Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1992, Az.: 1 StR 699/92
Mord; Arglosigkeit; Heimtücke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 699/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1993, 438 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 361
Amtlicher Leitsatz
Bei heimtückisch begangenem Mord kommt es hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an. Allerdings kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit zur Abwehr bleibt. Gleichwohl ist Heimtücke nur zu bejahen, wenn der Täter bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz handelt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Angeklagte hatte sich nachts unbemerkt in die Wohnung seiner früheren Lebensgefährtin begeben, hatte dort, um "die von ihm geplante Unterredung und seine vermeintlichen Ansprüche gegebenenfalls auch unter Anwendung von Drohungen durchsetzen zu können" (es ging um finanzielle Ausgleichsansprüche und um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn), ein größeres Küchenmesser neben dem Bett der Frau verborgen und war schließlich aus seinem Versteck hervorgetreten. Es entwickelte sich eine streitig, aber ohne Drohung oder körperlichen Angriff geführte Unterhaltung, die noch andauerte, als die Frau sich ins Bett gelegt hatte. Schließlich beschloß der Angeklagte, die im Bett zugedeckt liegende Frau zu würgen, um sie "in Todesangst zu versetzen, weitere Beleidigungen zu verhindern und die eigene Überlegenheit zu demonstrieren". Er kniete sich über die Frau - die sich keines Angriffs versah -, packte sie mit beiden Händen am Hals und drückte fest zu und zwar, wovon das Landgericht ausgeht, (nur) in Verletzungsabsicht.
Der Frau gelang es, den über ihr knienden Angeklagten durch einen Tritt oder Stoß gegen den Geschlechtsteil aus dem Gleichgewicht zu bringen, so daß der Angeklagte kurz loslassen mußte und mit einem Bein vom Bett glitt. Noch während des Abgleitens entschloß er sich, das von ihm bereitgelegte Messer zur Tötung der Frau zu benutzen, und führte diesen Entschluß sogleich aus, indem er der sich heftig wehrenden, aber durch die Bettdecke und das Gewicht des Angeklagten an wirksamer Abwehr oder gar Flucht gehinderten Frau mehrere Stiche versetzte, die alsbald zum Tod führten.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte den ersten Angriff (das Würgen) mit Verletzungsvorsatz führte, meint aber, dieser Angriff sei so überraschend erfolgt und derart unmittelbar in den mit Tötungsvorsatz ausgeführten Angriff mit dem Messer übergegangen, daß die Frau den zeitlich unmittelbar folgenden Stichen hilflos ausgeliefert gewesen sei. Obwohl sie also in letzter Sekunde den Angriff erkannt, auch den Angeklagten durch einen Tritt aus dem Gleichgewicht gebracht habe, sei sie doch auch in bezug auf die mit Tötungsvorsatz geführten Stiche arg- und wehrlos gewesen, so daß Mord durch Heimtücke vorliege. Das Landgericht bezieht sich für seine Rechtsauffassung insbesondere auf die Entscheidung des Senats BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Heimtücke 3.
Der Senat - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - teilt die Auffassung des Landgerichts nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es beim heimtückisch begangenen Mord hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (BGHSt 32, 382, 384 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84]; BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Heimtücke 3, 13). Allerdings kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Heimtücke 3, 15).
Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich jedoch nur um eine (in gewisser Weise erweiternde) Auslegung des Begriffs "Angriff". Er liegt nicht erst dann vor, wenn der Stich, Schlag oder Schuß selbst geführt oder gelöst wird, sondern umfaßt die unmittelbar davor liegende Phase. Nichts geändert hat diese Rechtsprechung jedoch an der Forderung, Heimtücke sei nur zu bejahen, wenn der Täter bei Beginn des ersten Angriffs mit Tötungsvorsatz handele.
Auch die vom Landgericht angeführte Entscheidung BGHR StGB § 211 Abs. 2 - Heimtücke 3 ist von diesem Grundsatz nicht abgegangen. Sie hat nur auf die mögliche Fallgestaltung hingewiesen, es könne der Verletzungsvorsatz derart schnell in Tötungsvorsatz umschlagen, daß - vom Opfer her gesehen - die Situation völlig unverändert und "keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen" bleibe (BGH a.a.O.), die Tat vielmehr vom ersten Angriff an ihren ganz ungehemmten (und nicht zu hemmenden) Fortgang nehme.
Der vorliegende Fall war so jedoch nicht gestaltet. Den ersten Angriff des Angeklagten konnte das Opfer insofern abwehren, als der Angeklagte den Hals kurz loslassen mußte und mit einem Bein aus dem Bett glitt. Wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz dann auch nur "Sekunden nach dem Abwehrversuch" faßte, so ändert das doch nichts daran, daß sich die Situation inzwischen gewandelt hatte und nicht davon gesprochen werden kann, es sei von Beginn an keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen geblieben.
Der Senat ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall das Mordmerkmal der Heimtücke nicht bejaht werden kann. Die Verurteilung wegen Mordes kann daher nicht bestehenbleiben.
Weder insoweit noch zu der vom Landgericht verneinten Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, sind in neuer Verhandlung Feststellungen zu erwarten, die zu einer Verurteilung wegen Mordes führen. Deshalb stellt der Senat den Schuldspruch um und hebt den Strafausspruch auf.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler ergeben.
§ 265 StPO steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des Totschlags nicht anders als gegen den des Mordes verteidigen können.