Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1992, Az.: VIII ZR 28/92

Wegfall der Geschäftsgrundlage; Qualitätsminderung; Molkereigenossenschaft; DDR; Wirtschaftsvertrag; Industrieabgabepreis; Zahlungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 28/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 832-835
  • DtZ 1993, 117
  • LM H. 5 / 1993 DDR-Wirtschaftsrecht Grundsätze ü. d. Wegfall der Geschäftsgrundlage Nr. 2
  • MDR 1993, 394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 191 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 555-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 234-237 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, A8 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Eine Molkereigenossenschaft in der ehemaligen DDR, die im Mai/Juni 1990 durch einen Wirtschaftsvertrag mit einer staatlichen Vorratsstelle der DDR eine - zuvor bei ihr eingelagerte, durch Überlagerung in der Qualität geminderte - Partie Markenkäse zu dem noch geltenden Industrieabgabepreis übernommen, beim Weiterverkauf jedoch einen geringeren Erlös erzielt hat, kann sich gegenüber dem Zahlungsanspruch aus dem Wirtschaftsvertrag nicht auf einen in der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse liegenden Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn nach ihrem Sachvortrag im Prozeß nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie die Qualitätsminderung selbst zu vertreten hat.

Tatbestand:

1

Beide Parteien sind privatrechtliche Rechtsnachfolger früherer staatlicher (Klägerin) bzw. genossenschaftlicher (Beklagte) Betriebe der ehemaligen DDR. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Gegenwert für 46 t Markenkäse.

2

Die Rechtsvorgänger der Parteien (im folgenden nur noch als Klägerin und Beklagte bezeichnet) schlossen am 30. September 1988 zum Zwecke der Vorratshaltung für die sog. Staatsreserve der DDR einen Vertrag über die Einlagerung von Markenkäse aus der Produktion der Beklagten. Nach diesem Vertrag war die Beklagte u. a. verpflichtet, die Ware zu liefern und bei sich einzulagern, sie von anderen Waren getrennt zu halten, die ständige Bereitschaft zur Auslieferung bei Abruf zu gewährleisten und die regelmäßige Auswechselung (Wälzung) des Warenbestandes in Abhängigkeit vom Verfallzeitraum zu sichern (§§ 2, 3 und 4). In § 9 des Vertrages ist bestimmt:

3

Vertragsänderung und -aufhebung

4

Die Änderung und Aufhebung dieses Vertrages er

5

folgt im gegenseitigen Einvernehmen und bedarf der Schriftform.

6

Erfordern es die Interessen der StVSR (Klägerin), kann der Vertrag auch durch einseitige schriftliche Erklärung der StVSR aufgehoben oder bezüglich der in der Anlage zu diesem Vertrag festgelegten Erzeugnisse geändert werden.

7

Nach ihrer Inventurliste hatte die Beklagte am 31. Dezember 1989 noch 46 t Käse für die Klägerin eingelagert. Unter dem 23. Mai 1990 richtete die Klägerin folgendes Schreiben an die Beklagte:

8

Lager und Leistungsvertrag Aufgrund zentraler staatlicher Entscheidungen gehört die Position Käse nicht mehr zur Nomenklatur der StVSR. Somit ergibt sich eine Vertragsaufhebung des Lager- und Leistungsvertrages nach § 9 (2). Die Bestände der StVSR sind mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Gutschrift und die abschließenden Lagerkostenrechnungen sind der StVSR bis zum 21. 6. 90 zu übersenden. Desweiteren bitten wir um Übergabe des Lager- und Leistungsvertrages und der Hinterlegungsdokumente.

9

Die Beklagte übersandte daraufhin eine Lagerkostenrechnung vom 12. Juni 1990 und schrieb der Klägerin am 20. Juni 1990 den dem bisherigen Industrieabgabepreis für den Käse entsprechenden Betrag von 387.099 Mark der DDR gut. In der Folgezeit veräußerte sie den Käse nach ihren Angaben an Drittabnehmer für (umgestellt im Verhältnis 2: 1) 50.075,80 DM.

10

Die Klägerin hat geltend gemacht, mit dem Schreiben vom 23. Mai 1990 und der Gutschrift vom 20. Juni 1990 sei ein Liefervertrag über den bis dahin eingelagerten Käse zum Preise der Gutschrift zustande gekommen. Sie hat deshalb mit ihrer am 18. Juni 1991 bei Gericht eingegangenen Klage nach Umrechnung im Verhältnis 2: 1 auf Deutsche Mark Zahlung von 193. 549, 50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1990 gefordert. Das Kreisgericht - Kammer für Handelssachen - hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat sodann den von ihr angegebenen Erlös von 50.075,80 DM an die Klägerin gezahlt. Ihre auf den Differenzbetrag von 143.473,70 DM sowie den Zinsausspruch beschränkte Berufung hatte nur insoweit Erfolg, als das Bezirksgericht die Klage hinsichtlich der Zinsen abgewiesen hat.

11

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der ihr vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch von noch 143.473, 70 DM aufgrund eines am 20. Juni 1990 zustande gekommenen Liefervertrages zu.

13

I. Rechtsgrundlage für den eingeklagten Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine durch das Schreiben vom 23. Mai 1990 als Angebot und die Gutschrift vom 20. Juni 1990 als Annahme begründete Vereinbarung. Auf dieses vor dem 3. Oktober 1990 (Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland) begründete Schuldverhältnis ist das zur Zeit seiner Entstehung geltende Recht der ehemaligen DDR anzuwenden (vgl. im einzelnen das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 = WM 1992, 2144 = ZIP 1992, 1787 unter II 1 b - und das weitere Urteil vom gleichen Tage - VIII ZR 153/91VIII ZR 153/91 = WM 1992, 2155 = ZIP 1992, 1797 unter I 1 b), mithin das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - VertragsG - vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 293).

14

Die Absprache, 46 t Käse aus dem Verfügungsbereich der Klägerin in denjenigen der Beklagten zu überführen, stellt inhaltlich einen Wirtschaftsvertrag in der Form des Leistungsvertrages nach §§ 1 Abs. 1, 37 Abs. 1 VertragsG dar, der von einer sozialistischen Genossenschaft und einem staatlichen Organ abgeschlossen war und deshalb dem Anwendungsbereich des Vertragsgesetzes unterfiel (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs, 2 VertragsG). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung überhaupt einen selbständigen Vertrag darstellte oder nur eine unselbständige Abwicklungsvereinbarung im Rahmen des Lager- und Leistungsvertrages vom 30. September 1988. Denn dieser Vertrag sollte nach seinem § 1 ebenfalls den Regelungen u.a. des Vertragsgesetzes folgen.

15

Mit Wirkung zum 1. Juli 1990 wurde das Vertragsgesetz zwar aufgehoben (§ 4 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik - GAufhÄndG - vom 28. Juni 1990, GBl. DDR I 483), das hatte jedoch keinen Einfluß auf seine weitere Anwendbarkeit für die vor dem 1. Juli 1990 begründeten Schuldverhältnisse (vgl. das oben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - unter II 1 b bb). Auch eine das Vertragsgesetz ausschließende Vereinbarung über die Anwendung des Gesetzes über Wirtschaftsverträge nach § 331 Abs. 2 dieses Gesetzes i.d.F. von § 3 GAufhÄndG haben die Parteien nicht geschlossen. Damit verbleibt es grundsätzlich bei der Anwendung des Vertragsgesetzes (zur Möglichkeit hier nicht in Betracht kommender Einschränkungen vgl. das eben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 aaO. unter II 1 b cc).

16

II. Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob ihr Schriftwechsel vom 23. Mai und 20. Juni 1990 als wirksamer Vertragsabschluß über die Lieferung der 46 t Käse an die Beklagte und Festlegung eines Preises von 387.099 Mark der DDR auszulegen ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und dazu ausgeführt: Die Klägerin habe der Beklagten mit ihrem Schreiben die Übernahme (den Kauf) der Ware angeboten; die Beklagte habe das Angebot spätestens mit ihrer Gutschrift zu dem darin genannten Preis angenommen. Damit sei ein Leistungsvertrag nach §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 1 VertragsG zustande gekommen. Schriftlichkeit sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte sei nach §§ 37 Abs. 1, 50 Abs. 1 VertragsG zur Zahlung der Vergütung verpflichtet worden. Ein Abschlußzwang für sie sei nicht ersichtlich. Für ihre gegenteilige Behauptung habe sie Beweis nicht angetreten. Soweit sie sich auf ihre Pflicht zur Bilanzerfüllung berufen habe, ergebe sich daraus kein Zwang zum Abschluß eines Kaufvertrages; vielmehr habe die Beklagte auch anbieten können, die Ware namens der Klägerin zu verkaufen. Da kein Kontrahierungszwang bestanden habe, komme es nicht darauf an, ob die Beklagte die Lagerware infolge der politischen und wirtschaftlichen Neugestaltung nicht mehr zu dem geplanten Preis habe weiterverkaufen können. Die Absetzbarkeit gekaufter Ware liege grundsätzlich im Risikobereich des Käufers. Im Juni 1990 seien die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse bereits so klar erkennbar gewesen, daß für eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und eine daraus folgende Herabsetzung des Kaufpreises kein Raum sei. Dies gelte erst recht für den eigenen Vortrag der Beklagten, daß sie im ersten Halbjahr 1990 erheblich weniger an Käse verkauft habe als planmäßig habe abgesetzt werden sollen. In dieser Situation habe die Beklagte durch den Kauf des Käses bei der Klägerin bewußt das Risiko der Absetzbarkeit übernommen. Soweit der Käse wegen Überlagerung zu einem geringeren Preis habe veräußert werden müssen, sei das unerheblich, weil die Beklagte nicht zum Vertragsabschluß gezwungen gewesen sei und sie den Zustand der Ware gekannt habe und weil sie vertraglich zur Qualitätserhaltung verpflichtet gewesen sei. Im übrigen habe die Beklagte im ersten Halbjahr 1990 nach eigenen Angaben mehr als 1, 429 t Käse verkauft, so daß nicht ersichtlich sei, weshalb sie nicht auch die 46 t der Klägerin habe weiterveräußern können.

17

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg.

18

1. Soweit sie meint, sie sei zum Abschluß gezwungen gewesen, wovon auch die Klägerin mit ihrem Verlangen nach Erteilung einer Gutschrift unter Fristsetzung bis zum 21. Juni 1990 ausgegangen sei, steht dies der Wirksamkeit eines Vertragsabschlusses nicht entgegen.

19

Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf der Auslegung des Schreibens vom 23. Mai 1990 und der Gutschrifterteilung vom 20. Juni 1990, mithin zweier individueller Erklärungen der Parteien, die vom Revisionsgericht nur darauf nachprüfbar ist, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob das Berufungsgericht wesentlichen festgestellten Auslegungsstoff nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen hat (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - X ZR 33/90 = NJW-RR 1991, 562, 563 unter 3 a m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind jedoch nicht ersichtlich.

20

a) Der Wortlaut des Schreibens vom 23. Mai 1990 enthält zwar kein ausdrückliches Angebot auf Abschluß eines Vertrages über die Lieferung des bisher eingelagerten Käses. Das ist für die Auslegung als Vertragsangebot aber auch nicht erforderlich. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler sonstigen Umständen entnehmen, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben über die Beendigung der Einlagerung zugleich ein Angebot über die Überlassung der Lagerware machen wollen. Ebenso möglich ist die Auslegung der Gutschriftanzeige als Vertragsannahme.

21

Die Ansicht der Beklagten, beide Parteien hätten mit ihren Erklärungen nur eine schon bestehende Rechtspflicht zur Überlassung des Lagerkäses erfüllen wollen, ist jedenfalls nicht zwingend. Konkrete Bestimmungen oder Vereinbarungen, die eine solche Rechtspflicht begründet hätten, hat die Revision nicht genannt. Sie hat vielmehr nur auf Vorschriften hingewiesen, die ihrerseits die beteiligten Wirtschaftseinheiten zum Abschluß von Verträgen verpflichten, wie z.B. das Vertragsgesetz und die im Vertrag vom 30. September 1988 als weitere Rechtsgrundlage genannte Verordnung über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe - LVO - vom 15. Oktober 1981 (GBl. DDR I 357), insbesondere deren § 1 Abs. 2 Satz 2. Soweit sich die Beklagte in den Vorinstanzen auf angebliche Plan- und Bilanzentscheidungen berufen hat, hat sie diese - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - weder inhaltlich mitgeteilt noch näher bezeichnet, so daß sie im Prozeß nicht berücksichtigt werden konnten. Dann aber war es erforderlich, für die Übernahme des Käses durch die Beklagte eine rechtliche Grundlage in Gestalt eines Wirtschaftsvertrages zu schaffen, wie dies nach § 1 VertragsG für die Abwicklung wirtschaftlicher Beziehungen zwischen Staatsorganen und Wirtschaftseinheiten generell vorgesehen ist. Der Revision kann also nicht darin gefolgt werden, daß ein besonderer Vertragsabschluß nur dann angenommen werden könne, wenn die Beklagte die Übernahme des Käses auch hätte ablehnen dürfen.

22

b) Die Auslegung als Vertragsabschluß ist weiterhin nicht wegen Widersprüchlichkeit rechtsfehlerhaft. Indem das Berufungsgericht dem Abschluß des Liefervertrages nicht alternativ dessen völlige Ablehnung gegenüberstellt, sondern einen Drittverkauf im Namen der Klägerin erörtert, berücksichtigt es nur andere der Beklagten zur Verfügung stehende Möglichkeiten, ohne aber einen rechtlichen Zwang dazu zu unterstellen. Ebenso steht auch die Bejahung der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Überlagerung des Käses nicht in Widerspruch zur Annahme eines Vertragsabschlusses über die Lieferung. Die Verpflichtungen zur Qualitätssicherung hat das Berufungsgericht nur als Argument dafür herangezogen, daß die Beklagte keinen Anspruch auf eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung habe.

23

c) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die besonderen Schwierigkeiten für den Absatz der Partie Käse zu den bisherigen Preisen erkennen können. Diesen Gesichtspunkt hat die Vorinstanz jedoch nicht zur Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen für den Vertragsabschluß erörtert, sondern im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Preisherabsetzung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Es ist auch nicht ersichtlich, welche zwingenden Schlüsse sich aus etwa mangelnder Kenntnis der Beklagten von der Absatzsituation gegen eine Auslegung ihrer Gutschrift als Annahmeerklärung ergeben könnten. Die Höhe der Vergütung war durch die am 20. Juni 1990 noch nicht aufgehobenen Preisvorschriften mit dem Betrage des aus der Anlage 1 zum Vertrag vom 30. September 1988 ersichtlichen Industrieabgabepreises festgelegt.

24

2. Eine Herabsetzung des festgelegten Preises mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Umstände im Sommer 1990 hat das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt.

25

a) Die Aufhebung der Preisvorschriften zum 1. Juli 1990 aufgrund der Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise - PreisVO - vom 25. Juni 1990 (GBl. DDR I 472) hatte auf die Zahlungspflicht der Beklagten keinen Einfluß. Zwar greift die Verordnung auch in laufende Verträge ein (§ 4 Abs. 2 PreisVO). Das betrifft aber nicht solche Fälle, in denen in einem Wirtschaftsvertrag die Höhe des Preises festgelegt und die Sachleistung - wie hier - schon vor dem 1. Juli 1990 vollständig erbracht war (vgl. im einzelnen das oben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - unter II 3). Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.

26

b) Eine Preisanpassung aufgrund von § 32 Abs. 2 des DM-Bilanzgesetzes - DMBilG - (im Beitrittsgebiet in Kraft getreten mit dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990, Anl. I, Kap. III, Sachgeb. D, Abschn. I, neu bekannt gemacht mit Gesetz vom 18, April 1991 - BGBl. I 971) scheidet ebenfalls aus. Der von der Beklagten geltend gemachte wesentliche Nachteil beruht nach ihrem eigenen Vortrag nicht auf der Währungsumstellung, sondern soll bereits vorher infolge der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein (vgl. für einen insoweit ähnlichen Sachverhalt das oben zitierte, für BGHZ vorgesehene Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - unter II 4).

27

c) Nach Ansicht der Revision ist der aus der Gutschrift der Beklagten ersichtliche, den früheren staatlichen Festsetzungen entsprechende Preis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der Weise anzupassen, daß die Klägerin Zahlung nur in Höhe des von der Beklagten bei der Weiterveräußerung tatsächlich erzielten Erlöses verlangen könne.

28

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

29

aa) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, daß die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf Rechtsverhältnisse Anwendung finden, die noch nach den inzwischen aufgehobenen Rechtsvorschriften der früheren DDR zu beurteilen sind (vgl. hierzu das oben zitierte Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 unter II 5 a).

30

bb) Zweifelhaft mag sein, ob die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (aus der Rechtsprechung vgl. z.B. BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55];  89, 226, 231;  BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 108 = NJW 1984, 1746, 1747) hier schon deshalb unanwendbar sind, weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - das Risiko des Weiterverkaufs zu den früheren Industrieabgabepreisen bewußt übernommen habe. Dem könnte der Umstand entgegenstehen, daß die Beklagte aufgrund der Gesamtkonstruktion des Vertrages vom 30. September 1988 und der ihm zugrundeliegenden, im Mai und Juni 1990 formell noch bestehenden planwirtschaftlichen Vorgaben jedenfalls faktisch zur Rücknahme des nicht mehr eingelagerten Käses verpflichtet war. Die Frage bedarf jedoch keiner Klärung, weil sich die Beklagte aus anderen Gründen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen kann.

31

cc) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die planwirtschaftliche Ordnung, die dem Vertrag vom 30. September 1988 und den dafür geltenden Rechtsvorschriften des Vertragsgesetzes und der LVO zugrunde lag, in dieser Allgemeinheit als Geschäftsgrundlage für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien anzusehen ist und ob in einer wesentlichen, faktischen Änderung dieser Ordnung wie im ersten Halbjahr des Jahres 1990 oder in ihrer rechtlichen Aufhebung durch den Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 ein Wegfall dieser Geschäftsgrundlage liegen kann (ebenso offengelassen in dem Urteil des BGH vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91III ZR 91/91 - unter II 5 a aa).

32

Die Revision rügt zwar (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag insoweit übergangen als es die behauptete und aus den Verkaufszahlen der Beklagten für das erste Halbjahr 1990 ersichtliche Minderung der Absatzmöglichkeiten als Ursache für die Qualitätsverschlechterung des eingelagerten Käses und den beim Weiterverkauf erzielten Mindererlös unberücksichtigt gelassen habe. Mit diesem in Bezug genommenen Sachvortrag hat die Beklagte jedoch die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, die sie darzulegen und zu beweisen hat, nicht schlüssig behauptet.

33

Unstreitig war der von der Beklagten übernommene Käse im Mai 1990 überlagert und hatte erheblich an Qualität verloren. So hat die Beklagte selbst vorgetragen, ein Teil der 46 t Käse sei überhaupt nicht mehr verwendbar, ein anderer Teil nur als Futtermittel und nur der Rest für menschlichen Genuß geeignet gewesen. Ob und inwieweit der zur Verwendung in Rumänien und anderen Auslandsgebieten weiterverkaufte Teil des Käses voll oder nur eingeschränkt zum Verzehr tauglich war, ist nicht ersichtlich. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, daß der erzielte Mindererlös allein auf der Qualitätsverschlechterung und nicht etwa auf im Jahre 1990 allgemein zu verzeichnenden Absatzerschwernissen beruhte. Die Verschlechterung der Qualität aber hätte die Beklagte in jedem Falle zu vertreten. Denn selbst wenn diese auf die geringere Käufernachfrage zurückzuführen war, wäre es nach den von der Beklagten übernommenen Vertragspflichten (§§ 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 3 des Lager- und Leistungsvertrages) ihre Sache gewesen, rechtzeitig geeignete Maßnahmen gegen den Verderb des Käses zu ergreifen. Daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre und zumindest die Klägerin rechtzeitig unterrichtet hätte, hat die Beklagte nicht behauptet.

34

Ist es danach aber möglich, daß die Erlösminderung auf schuldhaftem Verhalten der Beklagten beruhte, scheidet eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 245/68 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 61 = WM 1971, 214 unter I 2 c). Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gemeint hat, das Berufungsgericht habe der Beklagten keine Hinweise auf weiter notwendigen Sachvortrag gegeben, fehlt es an einer zulässigen, auf § 139 ZPO gestützten Revisionsrüge schon deshalb, weil nicht dargelegt ist, was die Beklagte auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hin vorgetragen hätte. Damit muß es bei dem der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten restlichen Zahlungsanspruch verbleiben.