augenblick des Tatentschlusses den letztgenannten niedrigen Beweggrund nicht erkannt und innerlich nicht nachvollzogen, sei rechtsfehlerhaft, zumal er sich entschlossen habe, seinen Schwiegersohn umzubringen, und diesem die Kehle durchschnitt.

8

3.

Auch die Strafzumessung greift die Staatsanwaltschaft an. Sie wendet sich gegen die Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und vermißt die Prüfung der Frage, ob die Taten des Angeklagten als besonders schwere Fälle im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB zu bewerten sind.

9

III.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

10

1.

Der Freispruch vom Vorwurf der Sexualdelikte weist keinen Rechtsfehler auf.

11

Das Landgericht ist aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Angaben der den Angeklagten belastenden Zeugin M., seiner Tochter, derart widersprüchlich, zum Teil sogar erweislich falsch seien, daß sich auf sie eine Verurteilung nicht stützen läßt. Das gilt nicht nur für den Vorwurf der Vergewaltigung, sondern auch, soweit die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als Beischlaf zwischen Verwandten zu bewerten wären.

12

Das Landgericht hat zum Vorwurf der Sexualdelikte nach einer umfangreichen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung abschließend ausgeführt:

"Insgesamt erscheint es der Kammer durchaus möglich, daß die Zeugin M. mit ihrem Vater traumatische Vorgänge mit sexuellem Bezug durchlebt hat, die möglicherweise auch von strafrechtlicher Relevanz sind. Auf die Angaben konnte letztlich - auch im Hinblick auf eine etwaige Verjährungsproblematik - keine entsprechende Verurteilung des Angeklagten gestützt werden, ohne die Zeugin - das sei nochmals ausdrücklich festgestellt - gleichzeitig einer Falschaussage oder einer falschen Verdächtigung ihres Vaters zu bezichtigen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mußten insoweit verbleibende Zweifel zugunsten des Angeklagten durchschlagen und damit zum Freispruch hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte führen" (UA S. 25/26).

13

Auch mit dem Hinweis auf die Verjährung hat das. Landgericht deutlich gemacht, daß es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, daß der Angeklagte sich innerhalb des in Betracht kommenden Tatzeitraums zwischen 1980 und 1986 in nicht rechtsverjährter Zeit des (der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegenden) Beischlafs zwischen Verwandten schuldig gemacht hat.

14

2.

Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zum Tatmotiv und zu der Verneinung eines Mordmerkmals sind im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

15

Der affektbedingt und infolge vorangegangenen Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte versuchte zunächst vergeblich, seine Tochter dazu zu bewegen, mit ihm für eine gewisse Zeit nach Jugoslawien zu fahren und ihren Ehemann in dieser Zeit nicht auf einer Dienstreise in die USA zu begleiten. Als ihm dies nicht gelang, stach er aufgrund eines spontanen Entschlusses in "plötzlicher Zornesaufwallung" seiner Tochter ein Tafelmesser in die Brust und tötete im Verlaufe eines heftigen Kampfes mit demselben Messer seinen Schwiegersohn, der seiner Frau zu Hilfe geeilt war.

16

Das Landgericht hat nach Anhörung psychiatrischer Sachverständiger ausgeführt, die bevorstehende USA-Reise des Ehepaares M. sei für den Angeklagten ein Reizthema gewesen. Die Weigerung seiner Tochter habe bei dem aus einer ländlich geprägten Region Jugoslawiens stammenden Angeklagten mit einer "patriarchalischen Einstellung und impulsiven Persönlichkeitsstruktur" zu der "plötzlichen Zornesaufwallung" (und damit zur Tat) geführt.

17

Zwar kommt Zorn dann als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn er seinerseits auf niedrigen Beweggründen beruht, insbesondere auch dann, wenn er jeglichen Grundes entbehrt (vgl. BOHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 8, 16, 22).

18

Eine Verurteilung wegen Mordes setzt aber voraus, daß der Angeklagte in der Lage war, seine als niedrig einzustufenden Beweggründe gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 4, 10, 12; BGHSt 28, 210 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]).

19

Einem Täter, der im Augenblick der Tat die als niedrig einzustufenen Gefühlsregungen verstandesmäßig nicht zu erkennen oder - wenn er sie erkennt - nicht so zu steuern vermag, daß sie als auslösendes Moment für eine als besonders verwerflich einzustufende Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann die Niedrigkeit des Motivs für diese Handlung - anders als die Handlung selbst - nicht zum Vorwurf gemacht werden (BGHR a.a.O.).

20

In Anwendung dieser Grundsätze läßt die Wertung des Landgerichts, dem in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten könne die Niedrigkeit seines Handlungsmotivs nicht angelastet werden, keinen Rechtsfehler erkennen.

21

3.

Die weiteren Angriffe der Revision, insbesondere auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Jähnke
Theune
Niemöller
Detter
Bode