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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1966, Az.: 1 StR 567/65

Vernachlässigung ärztlicher Pflichten als unterlassene Hilfeleistung; Hilfepflicht eines um Hilfe angerufenen örtlich abwesenden Chirurgen; Bedrohliche Entwicklung einer Krankheit als "Unglücksfall"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1966
Aktenzeichen
1 StR 567/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 26.05.1965

Fundstellen

  • BGHSt 21, 50 - 55
  • MDR 1966, 519-521 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1172-1173 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterlassene Hilfeleistung u.a.

Prozessführer

Facharzt der Chirurgie Dr, Alois H. aus L., geboren am ... 1908 in N. (Opf.)

Amtlicher Leitsatz

Überweist ein (praktischer) Arzt den Verunglückten auf Grund nur behelfsmäßig möglicher Untersuchung dem Krankenhaus, so ist der - als Facharzt zuständige - Krankenhauschirurg hilfepflichtig.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 22. März 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Mai 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Angeklagte ist wegen zweier Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung (Fälle S. und F.), wegen fahrlässiger und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fälle G. und Hu.), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, auch ist ihm die Ausübung des Arzt-Berufs auf fünf Jahre untersagt worden.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Im Fall G. hat der - hierzu ermächtigte - Verteidiger das Rechtsmittel in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die somit auf die Fälle S., F. und Hu. beschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.

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II.

Der Angeklagte erhielt im Jahr 1946 die Anerkennung als Facharzt für Chirurgie. Im Herbst 1945 übernahm er die selbständige Leitung des Kreiskrankenhauses in L. I. wo er von da ab als Chefarzt tätig war, zugleich auch als Oberarzt die chirurgische Abteilung leitete. Mit dem 1. April 1959 wurde in diesem Krankenhaus Dr. St. als Assistenzarzt für die chirurgische Abteilung eingestellt. Dr. St.s chirurgische Kenntnisse waren jedoch nur gering. Sein Interesse gehörte der Gynäkologie. Er erreichte es denn auch, Ende des Jahres 1959 zum leitenden Arzt der neu geschaffenen gynäkologisch-geburtshilflichen Abteilung bestellt zu werden. Seine Mithilfe in der Chirurgie beschränkte er in der Folgezeit zunehmend auf das unbedingt Notwendige. Anderseits begann der Angeklagte Dr. H. seit 1958 seine ärztlichen Pflichten immer mehr zu vernachlässigen. Er ging sehr häufig auf die Jagd, war nicht selten schwer und erst spät zu erreichen. Auch trat bei ihm, besonders an den Wochenenden, eine Abneigung, zu operieren, auffallend in Erscheinung. Zuweilen, selbst bei schwereren Fällen lehnte er es ab, aus seiner Wohnung in das nahe gelegene Krankenhaus zu kommen, sondern gab fernmündlich Behandlungsanweisungen an die Schwestern. Dieses nachlässige Verhalten war sowohl auf seine Bequemlichkeit und seine Beanspruchung durch außerberufliche Interessen als auch darauf zurückzuführen, daß infolge vorzeitigen Alterns und einer sich bei ihm entwickelnden Gehirnleistungsschwäche seine Willenskraft in zunehmendem Maß beeinträchtigt war.

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III.

Die hier noch zu erörternden einzelnen Fälle:

5

A)

Fall S. (Schenkelhalsbruch)

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Am Spätnachmittag des 19. November 1960, einem Samstag, glitt die 59 Jahre alte, an poliomyelitischen Lähmungszuständen leidende Näherin Centa S. auf dem Fußboden ihres Zimmers aus. Sie stürzte zu Boden und konnte nicht mehr aufstehen. Der herbeigerufene praktische Arzt Dr. So. stellte die Verdachtsdiagnose auf Schenkelhalsbruch, da das linke Bein der Gestürzten nach auswärts rotiert war. Die notwendige ärztliche Hilfe konnte er nach den gegebenen Umständen nicht selbst leisten. Daher veranlaßte er, daß die von Schmerzen gequälte Frau sogleich mit dem Sanitätskraftwagen in das L.er Kreiskrankenhaus überführt wurde. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung. Er wurde als Chefarzt von der um 18.45 Uhr erfolgten Einlieferung der Verunglückten alsbald durch eine Krankenschwester fernmündlich verständigt. Auch wurde ihm hierbei die von Dr. So. auf dem Aufnahmeantrag vermerkte Diagnose "Schenkelhalsfraktur links" mitgeteilt. Dr. H. begab sich jedoch nicht in das Krankenhaus. Er erklärte vielmehr der ihn anrufenden Schwester, er werde erst am nächsten Tag kommen, und erteilte die fernmündliche Anweisung, die Patientin ruhig zu lagern und ihr eine schmerzstillende Spritze zu geben. Das Pflegepersonal bettete daraufhin das verletzte Bein der Kranken zwischen Spreusäcken, und eine Schwester gab ihr am selben Abend eine Eukodal-Spritze. Der Angeklagte kam am Sonntag-Vormittag bei der Arztvisite an das Bett der Verunglückten, lüftete die Decke und sah sich das verletzte Bein kurz an. Eine "eigentliche Untersuchung" nahm er jedoch nicht vor, sondern erklärte, daß er sich das Bein am nächsten Tag "anschauen" werde. Erst am Montagvormittag machte dann eine Schwester auf Veranlassung des Angeklagten Röntgenaufnahmen. Am Montagnachmittag teilte er der Patientin von der Tür des Krankenzimmers aus mit, es handele sich bei ihr tatsächlich um einen Schenkelhalsbruch, man "könne da nichts machen". Die Behandlung durch den Angeklagten bestand in der Folgezeit denn auch nur darin, daß er ihr Spritzen gab, das Bein weiter zwischen den Spreusäcken lagern ließ, und einmal Alkoholumschläge verordnete, Nach etwa drei Wochen entließ er Fräulein S. aus dem Krankenhaus, ohne das verletzte Bein einmal - während der ganzen Zeit - selbst untersucht zu haben. In die Krankengeschichte trug er fälschlich ein, die Patientin habe lediglich an einem schmerzhaften subcutanen Bluterguss gelitten. Es sei aber kein krankhafter Knochenbefund erhoben worden. Nach Abklingen des Blutergusses und weitgehender Zurückbildung der Schmerzhaftigkeit im linken Hüftgelenk sei die Entlassung der Patientin erfolgt.

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Spätere, von anderer ärztlicher Seite veranlaßte Röntgenaufnahmen ergaben einen Bruch an der Grenze zwischen Schenkelhals und Oberschenkel, der in einer Fehlstellung (Abbiegen des Schenkelhalses nach unten) festknöchern verheilt war. Der Bruch war von Anfang an eingekeilt und so verzahnt, daß die Bruchstelle nicht zum Abrutschen neigte. Daher ließ sich nicht feststellen, daß die Unterlassung der sofortigen Untersuchung und ärztlichen Hilfeleistung durch den Angeklagten, die Beschränkung der Behandlung auf eine Ruhigstellung des Beins und die vorzeitige Entlassung der Patientin nachteilig für die Ausheilung des Bruchs und ursächlich für dessen Dauerfolgen oder auch nur für erhöhte Schmerzen der Verunglückten war. Denn das Absehen von einer operativen Einrichtung und Nagelung der Bruchstelle war auf Grund des Allgemeinzustandes der Patientin ärztlich vertretbar, die Anlegung eines Beckengipsverbandes wegen des Lähmungsaustandes der Frau wäre sogar nicht unbedenklich gewesen. Die Strafkammer hat sich insoweit den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Prof. Dr. Zenker, München und Dr. Hartmann, Straubing angeschlossen. Sie vermochte demgemäß zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung nicht zu gelangen, hält aber den Beschwerdeführer der unterlassenen Hilfeleistung (Vergehen gegen § 330 c StGB) für schuldig.

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Diese rechtliche Beurteilung ist einwandfrei.

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Daß hier ein Unglücksfall im Sinne des Gesetzes eingetreten war, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. RGSt 75, 68, 71 und S. 160, 162; BGHSt 6, 147, 152) [BGH 10.03.1954 - GSSt - 4/53]. Die Hilfepflicht ist auch nicht auf den beschränkt, der Zeuge den Vorfalls ist oder anschließend hinzukommt; mag dies auch, zumal das Hinzukommen, der vom Gesetzgeber erwogene Regelfall sein. Das Umstandswort "bei" ("Wer bei Unglücksfällen ...") beruht auf sprachlichen Gründen. Es könnte auch: "anläßlich von Unglücksfällen" heißen. Die vom Großen Senat für Strafsachen in dem Beschluß BGHSt 6, 147, 152 ff [BGH 10.03.1954 - GSSt - 4/53] gebrauchten Wendungen ("der ihrer [der Gefahrenlage] ansichtig wird"; "jeder, der hinzukommt"; "dort zu helfen, wo er eine schwere Notlage vorfindet") erklären sich aus der Besonderheit des dort beurteilten Falles: Der damals Angeklagte war zu einem Selbstmordversuch seiner Ehefrau hinzugekommen. Daß die Hilfepflicht auch einen Abwesenden, insbesondere einen um Hilfe Angerufenen treffen kann, war schon vom Reichsgericht (RGSt 75, 68 und 160) als selbstverständlich angenommen worden. Von derselben Rechtsansicht gehen auch die Entscheidungen BGHSt 2, 296 und 17, 166 aus. Erforderlich ist nur eine räumliche und zeitliche Beziehung des Hilfepflichtigen zu dem betreffenden Geschehen, die sein, ihm mögliches Tätigwerden erforderlich macht. Diese Voraussetzung war hier ebenso gegeben wie in dem erwähnten Fall BGHSt 17, 166 (fernmündlich um einen Hausbesuch gebotener praktischer Arzt). Die Verknüpfung war vorliegend, als der Angeklagte von der Schwester fernmündlich verständigt wurde, sogar noch enger. Denn die verunglückte Frau befand sich zur Zeit dieses Anrufs bereits gerade in dem Krankenhaus, dessen Chefarzt und leitender Chirurg der Angeklagte war.

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Wie keiner Ausführung bedarf, war der Unglücksfall nicht dadurch behoben, daß der zunächst zugezogene praktische Arzt die Verunglückte behelfsmäßig untersucht und ihre Einweisung in das Krankenhaus veranlaßt hatte. Dadurch hatte er allerdings seiner Nothilfepflicht genügt (BGHSt 2, 296, 299, 300) [BGH 22.04.1952 - 1 StR 516/51]. Die erforderliche, sachgemäße ärztliche Hilfe dagegen hatte er als Nicht-Facharzt gerade nicht leisten können (S. 12, 13, 59 UA; BGH Urt. v. 21. Mai 1963, 1 StR 93/63 S. 5). Diese Hilfepflicht erwuchs vielmehr nun dem Angeklagten als Spezialisten und Chirurgen des Krankenhauses auf Grund der ihm von der Schwester erstatteten fernmündlichen Meldung. Er war, wie das Landgericht zutreffend darlegt, angesichts der ihm mitgeteilten Tatsachen verpflichtet, sofort zur persönlichen fachärztlichen Untersuchung der verunglückten Frau in das nahe gelegene Krankenhaus zu kommen und sich - erforderlichenfalls durch eine von ihm veranlaßte Röntgenaufnahme - Gewissheit darüber zu verschaffen, ob alsbaldige chirurgische Eingriffe oder sonstige gefahrabwendende Maßnahmen geboten waren (S. 60 UA). Statt dessen begnügte er sich damals mit der fernmündlichen Anweisung, die Patientin ruhig zu lagern und ihr eine schmerzstillende Spritze zu geben; wobei er weiter erklärte, er werde erst am nächsten Tag in das Krankenhaus kommen. Es kann keine Rede davon sein, daß hier "die Nächstenhilfe jedenfalls betätigt wurde" (wie es von Maurach, Besond.Teil, 4. Aufl. § 51 B 6 in dem von ihm gebildeten Beispiel eines Ertrinkenden angenommen wird), oder daß es sich um die unzweckmäßige Hilfe eines Gutwilligen (RG DR 1943, 1103, 1104 Nr. 6) gehandelt habe. Zudem genügt es nicht, daß der Pflichtige irgendetwas tut. Er muß vielmehr die ihm zumutbare bestmögliche Hilfe leisten. Hierauf weist Schröder zutreffend hin (Schönke/Schröder, 12. Aufl., § 330 c, III Rn 17). Dergleichen hat der Angeklagte gerade nicht getan. Vielmehr handelte es sich bei seinen oben erwähnten fernmündlichen Weisungen um Scheinmaßnahmen eines in Wirklichkeit zur Hilfeleistung nicht Bereiten. Dieses -tatsächlich ablehnende - Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer mit Recht als unterlassene Hilfeleistung angesehen. Denn damit überließ er die Patientin weiter ihrem Ungewissen Schicksal (BGHSt 14, 213, 216) [BGH 08.04.1960 - 4 StR 2/60]. Daß sich die vorläufige Verdachtsdiagnose des zunächst angegangenen Landarztes letztlich als zutreffend erwies und daß der Patientin durch das Untätigbleiben des Angeklagten keine nachweislichen Nachteile entstanden, war ein Zufall, beruht ferner auf nachträglicher Erkenntnis und ist daher für die Schuldfrage des § 330 c StGB ohne Bedeutung (BGHSt 2, 296, 300) [BGH 22.04.1952 - 1 StR 516/51]. Diese Umstände änderten an der Erforderlichkeit sachgemäßer Hilfeleistung des Angeklagten während der Dauer seiner Hilfspflicht nichts (BGHSt 17, 166, 169 f, 172) [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61].

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Wie das Landgericht richtig erkannt hat, war das Vergehen gegen § 330 c StGB rechtlich zwar schon damit vollendet, daß der Angeklagte seinen mangelnden Hilfeleistungswillen durch die erwähnte fernmündliche Erklärung offenbarte (S. 62 UA; BGHSt 14, 215 ff. [BGH 08.04.1960 - 4 StR 2/60]). Der Unglücksfall dauerte aber nach der weiteren zutreffenden Annahme des Landgerichts an, bis die gebotene und zumutbare Hilfe geleistet war, d.h. bis zur Vornahme der Röntgenuntersuchung am übernächsten Tag. Solange bestand die Hilfepflicht des Angeklagten fort, dauerte demgemäß sein strafbares Verhalten an.

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B)

Fall Hu. (Klumpfußbildung)

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Die Annahme einer vorsätzlichen leichten Körperverletzung (bedingter Vorsatz, S. 20, 45 UA) ist rechtlich einwandfrei.

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C)

Fall F. (Strangulations-Ileus; Miserere)

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Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die plötzliche, bedrohliche Entwicklung einer Krankheit gilt anerkanntermaßen als "Unglücksfall" im Sinne des § 330 c StGB (BGHSt 75, 68 ff und S. 160, 162 ff; RGSt 77, 301, 303). Hier lag ein besonders krasser Fall von Hilfeleistungsweigerung aus Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit vor ("Ich habe keine rechte Lust. Schicken Sie sie weiter", S. 27, 54 UA).

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III.

Auch der Strafausspruch und das Berufsverbot lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Daß der Tatrichter bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten mitunter scharfe Formulierungen verwendet hat, ist nach der Sachlage erklärlich.

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IV.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Mai