Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1993, Az.: V ZR 160/91
Rücktrittsberechtigter; Entgangener Gewinn; Unvermögen; Rücktrittspflichtiger; Herausgabe; Ersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1993
- Aktenzeichen
- V ZR 160/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1993, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 626-628 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 115
- WM 1993, 1155-1158 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Entgeht dem Rücktrittsberechtigten Gewinn aufgrund des Unvermögens des Rücktrittspflichtigen, die Sache herauszugeben, so umfaßt der Ersatzanspruch auch diesen Gewinn.
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1980 verkauften die Beklagten dem Kläger ein Hofgrundstück und eine Reihe weiterer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (insgesamt ca. 18 ha), zum Hof gehörige Einrichtungen wie Milchkammer mit Melk- und Kühlanlage sowie die vorhandene Milchviehherde. Zugleich wurde vereinbart, daß der Kläger in die Verträge über ca. 37 ha Pachtland eintrete; die Zustimmung der Verpächter hierzu lag bereits vor. Der Kaufpreis betrug 950.000 DM, wovon ca. 500.000 DM bar zu erbringen waren. Einen Teil der auf dem Hof befindlichen Maschinen und Geräte kaufte der Kläger nach Auflassung der Grundstücke durch privatschriftlichen Vertrag vom 19. März 1981 für 70.000 DM.
Der Kläger übernahm den Hof im Februar 1981 und gab dessen Bewirtschaftung im Juli 1982 wieder auf. Am 11. Mai 1983 erklärten die Beklagten wegen eines Zahlungsrückstandes des Klägers den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag. Bei der Wiederinbesitznahme des Hofes war die Milchviehherde nicht mehr vorhanden. Über den Umfang der noch bestehenden Pachtverhältnisse streiten die Parteien.
Gegenüber der auf Rückzahlung des erbrachten Kaufpreisteils von 385.690,20 DM nebst Zinsen gerichteten Klage haben die Beklagten mit einer Reihe von Gegenforderungen, u.a. aus der Rückabwicklung des Maschinen- und Gerätekaufs, aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger zuletzt die Aufrechnung teilweise hingenommen und nur noch Zahlung von 156.008,77 DM beansprucht. Das Oberlandesgericht hat der Klage in Höhe von 154.729,17 DM nebst Zinsen stattgegeben und dabei folgende Gegenforderungen der Beklagten für nicht begründet erachtet:
1. 152.519,94 DM entgangener Wert der Milchreferenzmenge, die im Falle des Vorhandenseins des Viehbestandes dem Hof zugeteilt worden wäre;
2. 38.302 DM Kosten der Wiederherrichtung verwahrloster Flächen;
3. 50.000 DM Kosten der Reparatur einer beschädigten Stalldecke;
4. 40.000 DM Kosten der Reinigung und Instandsetzung der ohne Sicherungsmaßnahmen stillgelegten Melk- und Kühlanlage.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Aufrechnung mit den vom Berufungsgericht verneinten Gegenforderungen, zu Nr. 2 allerdings nur in Höhe von 20.000 DM, und beantragen die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Zu den Gegenforderungen der Beklagten führt das Berufungsurteil aus:
Zu 1. Die Beklagten hätten aus den erlangten Kaufpreismitteln Ersatzvieh beschaffen können; der Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers sei nämlich um den Schadensersatzanspruch wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Viehs gekürzt gewesen. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten, eine Milchviehwirtschaft habe sich nach der Rückgabe des Hofes deshalb nicht einrichten lassen, weil der Kläger außerstande gewesen sei, die Pachtflächen wieder zu beschaffen, sei unsubstantiiert. Wenn die Beklagten aus diesem Grunde nicht genügend Futter hätten anbauen können, hätten sie die fehlenden Mengen auf Kosten des Klägers ankaufen müssen. Das Unterlassen sei ihnen "als Eigenverschulden (§ 254 Abs. 2 BGB)" anzulasten; mithin könne auch offenbleiben, welchen Gewinn eine reduzierte Milchviehhaltung auf den vorhandenen Flächen erbracht hätte.
Zu 2. Um dem Kläger eine Verwahrlosung der Flächen vorwerfen zu können, sei es notwendig gewesen, für jeden einzelnen Acker den genauen Zustand bei der Übernahme des Hofes durch den Kläger und im Zeitpunkt des Rücktritts anzugeben; "diese erforderliche Substantiierung" fehle.
Zu 3. Die Beklagten hätten keinen Beweis dafür angetreten, daß die Stalldecke bei Umbaumaßnahmen des Klägers beschädigt worden sei.
Zu 4. Ob die Stillegung der Anlage zu Schäden geführt habe, könne dahinstehen; dem Kläger könne es nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er den Betrieb zu einem Zeitpunkt stillgelegt habe, zu dem er von einer Rückübertragungspflicht noch nicht habe ausgehen müssen. Zudem sei der Vortrag zur Schadenshöhe zu pauschal.
II. Dies greift die Revision zum überwiegenden Teil mit Erfolg an.
Zu 1. a) Rechtlich zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die unterbliebene Rückgewähr des verkauften Viehs als solche keinen Schadensersatzanspruch wegen der Nichtzuteilung der Milchreferenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 (BGBl I 720) begründete. Da die Beklagten nach den von der Revision als ihr günstig hingenommenen Feststellungen des Berufungsurteils ihren Rücktritt auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 326 BGB stützen konnten, haftete der Kläger vom Empfang der Leistung an gemäß § 327 Satz 1 BGB entsprechend § 347 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Janßen, 2. Aufl., § 347 Rdn. 16). Nach dem von ihm eingeräumten sukzessiven Verkauf des Viehs ist davon auszugehen, daß dem Kläger dessen Herausgabe unmöglich ist; etwas anderes hätte nur gelten können, wenn er dargelegt hätte, daß er zur Herausgabe durch Wiederbeschaffung in der Lage sei (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WuM 1973, 1202; Senatsurt. v. 1. Oktober 1992, V ZR 36/91V ZR 36/91, ZiP 1992, 1640, 1642 - jeweils zu § 325 BGB). Der Kläger haftete somit bei Verschulden auf Geldersatz nach § 989 BGB. Der freiwillige Verkauf des Viehs ist ihm als Verschulden an dem Unvermögen zu dessen Herausgabe anzulasten, denn als Gegner eines nach § 326 BGB begründeten Rücktrittsrechts mußte er mit dem Eintritt der Rückgewährpflicht rechnen (vgl. Soergel/Hadding, BGB, 12. Aufl., § 347 Rdn. 2). Mit dem Schadensersatzanspruch nach § 989 BGB haben die Beklagten gegen den ihn übersteigenden Anspruch des Klägers auf Kaufpreisrückgewähr aufgerechnet; ob die beiden Ansprüche, wovon das Berufungsgericht ausgeht, sich ohnehin saldiert hätten (vgl. dazu Soergel/Hadding aaO; OLG Hamm MDR 1982, 141), kann danach offenbleiben. Wenn keine sonstigen Umstände der Ersatzbeschaffung des Viehs aus den Mitteln des Kaufpreises entgegenstanden, konnten die Beklagten wegen des Ausfalls der Milchreferenzmenge keinen Schadensersatz verlangen. Der Eintritt des Schadens ist ihnen in diesem Falle allein zuzurechnen; denn zum Deckungskauf mit den - wovon das Berufungsurteil von der Revision unbeanstandet ausgeht - freien Kaufpreismitteln waren sie nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet. Der Geschädigte ist zwar aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht nicht stets gehalten, ein Deckungsgeschäft vorzunehmen. Wenn es aber im Einzelfall von der Sache her geboten und ihm auch zumutbar ist, hat er diesen Weg der Schadensbegrenzung zu beschreiten (BGH, Urt. v. 23. November 1964, VIII ZR 117/63, WuM 1965, 102, 104; v. 26. Mai 1988, III ZR 42/87, BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 - Wiederbeschaffung 1). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
b) Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, sie seien zu einer Wiederaufnahme der Milchwirtschaft deshalb außerstande gewesen, weil ihnen der Kläger das Pachtland nicht habe zurückgewähren können, als unsubstantiiert beiseite gelassen.
Der Kläger war nach § 346 Satz 1 BGB verpflichtet, den Beklagten nach deren Rücktritt den Pachtbesitz an den landwirtschaftlichen Flächen wieder zu verschaffen, den diese ihm aufgrund der im Kaufvertrag übernommenen zusätzlichen Verpflichtung von den Verpächtern hatten einräumen lassen. Dies konnte durch dreiseitigen Vertrag aller Beteiligten (BGHZ 96, 302, 307 f) [BGH 27.11.1985 - VIII ZR 316/84] oder durch Vertrag der Parteien mit Zustimmung der Verpächter (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1957, VIII ZR 292/56, LM BGB § 581 Nr. 16) geschehen. Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger sei hierzu nicht in der Lage gewesen, da er einen Vertrag über ca. 10 ha Pachtland mit Zustimmung des Verpächters auf den Landwirt G. übertragen habe; im übrigen hätten die Verpächter wegen der Nichtbearbeitung und der dadurch herbeigeführten Verwahrlosung der Flächen die Pachtverhältnisse gekündigt. Eine Namensliste der Verpächter mit Bezeichnung der verpachteten Flächen nach Lage und Größe haben die Beklagten vorgelegt.
Das Berufungsurteil gibt nicht an, in welchem Punkt die Beklagten damit ihrer Darlegungslast nicht genügt hätten; ein solcher Mangel ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 - Darlegungslast 1). Trifft das Vorbringen der Beklagten zu, so hat der Kläger sein Unvermögen, ihnen die vor dem Verkauf innegehabte Pächterstellung wieder zu verschaffen, nach § 989 BGB zu vertreten. Die Verfügung über die Pächterstellung und die Nichtbewirtschaftung der Flächen gingen auf sein Risiko (s. oben a). Einen Haftungsgrund haben die Beklagten mithin schlüssig dargelegt.
Zum Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlen der Pachtflächen und der Nichtwiederaufnahme der Milchwirtschaft haben die Beklagten vorgetragen, ohne das zusätzliche Pachtland sei die Erzeugung des für die früher vorhandene Milchviehherde erforderlichen Grundfutters nicht möglich gewesen. Die Eigenproduktion dieses Futterteils (Heu, Grassilage, Stroh, Maissilage) sei Voraussetzung für den kostendeckenden Betrieb einer Milchwirtschaft; lediglich das ergänzende Milchleistungsfutter könne bei wirtschaftlicher Betriebsführung hinzugekauft werden. Daß dieses unter Sachverständigenbeweis gestellte Vorbringen unsubstantiiert sei, trifft nicht zu. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf einen seiner Auffassung nach geboten gewesenen Deckungskauf gehört nicht in diesen Zusammenhang. Er ist auch nicht geeignet, einen Schadensersatzanspruch nach § 254 Abs. 2 BGB zu kürzen oder in Wegfall zu bringen. War der Ankauf des Grundfutters, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, betriebswirtschaftlich verfehlt, so konnte sein Unterlassen keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen (s. oben a). Der Kläger wäre als Schadensersatzpflichtiger nicht gehalten gewesen, die Kosten eines solchen Deckungsgeschäfts zu übernehmen. Um die Anpachtung von Ersatzland, die von § 254 Abs. 2 BGB gefordert sein konnte, haben sich die Beklagten, wie sie ebenfalls unter Beweisantritt vortragen, erfolglos bemüht. Inwieweit die vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte reduzierte Milchviehhaltung auf den Eigenflächen zu einer Schadensminderung geführt hätte, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.
c) Die Verneinung des Gegenanspruchs der Beklagten
könnte im Ergebnis Bestand haben, wenn die Nichtzuteilung der Milchreferenzmenge zu einem Vermögensnachteil geführt hätte, der von der Ersatzpflicht des § 989 BGB nicht erfaßt ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen; sie ist im Sinne des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs zu beantworten. Dem Betrieb der Beklagten wurde nach deren Vortrag, den sie auf ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, deshalb keine Milchreferenzmenge zugeteilt, weil er in dem nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung maßgebenden Jahr 1983 keine Milch erzeugte. Als Schaden geltend gemacht wird mithin ein entgangener Gewinn (§ 252 BGB). Auf den Ersatz des entgangenen Gewinnes hat der Rücktrittsberechtigte keinen Anspruch, wenn der Ausfall darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand nur verzögert zurückgewährt wurde (allg. Meinung, vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 52. Aufl., § 989 Rdn. 2); einer Haftung wegen Verzugs ist im Verhältnis zum Eigentümer nur der bösgläubige Besitzer nach § 990 Abs. 2 BGB, nicht aber der lediglich verklagte Besitzer ausgesetzt, auf dessen Rechtsbeziehung zum Eigentümer § 347 Satz 1 BGB verweist. Dagegen ist der entgangene Gewinn vom Rücktrittsgegner dann zu ersetzen, wenn er auf dessen Unvermögen oder auf der Unmöglichkeit beruht, den empfangenen Gegenstand zurückzugewähren (vgl. BGH, Urt. v. 5. Mai 1982, VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751 [BGH 05.05.1982 - VIII ZR 162/81]; MünchKomm-BGB/Medicus, 2. Aufl., § 989 Rdn. 11; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 989 Rdn. 9; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 989 Rdn. 11). Die dem Rücktrittsberechtigten eingeräumten Ansprüche auf Herausgabe gezogener und auf Ersatz für ordnungswidrig unterlassene Nutzungen (§ 987 BGB) ergänzen den Schadensersatz nach § 989 BGB, reduzieren ihn dagegen nicht auf die Vermögensminderung unter Ausschluß des entgangenen Gewinns (a.A. Pinger in Westermann, Sachenrecht I, 6. Aufl. 1990, S. 217; Wieling, MDR 1972, 645, 646 f). Mithin ist die Haftung des Klägers zu bejahen, denn sein Unvermögen zur Wiederbeschaffung des Pachtbesitzes lag bereits während des nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung maßgebenden Jahres 1983 vor.
Den Vermögenswert der durch die Milchreferenzmenge ausgewiesenen Abgabevergünstigung (vgl. dazu Senatsurt. BGHZ 114, 277, 281 [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90]; 115, 162, 167; 118, 351) hat der Sachverständige auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 (BGBl I, 1023) errechnet. Dies ist eine mögliche Ermittlungsmethode. Die Beklagten haben sich ihr angeschlossen.
Zu 2. Was die ebenfalls unter die Ersatzpflicht nach §§ 347 Satz 1, 989 BGB fallenden Kosten der Wiederherstellung der verwahrlosten Flächen angeht, kann sich die Revision allerdings nicht darauf stützen, das Berufungsgericht habe das Rechenwerk des erstinstanzlichen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen, auf das sich die Beklagten im Berufungsrechtszug bezogen hätten. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht anhand verschiedener Einzelpositionen, darunter den ausgefallenen Beiträgen der Flächen zum Betriebsergebnis des Hofes, einen Gesamtschaden errechnet, der etwa bei 20.000 DM liege. Das Berufungsurteil greift indessen nicht die Schadensberechnung des Sachverständigen auf, sondern gibt zur Schadensdarlegung früheren, abweichenden Vortrag der Beklagten wieder, der mit einer Schadenssumme von 38.302 DM abschloß. Dieser Vortrag ist nach §§ 314, 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beurteilung durch das Revisionsgericht allein maßgeblich; daß er äußerlich in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erscheint, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980, XI ZR 280/89, BGHR ZPO § 314 - Feststellungen 1). Eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO haben die Beklagten nicht herbeigeführt.
Die Revision hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht den Vortrag, den es seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht als unsubstantiiert hätte ansehen dürfen. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, daß sie im Berufungsrechtszug durch Bezugnahme auf die entsprechenden Stellen im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 3. September 1984 vorgetragen haben, die gesamten Eigenflächen (ca. 6 ha Mais, ca. 12 ha Weideland) seien bei der Übergabe des Hofes an den Kläger in ordnungsgemäß bewirtschaftetem Zustand, bei der Wiederinbesitznahme nach dem Rücktritt dagegen zufolge Nichtbearbeitung verwahrlost (meterhoher Unkrautbestand, eingewachsene Heusoden) gewesen. Zur Ursache der Verwahrlosung haben sie im Berufungsrechtszug noch vorgetragen, der Mais und die zweite Heuernte seien beim Abzug des Klägers im Juli 1982 nicht abgeerntet worden. Dies genügt zur Darlegung der Verschlechterung. Einer zusätzlichen Bezeichnung der einzelnen Grundstücke bedurfte es, da keine der Flächen ausgenommen war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht; sie ergab sich zudem aus dem von den Beklagten vorgelegten Kaufvertrag vom 23. Dezember 1980. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Vortrag der Beklagten zu den Kosten der Wiederherstellungsarbeiten sei ungenügend, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagten haben durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 3. September 1984 und auf im einzelnen bezeichnetes Vorbringen aus dem weiteren Schriftsatz vom 22. Mai 1984 das chemische Mittel, das zur Beseitigung des überständigen Maises Verwendung gefunden haben soll, bezeichnet; die dafür und für das zusätzlich angewandte Unkrautvertilgungsmittel aufgewendeten Kosten haben sie nach Hektar und Gesamtfläche aufgeschlüsselt. Zur Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel und der Erforderlichkeit der mehrmaligen Neubearbeitung der Flächen durch Einbringung von Saat- und Düngegut haben sie sich auf ein Sachverständigengutachten berufen. Von der Einholung eines Gutachtens durfte das Berufungsgericht zwar bei eigener Sachkunde absehen. Es mußte die Sachkunde dann aber im Urteil darlegen (BGH, Urt. v. 27. Mai 1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874; v. 9. Mai 1989, VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948); dazu genügt der Hinweis nicht, es sei kein Grund für die Anwendung chemischer Mittel angegeben und auch nicht ausgeführt worden, warum ein einfaches Umpflügen unzureichend gewesen sei. Das zur Beurteilung dieser Fragen erforderliche Erfahrungswissen sollte gerade durch das Gutachten vermittelt werden. Im Ergebnis dasselbe gilt für die vom Berufungsgericht ebenfalls als unsubstantiiert beanstandete Bewertung der Eigenarbeit des Sohnes der Beklagten und der Tätigkeit der herangezogenen Hilfskraft; für die Durchführung der Arbeiten war Beweis angetreten.
Zu 3. Fehl geht dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dem Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Stalldecke die Beweislast verkannt. Sache der Beklagten war es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß die Verschlechterung des Gebäudes zwischen dem Empfang der Leistung und deren Rückgewähr, also während des Besitzes des Klägers, eingetreten war; dieser hatte sich dann wegen der Frage, ob die Verschlechterung von ihm zu vertreten war, entsprechend § 282 BGB zu entlasten (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 347 BGB Rdn. 1 und 2; Erman/Westermann, BGB, 8. Aufl., § 348 Rdn. 6). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beschädigung während der Zeit des Besitzes des Klägers eingetreten war. Das Berufungsurteil geht vielmehr von dem Streit der Parteien darüber aus, ob der Schaden bereits im Januar 1981, also vor der Hofübernahme des Klägers, oder zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge von Umbaumaßnahmen eingetreten sei.
Zu 4. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die aus der Stillegung der Melk- und Kühlanlage erwachsenen Schäden nicht im Sinn des § 989 BGB zu vertreten. Wie bereits dargelegt (oben 1 a), mußte er als Gegner eines nach § 326 BGB begründeten Rücktrittsrechts mit dem Eintritt der Rückgewährpflicht rechnen. Deshalb ist es ihm als Verschulden anzulasten, wenn er, wie die Beklagten behaupten, bei der Stillegung der Anlage davon absah, Vorkehrungen gegen deren bakterielle Verschmutzung und gegen Korrosion zu treffen. Die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten, für die Reinigung und Instandsetzung der für einen Milchviehbestand von 48 Stück bestimmten Anlage hätte ein Betrag von 40.000 DM (so zutreffend der Tatbestand des Berufungsurteils; abweichend die Entscheidungsgründe, die 50.000 DM anführen) aufgewendet werden müssen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts substantiiert.
III. Da die zu Unrecht verneinten Gegenforderungen der Beklagten zusammen die Klagesumme erreichen, ist das Berufungsurteil in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.