Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1993, Az.: 1 StR 792/92
Einlegung der Revision gegen einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung; Straftat als Unglücksfall für das Opfer im Sinne des § 323 c Strafgesetzbuch (StGB); Zubilligung einer "Schrecksekunde" für einen ohne eigenes Verschulden von einer gefährlichen Situationüberraschten Hilfspflichtigen; Erfüllung des Tatbestandes der unterlassenen Hilfeleistung bei fehlender Leistung bestmöglicher Hilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 792/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 17147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 27.05.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unterlassene Hilfeleistung
Prozessführer
Frank D. aus M. geboren am ... 1966 in T.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Januar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
Der gesondert verfolgte Du. hatte mit dem Tatopfer P. eine tätliche Auseinandersetzung gehabt, die nur P. für abgeschlossen hielt. Du. nahm dann dem wenige Meter entfernt stehenden Angeklagten ein in dessen Hosenbund steckendes dolchartiges Messer weg, lief auf den offenbar ebenfalls nicht weit entfernt stehenden P. zu, stach auf ihn ein und verletzte ihn schwer.
Die Wegnahme des Messers kam für den Angeklagten "völlig überraschend", er konnte sie nicht verhindern. Nach den Bekundungen der von der Strafkammer ersichtlich als glaubhaft angesehenen Zeugin K. sei er "dagestanden wie ein Brett" und "perplex" gewesen. Er glaubte aber, daß Du. mit dem Messer auf P. einstechen wollte und ihn dadurch schwer verletzen oder sogar töten könnte. Er forderte Du. durch den Zuruf "Nicht mit dem Messer" vergeblich auf, von seinem Vorhaben abzulassen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war sich der Angeklagte im klaren, daß er zum Eingreifen verpflichtet sei, andere voraussichtlich nicht eingreifen würden und daß es für ihn "unter verhältnismäßig geringem eigenen Risiko" möglich gewesen wäre, Du. nachzusetzen und ihn zurückzuhalten. Gleichwohl habe er "nichts" unternommen, um Du. vom Einsatz des Messers abzuhalten.
2.
Die bisherigen Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nicht.
a)
Im Ansatz zutreffend ist allerdings die Strafkammer davon ausgegangen, eine Straftat könne für das Opfer ein Unglücksfall i.S.d. § 323 c StGB sein (BGHSt 3, 65, 66) [BGH 10.06.1952 - 2 StR 180/52], wobei es genügt, daß die Begehung der Straftat unmittelbar bevorsteht (BGHSt 6, 147, 152). Als drohender Schaden genügt zwar nicht jede Körperverletzung, sondern es muß das Risiko einer erheblichen Verletzung gegeben sein (BGHR § 323 c StGB Unglücksfall 2; vgl. auch Geilen, Probleme des § 323 c StGB, Jura 1983, 78, 85 f). Dies ist hier zu bejahen, da der Angeklagte sogar einen tödlichen Ausgang des von ihm vorausgesehenen Angriffs von Du. auf P. für möglich hielt.
b)
Zwischen der Wegnahme des Dolches durch Du. und dessen Angriff auf P. lag jedoch nach den Urteilsfeststellungen "nur wenig Zeit", ohne daß dies näher präzisiert wäre. So fehlen genaue Feststellungen darüber, wie groß die Strecke war, die Du. vom Angeklagten weg und zu P. hin "lief". Ebensowenig wird deutlich, ob die Feststellung, daß Du. auf P. "zulief", bedeutet, daß er sich besonders schnell bewegte. Es ist daher schon zweifelhaft, ob der bloße Hinweis auf den guten körperlichen Zustand des Angeklagten ("sportlich trainiert") mit noch hinreichender Klarheit ergibt, daß für den Angeklagten überhaupt objektiv eine erfolgversprechende Möglichkeit bestand, physisch auf Du. zur Verhinderung des Angriffs gegen P. einzuwirken.
c)
Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe aber auch nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Annahme, dem Angeklagten sei insgesamt genügend Zeit zum Eingreifen verblieben, dem Angeklagten eine "Schrecksekunde" zugebilligt hat. Demjenigen, der ohne sein Verschulden von einer gefährlichen Situation überrascht wird, kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er infolge einer durch Überraschung, Schrecken oder Verwirrung verlängerten Reaktionszeit nicht sofort die richtigen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr ergriffen hat (vgl. BGH VRS 16, 126, 130; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 216 jew. m.w.Nachw.).
Entsprechende Erörterungen hätten hier schon allein deshalb nahegelegen, weil der Angeklagte aufgrund der Wegnahme des Messers "völlig überrascht" und "perplex" - also verwirrt, bestürzt und ratlos (vgl. Duden Bd. 5, Fremdwörterbuch 5. Aufl. 1990 S. 593) - war. Erforderlich wären sie aber deshalb gewesen, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer innerhalb des insgesamt kurzen Zeitraums, in dem sich das gesamte Geschehen abspielte, trotz seiner großen Überraschung zunächst noch sehr sorgfältige und differenzierte Erwägungen Ober die ihn jetzt treffenden Handlungspflichten und die damit für ihn verbundenen Risiken angestellt hatte, ehe er sich dazu entschloß, untätig zu bleiben.
d)
Unabhängig davon trifft die Annahme, der Angeklagte habe "nichts" getan, so nicht zu. Der Angeklagte hat Du. mit einem Zuruf aufgefordert, das Messer nicht einzusetzen. Auch damit hätte sich die Strafkammer auseinandersetzen müssen.
Wenn der Hilfspflichtige die berechtigte Erwartung haben kann, ein drohendes Delikt durch einen Appell an den (potentiellen) Täter, seinen Plan nicht durchzuführen, zu verhindern, kann auch hierin eine Hilfeleistung liegen (vgl. Geilen a.a.O. S. 142 für den Fall eines Appells, eine beabsichtigte Selbstschädigung zu unterlassen). Nach den Feststellungen war für den Angeklagten bei einem Versuch, Du. festzuhalten, "das Risiko nur gering, daß sein Freund Du. sich gegen ihn wenden könnte". Auf der Grundlage der Bewertung, daß der hochgradig gereizte Du. sich vermutlich widerstandslos vom Angeklagten hätte festhalten lassen, weil dieser sein Freund ist, versteht es sich ohne nähere Darlegungen nicht von selbst, daß der Angeklagte von vornherein davon ausgegangen ist, daß Du. der Aufforderung seines Freundes, das Messer nicht einzusetzen, keine Folge leisten würde.
e)
Allerdings ist der Tatbestand des § 323 c StGB in objektiver Hinsicht auch dann erfüllt, wenn der Täter zwar Hilfe leistet, aber nicht die bestmögliche Hilfe (BGHSt 21, 50, 54 [BGH 22.03.1966 - StR 567/65]; vgl. auch Geilen a.a.O. S. 143). Bestmögliche Hilfe wäre hier das Festhalten des Du. gewesen. Jedoch fehlt es am Vorsatz, wenn der Hilfspflichtige glaubt, er habe das Notwendige getan, um den Unglücksfall abzuwenden (vgl. Kreuzer, Ärztliche Hilfeleistungspflicht bei Unglücksfällen im Rahmen des § 330 c StGB, 1965 S. 113; Geilen aaO).
Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte glaubte, sein Zuruf würde Du. vom Einsatz des Messers abhalten. Dies würde eine Strafbarkeit gemäß § 323 c StGB ausschließen.
Gegebenenfalls kann es auch darauf ankommen, ob der Angeklagte (auch noch) zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm deutlich wurde, daß sein Zuruf erfolglos bleiben würde, die Möglichkeit hatte, den Einsatz des Messers zu verhindern, und ob er diese Möglichkeit auch erkannt hat. Auch dies ist angesichts der kurzen Zeitspanne, in der sich das gesamte Geschehen abspielte, nicht selbstverständlich.
Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
3.
Infolge der Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden.
Foth
Granderath
Brüning
Wahl